Kaufpreisanteil

Gibt der Käufer eines Kraftfahrzeugs für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen an Erfüllungs Statt in Zahlung, so kann er im Falle der Wandelung des Kaufvertrages - außer dem in bar geleisteten Kaufpreisanteil - nicht den für seinen Altwagen auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen.

Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Der Kläger hatte von dem Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen gebrauchten Pkw gekauft und für einen Teil des Kaufpreises vereinbarungsgemäß seinen Altwagen in Zahlung gegeben. Nach Wandelung des Kaufvertrages stritten die Parteien nur noch darum, ob der Beklagte den in Zahlung genommenen Pkw zurückzugeben oder den Anrechnungsbetrag zu erstatten hatte.

Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die Inzahlungnahme des Altwagens und das Geschäft über den neuen - hier ebenfalls gebrauchten - Pkw einen einheitlichen Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis des Käufers dar (BGHZ 46, 338 = NJW 1967, 553 = LM § 433 BGB Nr. 26 m. Anm. Braxmaier). Hieran hat der VIII. Zivilsenat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung der Instanzgerichte (z. B. Oberlandesgericht Frankfurt, WM 1970, 370; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1974, 1091; 1976, 53; Oberlandesgericht Frankfurt, NJW 1974, 1823; Oberlandesgericht Karlsruhe, NJW 1965, 111) und des Schrifttums (z. B. Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 364 Rdnr. 20; Mezger, in: RGRK, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 7 vor § 433, § 433 Rdnr. 20, § 467 Rdnr. 11; Weber, in: RGRK, § 364 Rdnr. 2; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 364 Anm. 1; Palandt-Putzo, § 433 Anm. 5a ee; Erman-H. P. Westermann, BGB, 7. Aufl., § 364 Rdnr. 4; Jauernig-Stürner, BGB, 2. Aufl., §§ 364-365 Anm. 1 b; Fikentscher, SchuldR, 6. Aufl., § 39 I 1 S. 164, § 66 V 3a ß S. 358; Esser- Schmidt, SchuldR AT, 5. Aufl., Teilbd. 1, § 14 III 1 S. 150, § 18I S. 197 Fußn. 6; Emmerich, in: Grundlagen des Vertrags- und SchuldR, 1972, S. 324f.; Harder, Die Leistung an Erfüllungs Statt, 1976, S. 107, 182; Dubischar, JZ 1969, 175; Brandner, DAR 1971, 57; vgl. auch Krüger, Die Vereinbarung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges, Diss., München 1968, S. 35 ff.) ausdrücklich festgehalten und damit zugleich klargestellt, dass das - den besonders gelagerten Sachverhalt eines gesondert abgeschlossenen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede betreffende - Senatsurteil vom 21. 4. 1982 (BGHZ 83, 334 = NJW 1982, 1700 = LM § 476 BGB Nr. 15 m. Anm. Brunotte) entgegen einer im Schrifttum angedeuteten Vermutung (Schulin, JA 1983, 161 [ 163f.]) keine Neuorientierung des Senats aufgrund einer grundlegend geänderte(n) Wertung der Parteiinteressen bedeutete. Vielmehr hat der VIII. Zivilsenat der auf der Fiktion der rechtlichen Gleichgewichtigkeit (zuletzt Schulin, JZ 1984, 379) beider Austauschzwecke beruhenden Auffassung eines typengemischten Vertrages aus Kauf und Tausch erneut eine Absage erteilt; diese Konstruktion war für die gegebene Sachverhaltsgestaltung schon mit der tatrichterlichen Feststellung, der Wille der Vertragsparteien habe sich in erster Linie auf den Verkauf bzw. Erwerb des neuen Gebrauchtwagens gerichtet, schwerlich in Einklang zu bringen (vgl. z. B. auch Oberlandesgericht Frankfurt, NJW 1974, 1823 [1824]; dazu Harder, aaO, S. 107 Fußn. 486).

Die Frage, wie die Rückabwicklung eines derartigen Kaufvertrages im Falle der Wandelung zu vollziehen ist, war höchstrichterlich bisher nur für den Fall entschieden worden, dass der Käufer dem Verkäufer zur Verrechnung auf einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen in Kommission gegeben hatte (BGH, NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010 -= LM vorstehend Nr. 6). Dort richtet sich die Art des Rückgewähranspruchs des Käufers danach, ob der in Kommission gegebene Pkw noch nicht weiterverkauft war (dann kann lediglich Rückgabe des Wagens verlangt werden) oder ob ihn der Verkäufer bereits weiterveräußert hatte (dann kann der Käufer den Verkaufserlös oder den vereinbarten Mindestverkaufspreis beanspruchen). Der vorliegende Fall einer fest vereinbarten Inzahlungnahme ist nach Auffassung des VIII. Zivilsenats nur mit der ersten Alternative vergleichbar, während sich die zweite Alternative von ihm durch die Konstruktion des Kommissionsvertrages unterscheidet. Aus der Vereinbarung der Parteien über die Inzahlungnahme, die keinen selbständigen Austauschvertrag darstellt (anders z. B. Oberlandesgericht Karlsruhe, NJW 1965, 111 [112]; gegen Chamäleonbegriffe wie Einheitlichkeit und Selbständigkeit Dubischar, JZ 1969, 175 [177] Fußn. 17), sondern ihren Sinn allein in der Verbindung mit der Kaufpreiszahlung hat, folgt, dass nicht der auf den Kaufpreis angerechnete Geldbetrag, sondern die an Erfüllungs Statt erbrachte Leistung selbst vom Verkäufer zurückzugewähren ist; denn nicht darauf, was geschuldet war, sondern darauf, was geleistet worden ist, kommt es bei der Rückabwicklung an. Dafür sprechen auch die beiderseitige Interessenlage und das Ziel der Rückabwicklung, bei der keine der Parteien einen Vorteil aus der Vertragsauflösung ziehen soll.