Kies

Zum Sachverhalt: Die Parteien hatten von dem Landwirt K die Erlaubnis erhalten, auf jeweils verschiedenen Flächen seines Grundstücks Kies abzubauen. Nachdem die Kläger Ende April/Anfang Mai 1974 einen Teil des ihr zugewiesenen Geländes vom Abraum, d: h. von der Humus- und Lehm-Kies-Schicht, befreit hatte, ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom Mai 1974 die sofortige Einstellung des Kiesabbaus an. Während die Kläger hiergegen nichts unternahm, erwirkte der Beklagten Ende Mai 1974 eine Teilbaugenehmigung zum Trockenabbau. Er kieste auch das Gebiet bis zum Grundwasserspiegel aus, das die Kläger abgeräumt hatte. Die Kläger behauptet, der Beklagten habe aus der von ihr gepachteten und freigelegten Flächen 10000 cbm Kies gefördert. Dadurch seien ihre zur Erschließung des Geländes erforderlich gewesenen Aufwendungen im Werte von 20000 DM nutzlos geworden. Sie hat diesen Betrag eingeklagt.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht versagt der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Es könne offen bleiben, ob die Kläger, als der Beklagten mit dem Kiesabbau begann, noch Besitzerin des von ihr abgeräumten Grundstücks gewesen sei. In Betracht käme nämlich auch dann nur der Ausgleich solcher Nachteile, die durch Störung oder Entziehung ihres Besitzes verursacht worden seien, in erster Linie Entschädigung für entgangene Nutzungen. Die hier geforderte Erstattung ihrer angeblichen Aufwendungen, die infolge der Ausbeutung des Grundstücks durch den Beklagten nutzlos geworden seien, könne sie weder aus Besitzentziehung oder Besitzstörung noch aus etwaiger Eigentumsverletzung verlangen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Zu Unrecht rügt sie, das Berufsgericht hätte der Kläger zumindest den Wert des Nutzungsausfalls zuerkennen müssen, den sie durch den Beklagten erlitten habe. Die Kläger hat während des gesamten Prozesses... stets betont, dass sie in diesem Rechtsstreit nickt den Ersatz des Schadens fordert, der ihr durch den Verlust des vom Beklagten abgebauten Kieses entstanden sei, sondern allein Erstattung der Aufwendungen, die sie nach ihrer Behauptung durch das Abräumen des Geländes gehabt hat und die infolge seiner Ausbeutung durch den Beklagten für sie nutzlos geworden sind. Daran war das Berufsgericht gebunden. Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.

Die Frage, ob die Kläger hier Ersatz ihrer nutzlos gewordenen Aufwendungen fordern kann, lässt sich nicht schon mit der Erwägung verneinen, dass die Kläger die zur Abräumung des Grundstücks erforderlichen Kosten bereits freiwillig aufgewendet hatte, als der Beklagten mit der Ausbeutung des Kiesvorkommens begann. Einen Anspruch auf Er- stattung nutzlos gewordener Aufwendungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nämlich in verschiedenen Fällen bejaht:

Im vertraglichen Bereich ist für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung anerkannt, dass der Käufer oder Werkbesteller nicht nur die geleistete Zahlung, sondern auch die mit dem Vertragsschluss verbundenen - infolge der Vertragsverletzung nutzlos gewordenen - Auslagen als Mindestschaden berechnen darf. In gleicher Weise sind Kosten als ersatzfähig angesehen worden, welche die Pächter einer Gaststätte zur Kapazitätserweiterung ihrer Küche aufgewendet hatten, Aufwendungen, die sich später als nutzlos herausstellten, weil die Verpächterin es vertragswidrig versäumte, die Teilnehmer der von ihr veranstalteten Tagungen zur Einnahme des Mittagessens in der Gaststätte zu veranlassen. Tragender Grund dieser Auffassung ist, dass der Geschädigte solche Aufwendungen durch Vorteile, die er bei Durchführung des gescheiterten Vertrages gehabt hätte, wieder eingebracht haben würde. Nur wenn der Vertrag sich bei ordnungsgemäßer Durchführung für den Gläubiger als Verlustgeschäft erwiesen hätte, würde diese Rentabilitätsvermutung entfallen.

Ähnlich hat der BGH im Bereich des Nachbarrechts und Ansprüche diejenigen Kosten als ersatzfähigen Vermögensschaden beurteilt, welche der Eigentümer eines Villengrundstücks zur Sicherung ruhigen Wohnens nutzlos aufgewendet hatte, weil später von einem in der Nachbarschaft eröffneten Club der Stationierungsstreitkräfte nicht ortsübliche Immissionen ausgingen.

Auch im Deliktsrecht hat die Rechtsprechung die Pflicht zur Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen verschiedentlich bejaht. So hatte der Ersatzpflichtige die Kosten für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer insoweit zu erstatten, als sie während der Zeit des vorübergehenden Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit eines beschädigten Kraftwagens nutzlos entstanden waren. Mit der heute üblichen Pauschalentschädigung für Nutzungsausfall wird auch erreicht, dass vom Eigentümerin aufgewendete Generalunkosten nicht leer laufen.

