Kaufpreis zu finanzieren

Zur Auslegung eines Kaufvertrages, in welchem der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit einräumt, durch Abschluss eines Leasingvertrages den Kaufpreis zu finanzieren.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte verhandelte mit der Kläger über die Lieferung eines Computers für seinen Geschäftsbetrieb. Er bestellte am 27. 2. 1975 einen Computer zum Preis von 62660 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kläger räumte dem Beklagten anschließend das Recht ein, die Zahlung unter Einschaltung einer Leasingfirma zu erbringen. Mit Schreiben vom 10. 4. 1975 forderte der Beklagte die Kläger zur sofortigen Lieferung auf. Dem Verlangen der Kläger, einen beigefügten Mietvertrag der W Leasing GmbH zu unterzeichnen, kam der Beklagte nicht nach. Er teilte mit, der Computer sei für seinen Geschäftsbetrieb nicht zu verwenden. Die Kläger begehrt Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Büro-Computers.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. In Übereinstimmung mit dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Kläger geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien und nicht zwischen der Kläger und einer Leasing-Firma geschlossen werden sollte. Es nimmt weiter an, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Finanzierung in der Weise eingeräumt werden sollte, dass er mit einer Leasing-Firma einen Leasingvertrag über den von der Kläger zu liefernden Büro-Computer abschloß und der Leasinggeber durch Zahlung des Kaufpreises an die Kläger deren Kaufpreisforderung gegen den Beklagten erfüllte. Die Kläger ihrerseits hatte den Lieferanspruch des Beklagten aus dem Kaufvertrag dadurch zu erfüllen, dass sie den Büro-Computer unmittelbar an den Beklagten lieferte. Dabei sollte, wozu das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, die Eigentumsübertragung ersichtlich in der Weise vollzogen werden, dass der Beklagte entweder zunächst selber Eigentümer wurde und den Computer sodann dem Leasinggeber übereignete oder dass die Kläger auf Weisung des Beklagten das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB auf den Leasinggeber übertrug.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, zwar sei als Zahlungsmodalität vereinbart worden, dass der Beklagte die geschuldete Summe über eine in 54 Monatsraten zu entrichtende Leasingmiete zahlen dürfe. Auf diese Abrede könne er sich heute jedoch nicht mehr berufen, weil er in der Folgezeit durch sein Verhalten den Abschluss eines Leasingvertrages verhindert habe. Daher sei er nunmehr verpflichtet, der Kläger den gesamten Kaufpreis unmittelbar in einer Summe zu zahlen.

Die Revision meint, der Kaufvertrag sei deshalb nicht zustande gekommen, weil die Zahlungsmodalitäten am 27. 2. 1975 noch nicht festgestanden hätten; es sei zwischen den Vertragsparteien noch keine Einigung darüber erzielt worden, welche Höhe die einzelnen Raten des noch abzuschließenden Leasingvertrages haben sollten. Diesem Angriff muss der Erfolg versagt bleiben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Leasinggeschäften der hier vorliegenden Art, in denen nicht der Leasinggeber, sondern der Leasingnehmer selbst als Käufer auftritt, der Kaufvertrag grundsätzlich dann noch nicht als geschlossen anzusehen ist, wenn die Zahlungsmodalitäten nicht vertraglich festgelegt sind. Denn im vorliegenden Fall gehörte die Festlegung der Einzelheiten des Leasings, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, nicht zu den Punkten des Kaufvertrages, über die nach den Erklärungen der Parteien zur Wirksamkeit des Vertrages eine Einigung unerlässlich war. Davon konnte das Berufungsgericht schon deshalb ausgehen, weil der Beklagte, dem bekannt war, dass er an sich den Kaufpreis durch Abschluss eines Leasingvertrages zum Zwecke der Finanzierung regulieren konnte, gleichwohl mit Schreiben vom 10. 4. 1975 die Kläger zur sofortigen Lieferung aufgefordert hat. Daraus ergibt sich, dass er den Vertrag als fest geschlossen ansah und nicht etwa annahm, zum Abschluss des Kaufvertrages sei noch eine Einigung über die Höhe der einzelnen Leasingraten erforderlich. Bei dieser Sachlage hatte die Finanzierungsklausel nur die Bedeutung, dass beide Vertragsparteien im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Barkaufpreises durch einen Leasinggeber widersprechen zu können. Dagegen befreite die Klausel den Beklagten nicht von der Verpflichtung zur Barzahlung des Kaufpreises. Die Kläger konnte daher, nachdem der Beklagte sich geweigert hatte, einen Leasingvertrag abzuschließen, den gesamten Barkaufpreis verlangen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.