Kaufsache

Zur Haftung des Verkäufers eines neuen Kraftwagens auf Schadensersatz, wenn sein Erfüllungsgehilfe bei einer vertraglich übernommenen Ablieferungsinspektion einen Fehler der Kaufsache fahrlässig übersehen und dieser eine Beschädigung des Fahrzeugs verursacht hat.

Zur Auslegung einer Abrede, durch die sich der aus der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts gegen Schadensersatzansprüche sichert, die einem Dritten dadurch entstehen können, dass der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann auch durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten erfolgen.

§ 505 Abs. 2 BGB schließt nicht aus, dass der Verpflichtete freiwillig dem Berechtigten günstigere Bedingungen einräumt als diejenigen, die er mit dem Dritten vereinbart hat.

Die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles und vom Inhalt des Drittgeschäfts ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Aus den Gründen: I. Zutreffend hat das Berufungsgericht den mit der Kläger geschlossenen Kaufvertrag, der die Ausbeutung von Sand zum Gegenstand hat, als Pachtvertrag und das Vorkaufsrecht des Wilhelm K. als Vorpachtrecht beurteilt. Auf dieses Vorpachtrecht hat es die Vorschriften über das schuld- rechtliche Vorkaufsrecht entsprechend angewendet. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

Das Berufungsgericht hat nicht abschließend geprüft, ob der Sandabbau-Vertrag vom 20. 7. 1965 möglicherweise deshalb nicht wirksam ist, weil der für die Erblasserin handelnde Beklagte zu 1) ihn nicht unterschrieben hat. Es führt aus, hierauf komme es deshalb nicht an, weil der Kläger keinesfalls ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. K. habe das ihm nach dem Vertrag vom 17. 10. 1959 zustehende Vorpachtrecht ausgeübt. Damit sei die für die Wirksamkeit des Vertrages vom 20. 7. 1965 als vereinbart anzusehende Bedingung, nämlich die Nichtausübung des Vorpachtrechts, endgültig ausgefallen.

Die Rev. verneint den Bedingungseintritt. Sie meint, es fehle schon an der Ausübung des Vorpachtrechts, weil K., der von dem Vertrag zwischen der Kläger und der Erblasserin nichts gewusst habe, am 9. 8. 1965 einen selbständigen Ausbeutungsvertrag geschlossen habe.

Grundsätzlich erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB durch einfache Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Es kommt dann kraft der Vorschrift des § 505 Abs. 2 BGB zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ein Vertrag zustande, der denselben Inhalt hat wie das mit dem Dritten geschlossene Rechtsgeschäft.

Die Parteien des Vorkaufvertrags haben es aber in der Hand, schon bei der Vereinbarung des Vorkaufsrechts andere Bestimmungen als die im Drittgeschäft enthaltenen für den mit der Ausübung des Vorkaufsrechts wirksam werdenden Vertrag zu treffen. In einer späteren Entscheidung hat das RG solche abweichende Vereinbarungen auch dann noch für zulässig gehalten, wenn sie erst nach Eintritt des Vorkaufsfalles getroffen werden, und dies wie schon in den vorangegangenen Entscheidungen mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit begründet, der durch 506 Abs. 2 BGB nicht eingeschränkt worden sei.

Die Rev. zieht die Richtigkeit der zuletzt genannten Entscheidung zu Unrecht in Zweifel. Die Bestimmung, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechts der Vertrag zwischen dem Berecttigten und dem Verpflichteten mit den Bedingungen zustande kommt, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat, ist nicht etwa eine Schutzvorschrift zugunsten des Dritten. Ihr Zweck geht vielmehr umgekehrt dahin zu verhindern, dass der Vorkaufsberechtigte sich andere, insbesondere ungünstigere Bedingungen gefallen lassen muss als diejenigen, die mit dem Dritten vereinbart sind. Andererseits soll auch der Verpflichtete nicht schlechter gestellt werden, als wenn sein Vertrag mit dem Dritten abgewickelt würde. Weiter geht der Zweck der Vorschrift nicht. Insbesondere schließt § 505 Abs. 2.BGB nicht aus, dass der Verpflichtete freiwillig, nämlich im Wege der Vereinbarung mit dem Berechtigten, für diesen günstigere, für sich selbst also ungünstigere Bedingungen einräumt. Deshalb steht der Wirksamkeit der Ausübung. des Vorkaufsrechts nur der Versuch des, Verpflichteten entgegen, einseitig günstigere Bedingungen durchzusetzen, indem er bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ihm lästige Regelungen des Drittgeschäfts ablehnt.