Diese Rechtsprechung rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass nutzlos gewordene Aufwendungen stets zu ersetzen seien. Im vertraglichen Bereich hat der BGH dies z. B. für den Fall verneint, dass auf Eigentumswohnungen umzulegende Gemeinschaftskosten infolge Schuldnerverzuges ihren Zweck verfehlt hatten, und zwar mit der Begründung, dass hier für eine Rentabilitätsvermutung kein Raum sei. Im Jagdpachtfall hat der VI. Zivilsenat des BGH offen gelassen, ob freiwillig erbrachte, dann zwecklos gewordene Aufwendungen wie ein Schaden zu werten seien. Zur Frage, ob infolge eines Verkehrsunfalls entgangene Urlaubsfreude zu entschädigen sei, hat der III. Zivilsenat des BGH zwar - unter Bezugnahme auf seine Seereiseentscheidung - im Campingplatzurteil geäußert, von einem Vermögensschaden könne nur dann die Rede sein, wenn der Geschädigte für eine bestimmte Urlaubsgestaltung Aufwendungen gemacht habe, die sich wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs als nutzlos erwiesen hätten. Im Führerscheinfall hat aber derselbe Senat ausgesprochen, es gebe im Schadensersatzrecht keinen Rechtssatz des Inhalts, dass grundsätzlich die Aufwendungen erstattet werden müssten, die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses nutzlos geworden seien.

Auch der vorliegende Fall zwingt nicht zur abschließenden Erörterung und Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen nutzlos gewordene Aufwendungen zu ersetzen sind.

Maßgeblich für den etwa durch Besitzstörung oder Besitzentziehung verursachten Schaden der Kläger ist hier nicht der Wert ihrer nutzlos gewordenen Aufwendungen, sondern die etwaige Wertminderung, welche der Besitz an dem von der Kläger gepachteten Gelände durch die Besitzstörung oder Besitzentziehung seitens des Beklagten erfahren haben könnte. Dabei wird der Wert des Besitzes durch das hinter dem Besitz stehende Pachtrecht verkörpert. Der Schaden besteht in dem Wertverlust, den das Recht der Kläger zur Ausbeutung des Geländes nach seiner Beeinträchtigung durch die Auskiesung erlitten hat. Diesen Schaden hat die Klägerin im vorliegenden Prozess aber nicht geltend gemacht.

Ob eine auf der Rentabilitätsvermutung beruhende Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen hier überhaupt in Betracht käme, kann unentschieden bleiben. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Abräumen des Geländes für sie einen Vorteil gebracht hat. Die Umstände des Falles sprechen vielmehr dafür, dass sie sich verkalkuliert hatte, als sie das Grundstück pachtete und für dessen Nutzung vorbereitete: Zur Begründung der Klage hat sie nämlich vorgetragen, der Verpächter habe ihr einen günstigen Preis für den Kies auch deshalb zugestanden, weil sie sich zur Abräumung des Geländes und zu dessen Rekultivierung durch Anlegung von Fischteichen verpflichtet habe. Die Kläger war also bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass sie das Grundwasser anschneiden und damit das gesamte Kiesvorkommen ausbeuten dürfe. Diese Erwartung wurde enttäuscht, als das Landratsamt die Förderung untersagte und allenfalls Aussicht bestand, dass die Kläger die Erlaubnis zum Abbau der über dem Grundwasserspiegel liegenden, verhältnismäßig schwachen, wenn auch angeblich wertvolleren Kiesschicht erhalten könnte. Auch in solchem Falle hätte die Kläger aber die Kosten der Rekultivierung tragen müssen. Für sie war die Weiterführung des Projekts damit offenbar nicht mehr lohnend. Dafür spricht auch, dass sie sich - anders als der Beklagten - um die mögliche eingeschränkte Abbauerlaubnis gar nicht erst bemüht und um das Pachtgelände bis zum Frühjahr 1975 nicht mehr gekümmert hat. Bei dieser Sachlage hätte die Kläger zur Substantiierung ihres angeblichen Schadens im einzelnen darlegen müssen, dass und in welchem Umfange ihre Aufwendungen trotz des Eingreifens des Landratsamts zur Werterhöhung ihres Besitzes vor dessen Beeinträchtigung durch den Beklagten beigetragen hätten. Da sie das versäumt hat, scheidet ein Anspruch aus unerlaubter Handlung schon deshalb aus.

Das Berufsgericht verneint auch einen Anspruch der Kläger auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Es meint, die Aufwendungen seien vollständig in das Grundstück geflossen und dort verblieben. Zwar sei die Erschließung der Kiesgrube hierdurch erleichtert worden; der Ausgleich finde aber dadurch statt, dass die Gewinnungskosten sich in dem Wert des vom Beklagten geförderten Kieses oder in dessen Verkaufspreis niedergeschlagen hätten. Die insoweit in Betracht kommende Erstattung nach § 818 II oder § 816 BGB habe die Kläger aber in diesem Prozess nicht verlangt. Das rügt die Revision zu Recht. Die Klägerin war nicht genötigt, ihren Bereicherungsanspruch in der vom Berufsgericht erwogenen Weise zu berechnen. Sie kann ihren Anspruch schon damit begründen, dass der Beklagten bei der Auskiesung die Aufwendungen erspart hat, die er sonst für die - von der Klägerin durchgeführte - Abräumung des Geländes selbst hätte aufwenden müssen. Um die Ersparnis der dafür erforderlichen Kosten ist er bereichert. Hätte er die Kläger oder einen Dritten mit der Abräumung beauftragt, hätte er dafür die angemessene Vergütung zahlen müssen. Darin, dass er das erspart hat, liegt seine Bereicherung Nr. 7. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er bei Kenntnis dieser Verpflichtung das Grundstück gar nicht ausgebeutet haben würde.