Kennzeichnung
Flächen von besonderer Beschaffenheit i. S. des Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden bzw. sind zu kennzeichnen. Die bisher in § 5 Abs. 4 BBauG enthaltenen Kennzeichnungen sind nunmehr insoweit in § 5 Abs. 3 BauGB aufgenommen. Im Gegensatz zu den Darstellungen i. S. von Abs. 2 bringt die Kennzeichnung nicht den planerischen Willen der Gemeinde zum Ausdruck, sie gehört somit nicht zum materiellen Inhalt des Flächennutzungsplans, sondern enthält einen Hinweis für den Grundeigentümer und die Baugenehmigungsbehörde, dass bei der Genehmigung von Bauvorhaben die besondere Beschaffenheit der Fläche und damit bestimmte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte zu beachten sind. Da die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 u. a. die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen haben, wendet sich der Hinweis auch an die Gemeinde, die bei der Entwicklung der Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan ebenfalls die gekennzeichneten Flächen beachten soll. Die Kennzeichnung kann sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis beschränken, etwa z. B. bei Abs. 3 Nr. 3 derart, dass, womit lediglich der Gesetzestext wiederholt würde, in einem näher umgrenzten Bereich Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Sie muss, worauf zu Recht bereits von Lenz hingewiesen worden ist, im Zusammenhang mit der Pflicht gesehen werden, dem Flächennutzungsplan einen Erläuterungsbericht beizufügen. Es muss darum konkret auf alle bekannten Ergebnisse einer ev. Bodenuntersuchung, auf Art und Umfang der Belastung und darüber hinaus auf voraussehbare Folgen, mit denen zu rechnen ist, hingewiesen werden. Welche besonderen Vorkehrungen u. a. konkret erforderlich sind, braucht die Kennzeichnung jedoch nicht zu enthalten; sie sind jeweils etwa im Baugenehmigungsverfahren durch Auflagen anzuordnen; a. M. wohl Lenz a. a. O., der verpflichtende Hinweise zu Gründungen für denkbar hält, womit aber dem Baugenehmigungsverfahren vorgegriffen würde. Für die Gemeinde als Planungsbehörde kann aufgrund einer Kennzeichnung von für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind im Einzelfall im Bauleitplanverfahren die gleichzeitige Darstellung oder zumindest bei der Entwicklung der Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan die Festsetzung von ausreichenden Flächen für die Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung oder für Ablagerungen erforderlich werden. Bzgl der Planzeichen zur Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen oder bei denen besondere Sicherungsmaßnamen gegen Naturgewalten erforderlich sind, sowie der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind. Das Fehlen einer an sich gebotenen Kennzeichnung hat auf die Gültigkeit des Plans keinen Einfluss. Die Rechtspflicht zur Kennzeichnung wird jedoch dadurch nicht in Frage gestellt; das Fehlen einer Kennzeichnung kann auf einen Abwägungsfehler hindeuten
Kennzeichnung im einzelnen
- Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, können z. B. sein: Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete. Letztere unterliegen den hierfür geltenden einschränkenden Vorschriften des WHG und des jeweiligen LandeswasserG, aufgrund deren zu prüfen ist, ob und inwieweit die Einbeziehung dieser Flächen als Bauflächen in Frage kommt. Als äußere Einwirkungen können außerdem in Betracht kommen schädliche Umwelteinwirkugen; es können allerdings nach Abs. 2 Nr. 6 auch Flächen für Vorkehrungen zum Schutz hiergegen im Flächennutzungsplan dargestellt werden, so dass dann aufgrund der materiellen Bindungswirkung solcher Darstellungen einschließlich Kennzeichnungen mit bloßem Hinweischarakter insoweit nicht mehr alleinige Bedeutung zukommt. Flächen, bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, können z. B. solche in Überschwemmungs-, Lawinen- und Erdrutschgebieten sein. Durch die Formulierung des Abs. 3 Nr. 1 ist klargestellt, dass die Kennzeichnung von Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen notwendig sind, sowie die Kennzeichnung von Flächen, bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, alternativ erfolgen können. Welche besonderen baulichen Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, braucht die Kennzeichnung nicht zu enthalten. Sie sind jeweils im Genehmigungsverfahren durch Auflagen anzuordnen und beruhen insbesondere auf dem Bauordnungsrecht und dem Bergrecht. Besteht jedoch, wenn z. B. Bauflächen ausgewiesen werden sollen, Ungewissheit darüber, ob diese überhaupt bebaubar sind und ist aufgrund hinreichender Anhaltspunkte nicht auszuschließen, dass auch besondere bauliche Vorkehrungen und bauliche Sicherungsmaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren u. a. die Sicherheit der auf diesen Flächen Wohnenden nicht gewährleisten können, dann darf sich die Gemeinde nicht mit einer bloßen Kennzeichnung begnügen, sondern sie muss diese Frage im Bauleitplanverfahren klären. Das Problembewusstsein darf insoweit nicht fehlen. Denn die Kennzeichnung ist kein Instrument, das eine an sich erforderliche materiell-rechtliche Prüfung ersetzen könnte. In diesem Fall ist es geboten, dass die Gemeinde umfangreiche und damit auch kostspielige Ermittlungen z. B. über die Beschaffenheit des Baugrundes durchführt. Die Kennzeichnung reicht nur aus, wenn bei einer Bebauung lediglich besondere bauliche Vorkehrungen und bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Beispiel: Die Gemeinde kann davon ausgehen, dass sich die Bodenverhältnisse im wesentlichen ebenso darstellen wie in anderen Hanglagen der weiteren Umgebung, deren Untergrund ebenfalls durch den rheinhessischen Rutschlehm geprägt worden ist, wo weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Zum Fehlen der Kennzeichnung und einem ev. darauf hindeutenden Abwägungsdefizit.