Kaufrecht

1.§ 639 II BGB ist im Kaufrecht auch dann entsprechend anwendbar, wenn die Parteien zwar kein Nachbesserungsrecht vereinbart haben, der Verkäufer sich aber auf eine Nachbesserung einlässt.

2.Zum Verlust des Wandelungsrechts, wenn der Käufer die mangelhafte Sache auf eigene Kosten repariert und weiterbenutzt. Urt. vom 8. 2. 1984 - VIII ZR 295/82 (Braunschweig) - NJW 1984, 1525 = MDR 1984, 930 = JZ 1984, 491 = BB 1984, 1897

Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 5. 12. 1979 bei der Beklagte eine selbstfahrende Arbeitsmaschine M 4 RE 30 H für 130515 DM. Der Kaufpreis ist bis auf einen Restbetrag von 500 DM, den der Kläger wegen Mängeln einbehalten hat, bezahlt. Da der Klägeran der alsbald gelieferten Maschine ebenso wie an einer am 14. 2. 1980 gelieferten Ersatzmaschine zahlreiche Mängel beanstandet hatte, einigten sich die Parteien unter Beteiligung der Herstellerfirma im Frühjahr 1980 auf der Hannover-Messe dahingehend, dass in Erfüllung des Kaufvertrages die dort ausgestellte fabrikneue Maschine 4 RE 30 H neuester Konzeption mit der Fahrgestell-Nr. 48339 geliefert werden sollte. Dieses Gerät wurde am 30. 4. 1980 an den Kläger ausgeliefert. Auch hinsichtlich dieser Maschine rügte der Kläger alsbald verschiedene Mängel an der Hydraulik einschließlich des Inchpedals, die die Hub- und Schubkraft der Maschine beeinträchtigten. Die Beklagte führte daraufhin verschiedene Reparatur- und Wartungsarbeiten durch und lieferte die Maschine am 2. 6. 1980 wieder an den Kläger aus. In dem dem Kläger erteilten Lieferschein vom selben Tage führte die Beklagte aus: Rücklieferung eines M4 RE 30 H aus genereller Überprüfung. Reparatur der von Ihnen gemeldeten Mängel. Die gesamte Überprüfung des Fahrzeugs wurde durch einen Werksmonteur sowie einen Fachmonteur von Hydromat vorgenommen. Auch in der Folgezeit kam es aufgrund weiterer Mängelrügen des Klägers zu wiederholten Reparatur- und Wartungsarbeiten durch Monteure der Beklagte, zuletzt am 18. 11. 1980. Bei einer dieser Gelegenheiten, am 16. 10. 1980, bauten die Leute der Beklagte an der Maschine die Stickstoffblase aus; sie wurde bisher nicht wieder eingebaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Ausbau der Stickstoffblase zur Mängelbeseitigung oder im Zuge eines vom Kläger gewünschten Umbaus der Maschine erfolgt ist. Mit der am 16. 12. 1980 eingereichten und alsbald zugestellten Klage hat der Kläger die Wandelung des Kaufvertrags begehrt und dies mit weiterhin bestehenden, durch die Nachbesserungsarbeiten der Beklagte nicht beseitigten Mängeln an der Hydraulik des Geräts, zuletzt auch mit dem Ausbau und noch nicht wiedererfolgten Einbau der Stickstoffblase begründet. Er hat behauptet, für die zuletzt gelieferte Maschine sei eine Garantiezeit von einem Jahr vereinbart worden, die erst am 3. 6. 1980, nach der Ablieferung der erstmals reparierten Maschine, zu laufen begonnen habe. Er hat zuletzt die Verurteilung der Beklagte zur Zahlung von 130015 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der am 30. 4. 1980 gelieferten Arbeitsmaschine und ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 500 DM zustehe. Die Beklagte hat das Vorhandensein von Mängeln bestritten und die aufgetretenen Defekte an der Maschine auf Bedienungsfehler des Klägers und Überbeanspruchung der Maschine zurückgeführt. Sie hat Verjährung eingewendet und behauptet, eine einjährige Garantiefrist sei entgegen der Darstellung des Klägers nur für das am 14. 2. 1980 gelieferte Zweitgerät, nicht aber für die jetzt im Streit befindliche Maschine vereinbart worden; der Kläger sei zwar mit einem entsprechenden Wunsch an sie herangetreten, dies habe sie jedoch ausdrücklich abgelehnt. Hilfsweise hat die Beklagte Nutzungsentschädigung für den Gebrauch der Maschine durch den Kläger geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger erklärt, er habe inzwischen bei einer anderen Firma die Maschine für rund 30000 DM reparieren lassen und benutze das nunmehr zu seiner Zufriedenheit arbeitende Gerät weiter.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. a) Das Berufungsgericht hält den wegen der vom Kläger behaupteten Mängel an der Hydraulik geltend gemachten Anspruch auf Wandelung für verjährt.

