Kausalzusammenhang

Zwischen dem Vermögensnachteil und der mehr als vierjährigen Dauer der Veränderungssperre muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Rspr. des BGH stellt darauf ab, ob die Sperre dem Betroffenen eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung auferlegt hat. Dies ist nur der Fall, wenn der Eigentümer an einer zulässigen, aber unter den sachlichen Inhalt einer verhängten Veränderungssperre oder einer Zurückstellung fallenden Nutzung, obwohl er hierzu bereit und in der Lage war, gehindert worden ist. Sofern ein Bauvorhaben durch Veränderungssperre verhindert oder verzögert wird, setzt ein Entschädigungsanspruch für ein vorübergehendes Bauverbot voraus, dass der Grundstückseigentümer während der Sperre entweder selbst das Grundstück hat bebauen wollen und können oder es zur baulichen Nutzung hat veräußern wollen und können oder dass er in sonst fühlbarer Weise in einer Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt worden ist.

War das Grundstück nach materiellem Bebauungsrecht oder aus andern als bebauungsrechtlichen Gründen nicht bebaubar, so hat der Betroffene trotz der Sperre keinen Vermögensnachteil erlitten. Zur Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, zur Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich. War die Linienführung einer geplanten Fernstraße gemäß § 16 FStrG genehmigt, muss angenommen werden, dass die Planung sich hinreichend verfestigt hat. In diesem Fall wäre eine Baulandqualität zu verneinen. Die beabsichtigte Führung der Fernstraße steht dem Vorhaben aber auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück gemäß §35 Abs. 2 entgegen. Es kommt auf die Äußerung eines konkreten Bauwillens an; denn nur dann kann davon gesprochen werden, dass ein bestimmtes bauliches Vorhaben verhindert worden ist. Es kann dem Eigentümer nicht nachgelassen werden, seine konkreten Nutzungsvorstellungen, namentlich auch den geplanten zeitlichen Ablauf der Bebauung, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.

Beweislastfragen - Im Rahmen der Beweislast kommen die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung. Das Vorhaben zu bauen, beruht auf einem individuellen Willensentschluss in einer besonderen Lage, stellt also nicht einen typischen Geschehensablauf dar, wie ihn der Anscheinsbeweis voraussetzt. Das gilt auch dann, wenn die Bauabsicht erst im Berufungsverfahren von der Behörde in Zweifel gezogen wird; es rechtfertigt nicht eine Umkehr der Beweislast, denn das Bestreiten der Behörde hat nicht zu einer vorwerfbaren Verschlechterung der Beweislage des Klägers geführt . Die Entschädigung ist für den Zeitraum zu entrichten, während dessen der Grundstückseigentümer die konkrete Absicht und Möglichkeit besaß, das betr. Grundstück selbst zu bebauen oder im Wege der Veräußerung einer baulichen Nutzung zuzuführen. Diese Voraussetzungen müssen somit während der gesamten Zeit, für die Entschädigung begehrt wird, vorliegen. Bedeutsam kann dies sein, worauf zu Recht hingewiesen hat, wenn zum Beispiel ein Baubewerber seine Finanzmittel wegen der Sperre nicht mehr auf dem Sperrgrundstück einsetzt, sondern diese auf andere Weise oder an anderer Stelle verwendet. Von diesem Zeitpunkt an ist er nicht mehr in der Lage, das ursprünglich beabsichtigte Bauvorhaben durchzuführen, so dass ein Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Insoweit kann es dem Eigentümer nicht nachgelassen werden, auch den geplanten zeitlichen Ablauf der Bebauung vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.

Entschädigung für andere Vermögensnachteile. Folgeschäden - Mit der nach Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz geltenden entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und damit u. a. des § 96 trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene mit der Entschädigung für den Verlust der ihm entzogenen Eigentumssubstanz, also mit der Entschädigung für den Rechtsverlust i. S. des §95, in manchen Fällen noch keinen angemessenen Ausgleich für das ihm Genommene erhält, dass dazu vielmehr häufig noch die Entschädigung für andere Vermögensnachteile i. S. des § 96 erforderlich ist, die für den Betroffenen als erzwungene und unmittelbare Folge eintreten. Das Gebot, auch diese Folgeschäden im Rahmen der angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts dar. Zum Verhältnis der Entschädigung jeweils nach §95 und §96.

Auch bei Folgeschäden ist grundsätzlich nur die Beeinträchtigung von rechtlich geschützten konkreten Werten zu entschädigen, so dass auch hier die Vereitelung von Chancen, Aussichten, Hoffnungen, Entwicklungsmöglichkeiten u.a. außer Betracht zu bleiben hat. Als entschädigungspflichtige Folgeschäden kommen in der Regel aber nur persönlichkeitsbezogene individuelle Nachteile in Betracht.

Ertragsverlust - Obwohl grundsätzlich nur Entschädigung für die entzogene Vermögenssubstanz zu gewähren ist, hat die Rspr. des BGH gleichwohl bei vorübergehenden Eingriffen die Zubilligung des Ertragsverlustes gestattet, die im Grunde nur eine vereinfachte Berechnung für die Folgen einer zeitweisen Substanzentziehung ist.

Betrieblich genutzte Grundstücke; Miet- und Pachtverhältnisse. Zu betrieblich genutzten Grundstücken zu gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen. Grundstückswert zugrunde zu legen... nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils.