Kaufpreiszahlung

Ein Grundstücksveräußerungsvertrag verstößt nicht um des Willen allein gegen die guten Sitten, weil in der notariellen Urkunde ein unrichtiger Kaufpreis zu dem Zweck angegeben ist, um dadurch Steuern zum Nachteil des Fiskus zu hinterziehen.

Zur Frage, wann durch die Aufmachung eines Presseberichts über ein aktuelles Ereignis der irreführende Eindruck erweckt wird, der Bericht beruhe auf Interviews der durch Exklusivverträge an einen anderen Presseverlag gebundenen - betroffenen Personen.

Zur Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch die jemand sich gegen Entgelt verpflichtet, über allgemein interessierendes Zeitgeschehen an dem er unmittelbar beteiligt war, ausschließlich eine bestimmte Person, z. B. ein Zeitschriftenunternehmen, zu informieren.

Die zum Zwecke einer Steuerverkürzung getroffene Vereinbarung der Parteien eines Kaufvertrages, dass der Bänker keine Rechnung erhalten und dass der Geschäftsvorgang nicht In den Geschäftsbüchern erscheinen soll, ist als Verstoß gegen §§ 134, 138 Albs. 1 BGB nichtig. Bei einer solchen Nebenabrede ist auch der ganze Kaufvertrag jedenfalls dann als nichtig anzusehen, wenn die OR-Abrede die Preisvereinbarung beeinflusst hat.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit der Diskontierung von Wechseln, die der Bank vom Akzeptanten eingereicht werden.

Anmerkung: Die Entscheidung behandelt die Wechseldiskontierung vom Akzeptanten, eine in den letzten Jahren verwandte Finanzierungsmethode, die oft mit Vorbehalten betrachtet, aber von allen Geschäftsbanken unbeanstandet betrieben wird. Dieses Geschäft, bei dem der Akzeptant, also der Hauptwechselschuldner, abweichend vom Regelfall als Diskontnehmer auftritt beruht darauf, dass der Diskontkredit billiger ist als der Kontokorrentkredit. Der Käufer braucht den Kredit zur Kaufpreiszahlung, aber er hat den Wechsel über die Lieferung nicht, da dieser dem Verkäufer zur Mobilisierung seiner Kaufpreisforderung zur Verfügung steht. Der Käufer veranlasst nun den Verkäufer, ihm den Wechsel mit seiner Ausstellerunterschrift zu übergeben. Dadurch wird der Käufer instand gesetzt, den von ihm mit dem Akzept versehenen Wechsel zur Diskontierung zu geben und mit der Gutschrift des Erlöses alsbald den Kaufpreis zu zahlen, was auch mit einem Scheck geschehen kann. Praktisch kommt diese Art der Diskontierung bei Großunternehmen vor, die ihre Lieferanten zu bewegen vermögen, ihre Ausstellerunterschrift zu geben. Das Wechselobligo des Ausstellers ist bei sog. ersten Adressen als Akzeptanten nicht drückend. Das Geschäft kann aber im Einzelfall wegen der Loslösung von einem Warenumsatz wirtschaftlich bedenklich und für die Beteiligten gefährlich werden, zeigt aber nicht die typische Schädlichkeit des Akzeptaustausches und der Wechselreiterei. Die Entscheidung lehnt es daher ab, den Wechsel wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB als nichtig zu behandeln. Der Aussteller wurde in allen Instanzen als Rückgrif4sschuldner verurteilt, nachdem der Akzeptant den Wechsel nicht eingelöst hatte. Das Urteil legt dar, dass der Wechsel für den Diskont vom Akzeptanten nicht allgemein zur Vortäuschung von Warengeschäften dienen soll. In der Regel sei der Zusammenhang mit einem Umsatzgeschäft gewahrt. Es liege also kein Finanzwechsel vor, dem keine Forderung aus solchem Geschäft zugrunde liegt. Finanzwechsel würden der Bank geringere. Sicherheit bieten und nur unter besonderen Bedingungen diskontiert. Der für den Diskont vom Akzeptanten ausgestellte Wechsel kann regelmäßig noch als Handelswechsel betrachtet werden. Vor Missbräuchen im Einzelfall durch Vortäuschung eines Handelswechsels kann sich die Diskontbank, die zudem die Verhältnisse ihres Kreditnehmers kennt, durch Nachfrage oder Verlangen von Nachweisen über das Kaufgeschäft schützen. Sie kann bei Täuschung den Wechsel zurückbelasten und den Diskontkredit kündigen. Die Diskontierung ist hier kein Kauf des Wechsels, sondern ein Darlehen, für das zahlungshalber der Wechsel gegeben wird, aus dem die Bank gegen die Wechselzeichner vorgehen kann.

Der Aussteller geht bewusst das Wechselobligo für seinen Abnehmer ein. Er zeichnet nicht etwa aus Gefälligkeit gegenüber der Bank, um ihr den Rediskont zu erleichtern. Der Bank kann er weder den Gefälligkeitseinwand noch grundsätzlich die Einrede entgegenhalten, der Diskonterlös sei an ihn nicht abgeführt worden. Die Diskontbank braucht nicht zu überwachen, wie der Kunde den Erlös verwendet. Der Aussteller kann aber mit der Bank vereinbaren, dass ihm der Erlös unmittelbar überwiesen wird. Er kann ferner die Aushändigung des Wechsels von der Hingabe eines Schecks des Käufers abhängig machen. Das Geschäft bringt also nur die normalen und begrenzbaren Risiken einer Wechselzeichnung im Interesse eines anderen mit sich und führt nicht, wie etwa der Akzepttausch von Finanzwechseln, zu einer übergroßen Gefährdung und Schädigung. Die kredit- und währungspolitischen Bedenken, die gegen einen Diskont vom Akzeptanten ins Feld geführt worden sind, können keine Sittenwidrigkeit solcher Diskontierung begründen. Es liegt kein Missbrauch des Wechsels zu gemeinschädlichen Zwecken vor. Auch in Frankreich ist der escompte de papier de fournisseur als zulässig angesehen und der Diskontbank der Rückgriff gegen den Aussteller gestattet worden. Das Bedürfnis für eine derartige Finanzierungsmethode ist jedenfalls unzweifelhaft gegeben. Das bürgerliche Recht zwingt nicht zu ihrer Unterbindung.

Einem See-Güterversicherungsvertrag, der die Ausfuhr von Kulturgut aus einem Staat zum Gegenstand hat, der diese Ausfuhr zum Schutze seines nationalen Kunstbesitzes verboten hat, liegt ein versicherbares Interesse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zugrunde.