Hierbei lässt es offen, ob die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, auch hinsichtlich der zuletzt gelieferten, hier im Streit befindlichen Arbeitsmaschine eine einjährige Garantie übernommen habe, durch die lediglich der Beginn der Verjährungsfrist bis zur Entdeckung der Mängel hinausgeschoben werde. Da aber die vom Kläger behaupteten Mängel an der Hydraulik schon bei Ablieferung der Maschine vorhanden und auch vom Kläger gerügt worden seien, sei die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 1 BGB selbst dann, wenn man den Zeitpunkt der Ablieferung auf den 2. 6. 1980, die Wiederauslieferung der von ihr erstmals reparierten und gewarteten Maschine, datiere, spätestens am 2. 12. 1980 und damit vor Klageerhebung abgelaufen gewesen. Weiter erwägt das Berufungsgericht, ob die Verjährung in entsprechender Anwendung der Regelung des § 639 II BGB wegen der wiederholten im Einverständnis mit dem Kläger durchgeführten Überprüfungs- und Nachbesserungsarbeiten der Beklagte gehemmt gewesen sei. Hierzu führt es aus, eine etwaige Hemmung aufgrund derjenigen Reparaturen, die unmittelbar im Anschluss an die erste Auslieferung der Maschine am 30. 4. 1980 durchgeführt worden seien, sei spätestens mit der Wiederauslieferung der Maschine am 2. 6. 1980 beendet gewesen, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber mit dem Lieferschein vom selben Tage unmissverständlich die Mängelbeseitigung angezeigt habe. Weitere Hemmungen der Verjährung seien nicht festzustellen. Die in der Folgezeit durchgeführten Reparaturen der Beklagte, von denen überdies nicht einmal feststehe, ob sie sich auf Mängel an der Hydraulik bezogen hätten, seien jeweils noch am selben Tage an Ort und Stelle durchgeführt worden. - Der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe auf eine erneute Beanstandung der Leistung der Hydraulik am 14. 11. 1980 die Behebung dieses Mangels zugesagt, sei nicht nachzugehen, denn dieses Vorbringen - das überdies möglicherweise verspätet sei - lasse weder ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB) dieser Mängel erkennen, noch ergebe sich aus ihm, dass sich die Beklagte der Prüfung oder Beseitigung der Mängel unterzogen habe (§ 639 II BGB). Schließlich bestehe kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass diese - angebliche - Äußerung den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung der Wandlungsklage abgehalten habe und der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.

b) Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung der - unterstellten - Garantieerklärung der Beklagte steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (NJW 1979, 645 = LM § 477 BGB Nr. 29 = WM 1979, 302); auch im Übrigen lassen seine Darlegungen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der - bestrittenen - Äußerung der Beklagte vom 14. 11. 1980 (Zusicherung, Mängel der Hydraulik zu beseitigen) keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gesehen hat, die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig (§ 242 BGB).

2. Hinsichtlich des am 16. 10. 1980 erfolgten Ausbaus der Stickstoffblase hat das Berufungsgericht offengelassen, ob es sich dabei um eine ein verständliche Maßnahme zur Mängelbeseitigung handelte; hiervon ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen.

a) Wenn es sich dabei um einen neuen, nach dem 2. 6. 1980 entdeckten Mangel gehandelt haben sollte, wäre der Wandelungsanspruch möglicherweise schon aufgrund der - ebenfalls unterstellten - Garantieerklärung der Beklagte nicht verjährt. Jedenfalls aber wäre entsprechend § 639 II BGB eine erneute Hemmung der Verjährung eingetreten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass diese im Werkvertragsrecht enthaltene Vorschrift wegen der insoweit gleichen Interessenlage auch bei einem Kaufvertrag entsprechend anwendbar ist, wenn dem Verkäufer darin vertraglich in erster Linie ein Nachbesserungsrecht eingeräumt wurde (RGZ 96, 266 [267]; 128, 211 [213]; BGH, BB 1952, 902 = LM § 639 BGB Nr. 1; Senatsurt, BGHZ 39, 287 [292] = LM vorstehend BGB Nr. 6 = NJW 1963, 1452; BGH, NJW 1973, 698 [699] = WM 1973, 425, insoweit in BGHZ 60, 212 = LM vorstehend BGB Nr. 20, nicht abgedruckt; WM 1981, 525 [526]). Nichts anderes kann für den hier gegebenen Fall gelten, dass der Kaufvertrag zwar kein vorrangiges Nachbesserungsrecht des Verkäufers enthält, aber der Verkäufer sich nach Auftreten von Mängeln im Einverständnis mit dem Käufer um deren Beseitigung bemüht. Auch insoweit trifft der hinter § 639 II BGB stehende Zweck, durch Erhaltung des Einvernehmens der Vertragsparteien, insbesondere der Nachbesserungsbereitschaft des Lieferanten, die gütliche Vertragsabwicklung zu fördern und den Besteller nicht zu zwingen, durch Klageerhebung oder in anderer Weise die Verjährung zu unterbrechen (BGHZ 48, 108 [111, 114] = LM § 639 BGB Nr. 6 = NJW 1967, 2005; BGH, WM 1977, 823), gleichermaßen bei den Parteien eines Kaufvertrages zu (im Ergebnis ebenso Senat, WM 1977, 365 [367]; Palandt-Putzo, § 477 Anm. 3 c; Erman-Weitnauer, § 477 Rdnr. 17). Die hiernach zu unterstellende Hemmung der Verjährung hätte bei Klageerhebung noch angedauert, denn die Beendigung der Hemmung hätte von der Beklagte dargetan werden müssen (BGH, WM 1977, 823f.); hieran fehlt es jedoch.

b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Wandelungsanspruch der Kläger auch insoweit verneint, als er auf den Ausbau der Stickstoffblase gestützt wird, und dazu ausgeführt:

Der Kläger habe auf jeden Fall sein Wandelungsrecht dadurch verloren, dass er die Maschine inzwischen für rd. 30000 DM habe reparieren lassen und das nunmehr zu seiner Zufriedenheit arbeitende Gerät weiterbenutze. Durch dieses in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Verhalten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Maschine nicht zurückgeben, sondern sie behalten wolle. Damit habe er sein Recht auf Wandelung preisgegeben .

