Kennzeichnungspflicht

Werden Bebauungspläne entweder im Hinblick auf vorhandene Bodenbelastungen oder - was die Regel sein dürfte - aus anderen Gründen aufgestellt, so sollen Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 vorgenommen werden. Die Vornahme einer Kennzeichnung liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Bei SollVorschriften besteht vielmehr allgemein eine Verpflichtung im Regelfall; lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann von der angeordneten Regelung abgesehen werden. Solche Ausnahmefälle sind bei den in § 9 Abs. 5 genannten Sachverhalten kaum vorstellbar, insbesondere nicht bei belasteten Böden. Die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 verpflichtet für sich gesehen die Gemeinden nicht, für das Plangebiet flächendeckende Untersuchungen vorzunehmen. Diese Pflicht ergibt sich vielmehr schon aus dem Abwägungsgebot nach §1 Abs. 6. Unterlässt die Gemeinde eine erforderliche Kennzeichnung, so liegt die Verletzung einer Ordnungsvorschrift vor. Hierauf ist im aufsichtlichen Verfahren nach §11 zu reagieren. Eine erforderliche Plangenehmigung ist mit einer Auflage zu erteilen; im Anzeigeverfahren ist nur ein Hinweis möglich, da hier Auflagen nicht möglich sind.

Änderung oder Ergänzung bestehender Bebauungspläne - Die Kennzeichnungspflicht wird auch akut, wenn bestehende Bebauungspläne entweder im Hinblick auf bekannt gewordene Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen oder aus anderen städtebaulichen Gründen geändert oder ergänzt werden. Das gilt auch für vereinfachte Änderungsverfahren nach §13 Eine Änderung oder Ergänzung ist allerdings nur möglich, wenn und soweit der ursprüngliche Plan selbst nicht an Abwägungsfehlern leidet; ist dies der Fall, kommt nur eine Neuplanung in Betracht.

Nachträgliche Kennzeichnung bei bestehenden Bebauungsplänen - Die in §9 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen waren im wesentlichen schon nach dem BBauG 1960 erforderlich. Insoweit stellt sich das Problem nachträglicher Kennzeichnung nicht. Die Kennzeichnungspflicht nach §9 Abs. 5 Nr. 3 gilt dagegen nur für Bebauungspläne, auf die gemäß § 233 das BauGB Anwendung findet. Eine planungsrechtliche Pflicht zur nachträglichen Kennzeichnung früher aufgestellter Pläne besteht grundsätzlich nicht. Ist der Bebauungsplan wegen fehlender oder unzureichender Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials abwägungsfehlerhaft und ist dieser Fehler nach §2I4 Abs. 3 weiterhin beachtlich, so ist gemäß § 1 Abs. 3 ein Aufhebungsverfahren erforderlich, um den durch den fehlerhaften Plan erzeugten Rechtsschein zu beseitigen.

Wirkung der Kennzeichnung - Die Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 besitzen planungsrechtlich lediglich Hinweis und Warnfunktionen mit Blick auf die Vollzugsebene. Sie wirken nicht konstitutiv, sondern erfolgen nur nachrichtlich. Sie begründen weder für den Eigentümer zusätzliche Rechtspflichten noch für die Gemeinde oder andere öffentliche Aufgabenträger zusätzliche Handlungspflichten. Die Pflicht zur Vornahme von Vorkehrung oder anderen Sicherungsmaßnahmen ergibt sich unabhängig von der Kennzeichnung aus anderen Rechtsvorschriften. Im Zuge des Planvollzugs können von den hierfür zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen auch dann angeordnet bzw. vorgenommen werden, wenn eine Kennzeichnung unterblieben ist. Der betroffene Eigentümer wird durch die unterlassene Keimzeichnung nicht von den Anforderungen nach anderen Gesetzen befreit. Die Kennzeichnung als solche bewirkt für sich auch keine Bausperre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Belastung beseitigt ist. Allerdings können sich aus anderen Rechtsvorschriften Hindernisse für die Bebauung oder Nutzung ergeben. Die sachlich zutreffende Kennzeichnung löst keine Entschädigungsansprüche des Eigentümers nach §§ 39ft aus. Die Kennzeichnung gibt lediglich das wieder, was ohnehin vorhanden ist. Das Grundstück wird durch die bloße Kennzeichnung nicht in seinem Wert verändert. Von der Kennzeichnung bleiben aber Ansprüche des Eigentümers bzw. Bauherrn gegen Dritte unberührt. Werden dagegen zu Unrecht gekennzeichnet, so können hierdurch die Verkaufsaussichten der betroffenen Grundstücke gemindert werden. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung ist nicht ausgeschlossen. Das Fehlen einer gebotenen Kennzeichnung für sich gesehen berührt materiell die Gültigkeit des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen nicht; dies ergibt sich daraus, dass die Kennzeichnung ohnehin nur Hinweischarakter besitzt. Das Unterlassen der gebotenen Kennzeichnung kann jedoch auf einen Abwägungsfehler hindeuten, z.B. auf eine unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials. Eine unterlassene Kennzeichnung führt für sich nicht zu Entschädigungsansprüchen des betroffenen Eigentümers. Ist die Planung abwägungsfehlerhaft und liegt zugleich eine Verletzung drittschützender Amtspflichten vor, so kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB und Art. 34 GG begründet sein. Bei der Bemessung eines sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruches ist jedoch ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Ein solches Mitverschulden liegt vor, wenn dem Geschädigten die Bodenbelastungen bekannt waren oder aufgrund von Verdachtsmomenten hätten bekannt sein müssen. Eine solche Kenntnis wird durch die Kennzeichnung vermittelt. So gesehen ist die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 staatshaftungsrechtlich von Bedeutung.

Kennzeichnung - Kosten, die zur Ermittlung kennzeichnungspflichtiger Sachverhalte I entstehen, hat grundsätzlich die Gemeinde zu tragen; dies gilt auch für die Ermittlung und Bewertung von Bodenbelastungen. Die Gemeinde ist Trägerin der Planungshoheit und insoweit für die Aufstellung des Bebauungsplans verantwortlich. Kosten für Untersuchungen und Gutachten fallen in der Regel auch schon bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials an, so dass nicht die Kennzeichnungspflicht der primäre kostenverursachende Faktor ist. Dritte können, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen bestehen, auf grund des BauGB nicht zur Erstattung der Kosten für die Planung herangezogen werden. Dies schließt nicht aus, dass Dritte insbesondere nach dem Polizeirecht Untersuchungskosten zu tragen haben.

Sanierung, Vornahme von Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen - Vornahme der erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungs und Sanierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich nicht um Maßnahmen auf der Planebene, sondern um solche auf der Ebene des Planvollzugs. Für den Planvollzug ist die Gemeinde nach dem BauGB nicht generell verantwortlich. Ob auf der Vollzugsebene der Verursacher, der Grundstückseigentümer, der Besitzer, der Bauherr, die Gemeinde, der Bund, das Land oder sonstige öffentliche Stellen verantwortlich sind, ist daher von Fall zu Fall anhand der jeweils einschlägigen Vorschriften zu prüfen.

Eine spezielle Verantwortung für bestimmte Fälle besteht nach dem

- Bauordnungsrecht;

- Bergrecht;

- Abfallrecht;

- Wasserrecht;

- Immissionsschutzrecht;

- Atomrecht.

Soweit spezielle Regelungen fehlen, richtet sich die Verantwortung nach dem allgemeinen Polizeirecht. Allerdings scheitert die Heranziehung eines Verantwortlichen nach den genannten Vorschriften in vielen Fällen an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen.