Kaufpreisforderung

Reagiert in Wettbewerbsstreitigkeiten der Verfügungsschuldner auf ein sog. Abschlussschreiben nicht und stellt er den Antrag aus § 926 ZPO erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, so verstösst er nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich im Hauptprozess auf den Eintritt der Verjährung beruft.

Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.

Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.

Verweigert der Käufer die Zahlung des Kaufpreises für die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache auf Grund berechtigter Verjährungseinrede, so kann der Verkäufer von ihm die Herausgabe der Kaufsache auf Grund des Eigentumsvorbehalts grundsätzlich auch dann verlangen, wenn der Käufer mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung nicht in Verzug gekommen war.

Ist eine Kaufpreisforderung verjährt, so kann der Verkäufer von dem sich auf die Verjährung berufenden Käufer statt der Bezahlung des Kaufpreises die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache auch dann fordern, wenn die Vertragspartner keine Vereinbarung über ein Rücknahmerecht getroffen haben.

Anmerkung: Die im Leitsatz angesprochene Frage hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 24. 1. 1961 in gleicher Weise beantwortet. Anders als im damaligen Fall hatten die Parteien in dem jetzigen allerdings keine Vereinbarung über ein Rücknahmerecht getroffen.

Das Berufsgericht hatte einen Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers nach Verjährung der Kaufpreisforderung mangels einer besonderen Rücknahmevereinbarung abgelehnt und sich zur Unterstützung seines Standpunktes auf das Urteil des BGH vom 1. 7. 1970 berufen. Es meinte, der BGH hielte an seiner im Urteil vom 24. 1. 1961 geäußerten Auffassung nicht mehr fest, weil er in der Entscheidung vom 1. 7. 1970 ausgesprochen hat, der Eigentumsvorbehalt sichere nicht die Kaufpreisforderung, sondern die Rechte des Verkäufers bei Auflösung des Kaufvertrages.

Unter Wiederholung seiner früheren Argumente hat der BGH das Urteil vom 24. 1. 1961 bestätigt und folgende Schwerpunkte hervorgehoben: § 223 BGB lasse - unabhängig von einer speziellen Vereinbarung der Vertragspartner - die Verwertung bestimmter, für eine Forderung bestellter Sicherheiten auch nach Verjährung der gesicherten Forderung zu; der Eigentumsvorbehalt sei den ausdrücklich aufgeführten Sicherheiten gleichzusetzen. Dieser analogen Anwendung des § 223 BGB stehe im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Vertragspartner keine Vereinbarung über eine Rücknahme getroffen hätten. Die Gegenansicht führe dazu, dass Besitz und Eigentum auf Dauer auseinander fielen.

Einen Widerspruch zu seiner Auffassung im Urteil vom 1. 7. 1970 sieht der BGH nicht. Die damalige Äußerung, der Eigentumsvorbehalt sichere nicht die Kaufpreisforderung, habe in Zusammenhang mit der Erwägung gestanden, ob sich aus dem Wesen des Eigentumsvorbehalts auf eine Auslegungsregel schließen lasse, wonach bereits der Zahlungsverzug ein einstweiliges Rücknahmerecht rechtfertige. Sie sei also nicht als Ausschluss jeder Gegenseitigkeitsbeziehung zu verstehen, sondern als Hinweis darauf, dass der Eigentumsvorbehalt nicht schon bei jeder Gefährdung der Gegenleistung geltend gemacht werden könne. Zumindest dann, wenn durch Eintritt der Verjährung und die Zahlungsverweigerung des Käufers klar sei, dass der Vertrag nicht mehr erfüllt werde, stelle der Eigentumsvorbehalt auch eine Sicherung gegen das Ausbleiben der Kaufpreiszahlung dar. Der Vorbehaltsverkäufer wolle nämlich mit dem Eigentumsvorbehalt ebenso Druck auf den Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises ausüben, wie das durch Bestellung eines Pfandrechtes oder durch Sicherungsübereignung geschehe.

Ist eine Kaufpreisforderung verjährt, so kann der Verkäufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Sache deren Herausgabe vom Käufer auch dann fordern, wenn es sich um ein Abzahlungsgeschäft gehandelt hat.

Zur Frage, ob und inwieweit der Verkäufer eine Nutzungsvergütung nach § 2I 2 AbzG fordern und mit dem Anspruch des Abzahlungskäufers auf Rückgewähr der Anzahlung verrechnen kann, wenn er nach Verjährung der Kaufpreisforderung die Sache aufgrund seines Eigentumsvorbehalts herausverlangt.

Trotz vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung kann sich der Auftragnehmer aus einer ihm zur Sicherung des Werklohns eingeräumten Hypothek befriedigen. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Ist ein Wilderer, z. B. als Soldat, zur Führung einer Waffe an sich berechtigt und hat er sie nur im Einzelfall missbraucht, so liegt eine Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Jägers nicht schon darin, dass der Wilderer unter Mitnahme der Waffe flüchtet, ohne der Aufforderung zur Niederlegung der Waffe nachzukommen.

Aussenwerbungen an Gebäudeflächen

Zum Begriff des Wettbewerbs.

Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Anmietung einer Gebäudefläche für Werbezwecke, wenn der Anmietende die Augen vor der ohne weiteres erkennbaren Tatsache verschließt, dass die Gebäudefläche bereits einem Dritten zu demselben Zweck ausschließlich eingeräumt ist.

Stellt die zur Abwehr einer Besitzstörung getroffene, durch Notwehr nicht gerechtfertigte Maßnahme des unmittelbaren Besitzers zugleich die Wiederergreifung des entzogenen Besitzes an einem Teil des Grundstücks dar, so sind die für die Besitzkehrung geltenden zeitlichen Grenzen des Selbstschutzes des Besitzers zu beachten.

Bei einer Abwehr unlauteren Wettbewerbs eines Mitbewerbers sind die Grenzen dessen, was als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen ist, anders und weiter zu ziehen als bei Fehlen einer Verteidigungslage.