Kiesabbauvertrag

Bei einem Kiesabbauvertrag, der als Pachtvertrag einzuordnen ist, trägt, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Pächter und nicht der Verpächter das Risiko dafür, dass der Abbau des vorhandenen Kieses rentabel ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger stellte der Beklagte mit Vertrag vom 24. 3. 1977 seine Grundstücke zum Kiesabbau bis zum restlosen Abbau des Kiesvorkommens zur Verfügung. In § 3 des Vertrages ist vereinbart, der Pachtzins von 70000 DM sei in drei Raten zu zahlen. § 7 des Vertrages lautet: Sollten die Genehmigungsbehörden die Kiesabbaugenehmigung verweigern, so verliert dieser Vertrag seine Gültigkeit. Der Oberkreisdirektor des Landkreises teilte der Beklagte am 3. 6. 1977 mit, die Probeschürfungen auf den Flurstücken hätten ergeben, dass dort kein Kies anstehe. Da die Beklagte einen von ihr über 20000 DM ausgestellten Scheck, den sie dem Kläger zur Begleichung der ersten Rate überlassen hatte, nicht einlöste, machte der Kläger zunächst im Scheckverfahren den Betrag von 20000 DM geltend. Im Nachverfahren stützte der Kläger den Anspruch auf Zahlung der 20000 DM auf die Vereinbarung in § 3 des Vertrages vom 24. 3. 1977. Die Beklagte verlangte widerklagend die Erstattung des Wertes von Planierarbeiten und die Erstattung der Kosten von Probebohrungen. Durch Schlussurteil wies das Landgericht unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von Kostenersatz für die Durchführung der Planierarbeiten. Das Berufungsgericht hielt das Urteil des Landgerichts, durch das die Beklagte zur Zahlung von 20000 DM verurteilt worden war, aufrecht und ließ den Vorbehalt entfallen. Die Widerklage wies es ab. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Die Parteien gehen davon aus, dass der Vertrag vom 24. 3. 1977 als Pachtvertrag und nicht als Kaufvertrag anzusehen ist. Diese rechtliche Einordnung trifft zu; denn nach dem Vertrag wurde der Beklagte der Besitz an den Grundstücken des Klägers überlassen und die Berechtigung zur Fruchtziehung, nämlich zum Kiesabbau, eingeräumt (vgl. BGH, LM vorstehend Nr. 2; Senat, LM vorstehend Nr. 35 = WM 1973, 386).

2. Das Berufungsgericht meint, die Vertragsteile hätten das Vorhandensein von Kies als Geschäftsgrundlage angesehen. § 7 des Vertrages sei daher dahin zu verstehen, dass der Vertrag seine Gültigkeit dann nicht verliere, wenn die Verweigerung der Abbaugenehmigung auf das Nichtvorhandensein eines Kiesvorkommens gestützt werde, in Wirklichkeit aber Kies vorhanden sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei anzunehmen, dass auf den Grundstücken ein Kiesvorrat - Volumen von 57,3% - vorhanden sei. Die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit des vorhandenen Kieses sei nicht Geschäftsgrundlage geworden. Vielmehr habe die Beklagte bewusst das Risiko der Wirtschaftlichkeit einer Kiesausbeute übernommen. Die Beklagte müsse deshalb den Vertrag einhalten und ... sei daher zur Zahlung des mit der Klage verlangten Teilbetrages der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Zugleich müsse die Widerklage abgewiesen werden, weil die Beklagte auch den mit der Klage nicht geltend gemachten Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung zu entrichten hätte und die Beklagte die Lieferung des Mutterbodens als zusätzliche Vergütung für die Überlassung der Grundstücke zur Kiesausbeute übernommen habe.