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht klar erkennen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es dem Kläger das Recht auf Wandelung abspricht. Sollte es - wie die Revision meint - mit dem Hinweis, dass der Kläger die erfolgreiche Reparatur der Maschine und deren Weiterbenutzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgeteilt habe, zum Ausdruck bringen wollen, der Kläger habe im Verhandlungstermin stillschweigend - eine ausdrückliche Erklärung ist nicht festgestellt - auf das Wandelungsrecht verzichtet, so stünde dies in unlösbarem Widerspruch dazu, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen auf Wandelung gerichteten Berufungsantrag auch nach ausdrücklichem Hinweis des Senats aufrechterhalten hat.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts können indessen auch dahingehend verstanden werden, dass es den Verlust des Wandelungsrechts unmittelbar aus dem vorangegangenen Verhalten des Klägers (Reparatur und anschließende Weiterbenutzung) herleiten will. In diesem Fall könnte dem Wandelungsbegehren des Klägers der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen. Da das Berufungsgericht insoweit außer der vom Kläger veranlassten Reparatur und der anschließenden Weiterbenutzung der Arbeitsmaschine keine weiteren Feststellungen tatsächlicher Art getroffen hat, wäre seine Auffassung nur haltbar, wenn ein derartiges Verhalten des Käufers stets zum Verlust des Wandelungsrechts führen würde. In der Rechtsprechung findet sich zwar wiederholt die Formulierung, dass der Weitergebrauch der fehlerhaften Kaufsache mit der Aufrechterhaltung des Wandlungsbegehrens grundsätzlich nicht vereinbar sei (RGZ 145, 79 [83]; BGH, LM § 351 BGB Nr. 2; Senat, NJW 1958, 1773 = LM § 467 BGB Nr. 2; NJW 1960, 2331 = LM § 351 BGB Nr. 4); in diesen Entscheidungen ist aber auch ausgesprochen worden, dass allein der Weitergebrauch der Kaufsache das Wandelungsrecht nicht ausschließe (vgl. auch RG, Warn 1931 Nr. 19 S. 43). Jedenfalls ist in der Rechtsprechung durchweg auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abgestellt und hervorgehoben worden, dass die Entscheidung nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen werden könne (RGZ 145, 79 [84]; Senat, NJW 1958, 1773 = LM § 467 BGB Nr. 2; NJW 1960, 2331 = LM § 351 BGB Nr. 4; NJW 1972, 155 [156] = LM § 467 BGB Nr. 4 = WM 1972, 158; vgl. auch Oberlandesgericht Karlsruhe, NJW 1971, 1809f.). Hieran ist festzuhalten. In diesem Zusammenhang kann es z. B. darauf ankommen, welcher Art der - bislang nur unterstellte - Fehler war, ob durch die Reparatur die Feststellung eines etwaigen Mangels erschwert oder vereitelt wurde, wie lange und in welchem Umfang der Kläger die reparierte Maschine weiterbenutzte, ob und aus welchen Gründen er sie für die Fortführung seines Betriebes benötigte, ob ihm die Stilllegung des gekauften Gerätes und die zwischenzeitliche Beschaffung einer Ersatzmaschine möglich und zumutbar war, insbesondere auch, ob durch den Weitergebrauch eine wesentliche Verschlechterung der Maschine eintrat. Letzteren falls kann ein Ausschluss der Wandelung gemäß §§ 467, 351 BGB - einer besondere Ausprägung des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens - in Betracht kommen. Allerdings werden dabei, insbesondere bei der Prüfung, ob die etwaige Verschlechterung vom Kläger verschuldet (§ 351 BGB) ist, die vorgenannten Umstände zu berücksichtigen sein, insbesondere auch der Aufwand für die Stillegung und Erhaltung sowie die Ersatzbeschaffung - für den der Kläger allerdings von der Beklagte möglicherweise Ersatz gemäß § 304 BGB (RGZ 145, 79 [84]; BGH, LM § 390 BGB Nr. 5 = BB 1959, 281) bzw. auch § 286I BGB (RGZ 145, 79 [84]; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 465 Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Brüggemann, in: Großkomm. z. HGB, § 377 Rdnr. 74c; Blomeyer, AcP 151, 115; Dörner, NJW 1977, 1970) hätte verlangen können. Andererseits kann auch die in der etwaigen Verschlechterung der Maschine infolge des Weitergebrauches liegende Beeinträchtigung der Interessen der Beklagte gemildert sein durch einen Anspruch auf Wertersatz für die vom Kläger genossenen Gebrauchsvorteile gemäß §§ 467, 347 S. 2, 987 I, 100 BGB. Auch die vom Kläger angeblich aufgewendeten erheblichen Reparaturkosten - für die möglicherweise ein Ersatzanspruch nach §§ 467, 347 S. 2, 994 bis 996 BGB besteht -, können bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen von Bedeutung sein. Unabhängig von diesen wirtschaftlichen Erwägungen sind auch weitere Umstände im Verhalten des Klägers bei der Reparatur und Weiterbenutzung denkbar, die objektiv nach Treu und Glauben im Verkehr als Ausdruck des Willens gewertet werden könnten, die Kaufsache behalten zu wollen (RG, Warn 1931 Nr. 19 S. 42; Senat, NJW 1960, 2331 = LM § 351 BGB Nr. 4). Hinsichtlich all dieser - vorstehend nur beispielhaft angeführten - Umstände (vgl. im übrigen etwa Senat, NJW 1958, 1773 = LM § 467 BGB Nr. 2) fehlt es bislang an näherem Sachvortrag der Parteien, insbesondere der Beklagte, die für diese Umstände als Grundlage für den rechtsvernichtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet ist (Senat, NJW 1958, 1724 = LM § 464 BGB Nr. 1). Da das Berufungsurteil mit der bisherigen Begründung ohnehin nicht aufrechterhalten bleiben kann und der Rechtsstreit daher jedenfalls zur Klärung der bislang vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob der Ausbau der Stickstoffblase eine Maßnahme zur Mängelbeseitigung war, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss, haben die Parteien Gelegenheit, auch ihren Sachvortrag zu den vorstehend angedeuteten Fragen, auf die es für den etwaigen Verlust des Wandelungsrechts des Klägers ankommen kann, zu ergänzen.