Kaufvertrag

Kaufvertrag - zivilrechtlicher Vertrag über den entgeltlichen Erwerb von Sachen oder Rechten. Der Kaufvertrag dient in seinem Hauptanwendungsbereich (Einzelhandel) der planmäßigen und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern. Er ist ein Instrument zur Verwirklichung und Gewährleistung des Leistungsprinzips und der Vermittlung von Leistungen aus gesellschaftlichen Fonds (staatliche Zuschüsse zur Aufrechterhaltung stabiler Verbraucherpreise). Die Betriebe des sozialistischen Einzelhandels und die privaten Einzelhändler erfüllen mit Hilfe von Kaufvertrag staatliche Versorgungsaufgaben. Hierzu nutzen sie geeignete Verkaufsformen und verschiedene Arten von Kaufvertrag (Kauf auf Teilzahlung, Kauf nach Erprobung, Kauf nach Muster). Die demokratische Mitwirkung der Kunden wird im sozialistischen Einzelhandel durch Mitarbeit in Kundenbeiräten und Ausschüssen bei den Verkaufseinrichtungen, durch Eintragungen in Kundenbücher und in sonstiger Weise (Eingaben u. ä.) gewährleistet. Der Verkäufer einer Sache ist verpflichtet, sie dem Käufer zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Sache verpflichtet. Bei beweglichen Gegenständen erfolgt der Eigentumswechsel durch Übergabe und Zahlung des Kaufpreises, bei Grundstücken durch Eintragung in das Grundbuch. Kaufvertrag über Grund- stücke sind notariell zu beurkunden. Gekaufte Waren sind in einwandfreier Beschaffenheit zu übergeben. Bei auftretenden Mängeln stehen dem Käufer Garantieansprüche, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden dürfen, zu (Garantie).