Können aber der Verpflichtete und der Berechtigte noch nach Eintritt des Vorkaufsfalles für den nach § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB zustande kommenden Vertrag vom Drittgeschäft abweichende Bedingungen vereinbaren, so ist nicht einzusehen, warum etwas anderes gelten sollte, wenn dieser Vertrag nicht durch einseitige Erklärung, sondern durch einen Abschluss in der Form des § 305 BGB zustande kommt. § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht entnommen werden, dass, die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch Vertrag erfolgen könne.

Die Kläger trägt vor, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Damit sei die vereinbarte Haftungsbefreiung entfallen. Sie verlangt Schadenersatz. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Rev. der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht unterstellt, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. Gleichwohl, so meint es, könne er sich auf die vereinbarte Haftungsbefreiung berufen.

Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts läßt die Grundregel jeder Auslegung außer acht, dass die vereinbarten Vertragsbestimmungen im Zusammenhang und nicht jede isoliert für sich zu würdigen sind. Außerdem fehlt eine Auseinandersetzung mit der Interessenlage der Beteiligten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die MVB Inhalt des Vertrages geworden sind, weil der Beklagte sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich anerkannt hat.

Die MVB geben hinsichtlich der Schadenshaftung dem Mieter zwei Möglichkeiten:

Entweder haftet er nach Nr. 9 MVB für Reparaturkosten nur bis zur Höhe von 200 DM und für sonstige Schäden - mit einer Pauschalierung bei Mietausfall - voll, oder er zeichnet sich gegen eine Zahlung von 7,50 DM je Tag von jeder Haftung frei. Beide Möglichkeiten stehen wahlweise nebeneinander. Ihnen entspricht auf der Vorderseite des Vertragsformulars die Spalte DM 200 Selbstbet. sowie die Spalte Haftungsbefreiung.. . Durch die entsprechende Eintragung in einer dieser Spalten entscheidet der Mieter, welchen Vertragsinhalt er insoweit wählt.

Daraus folgt aber weiter, dass der vom Berufungsgericht angenommener Widerspruch zwischen der Freizeichnung von der Haftung und der Vollhaftung in Wirklichkeit nicht besteht. Es stehen sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, zwei sich widersprechende Abreden gegenüber. Vielmehr regelt der durch die MVB der Kläger und die Entscheidung des Mieters für Haftungsbeschränkung oder Haftungsbefreiung inhaltlich gestaltete Vertrag in der Nr. 11, unter welchen Voraussetzungen die beschränkte Haftung des Mieters bzw. seine Haftungsbefreiung entfällt. Dass dies in einer besonderen Bestimmung und nicht bei der jeweiligen Haftungsregelung geschieht, ist nichts Auffallendes und bei Formularverträgen häufig, wenn nicht die Regel.

Fehlt es aber sowohl an einer durch Individualvertrag getroffenen Sondervereinbarung über die Haftungsfreizeichnung als auch an einem Widerspruch zwischen dieser und der Vollhaftung, so entfallen alle Erwägungen, die das Berufungsgericht: für das von ihm gewonnene Ergebnis aus dem Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung vor widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zieht.

Das Ergebnis, dass der Beklagte als Mieter für den gesamten Schaden aufkommen muss, wenn er ihn grob fahrlässig verursacht hat, ist wirtschaftlich auch allein sinnvoll und interessegerecht.