3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, dass es angenommen hat, der Oberkreisdirektor habe mit dem Schreiben vom 3. 6. 1977 die Genehmigung zum Kiesabbau auf den der Beklagte mit dem Vertrag vom 24. 3. 1977 überlassenen Grundstücken verweigert. Dieser Würdigung kann nicht zugestimmt werden. Bei der Bedeutung, welche der Verweigerung der Genehmigung für den Bestand des Vertrages nach dessen § 7 zukommt, kann darunter nur eine förmliche Entscheidung verstanden werden. Das Schreiben vom 3. 6. 1977 enthält aber keine Entscheidung über den Genehmigungsantrag, den die Beklagte unstreitig gestellt hatte. Zwar wird darin die Auffassung vertreten, mangels eines Kiesvorrates könne eine Abbaugenehmigung nicht erteilt werden. Eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beklagte wird aber gerade nicht getroffen, weil die vom Kläger an die Beklagte verpachteten Grundstücke aus dem Genehmigungsverfahren, das sich noch auf weitere Grundstücke erstreckte, herausgenommen werden. Es ist also weder eine Genehmigung erteilt noch eine Genehmigung versagt worden.

b) Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung in § 7 des Vertrages wird von der Revision mit Recht beanstandet (§§ 157, 133 BGB). Nach § 4 I des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz der Landschaft beim Abbau von Steinen und Erde (Bodenabbaugesetz) vom 15. 3. 1972 (NdsGVBI S. 137) dürfen Bodenschätze, zu denen nach § 1 des Gesetzes auch Kies gehört, dann, wenn wie hier die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Landespflegebehörde abgebaut werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nach § 13 des Gesetzes mit Geldbuße bedroht. Da eine auf die Beschaffenheit der Pachtsache gestützte Verweigerung der Genehmigung und das dadurch begründete behördliche Verbot die Mangelhaftigkeit der Pachtsache zur Folge hätte (BGHZ 68, 294 [296] = LM § 538 ZPO Nr. 26 = NJW 1977, 1285; Gelhaar, in: RGRK, 12. Aufl., § 537 Rdnr. 16, je m. w. Nachw.), wäre die Beklagte im Falle einer bestandskräftigen Verweigerung der Abbaugenehmigung ohne die Regelung in § 7 des Vertrages von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses befreit (§§ 581 II, 537 BGB). Dieser Rechtslage haben die Parteien durch die Vereinbarung in § 7 des Vertrages Rechnung getragen, indem sie für den Fall der Verweigerung der Abbaugenehmigung vereinbart haben, der Vertrag verliere dann seine Gültigkeit. Dafür, dass diese Regelung nicht gelten sollte, wenn die Verweigerung der Genehmigung auf das Fehlen eines Kiesvorkommens gestützt wird, obwohl Kies vorhanden ist, fehlt jeder Anhalt. Zwar wäre eine mit dem Mangel an Kies begründete Verweigerung der Genehmigung nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen beruhenden Feststellungen des BerGer, nicht gerechtfertigt, weil danach ein Kiesvorrat - Volumen von 57,3% - vorhanden ist. Auch eine solche Entscheidung der Verwaltungsbehörde würde aber, wenn sie - etwa wegen Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels - Bestandskraft erlangen würde, der Möglichkeit der Nutzung der Pachtsache zu dem vertragsmäßig vorgesehenen Gebrauch entgegenstehen, weil nach § 4 I Bodenabbaugesetz ein Kiesabbau ohne Genehmigung nicht statthaft ist. § 7 des Vertrages muss daher in dem Sinne verstanden werden, dass eine bestandskräftige Verweigerung der Abbaugenehmigung die Unwirksamkeit des Vertrages herbeiführt und dass es grundsätzlich gleichgültig ist, aus welchen Gründen die Genehmigung versagt wird.

4. Wird eine Abbaugenehmigung erteilt, so entfällt der Pachtzinsanspruch allerdings nicht deshalb, weil das Kiesvorkommen möglicherweise wirtschaftlich nicht abbauwürdig ist. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Verpächter nur für die Tauglichkeit zur Fruchtziehung und nicht dafür, dass der Fruchtgenuß für den Pächter rentabel ist (vgl. Enneccerus-Lehmann, SchuldR, 15. Bearb., § 137 1 3; SoergelKummer, BGB, 11. Aufl., § 581 Rdnr. 19). Deshalb hat der Verpächter bei einem Kiesabbauvertrag zwar für das Vorhandensein von Kies einzustehen, aber nicht dafür, dass sich der Abbau für den Pächter lohnt (vgl. Soergel-Kummer, § 581 Rdnr. 19; Wehrens, Verträge über die Ausbeute von Bodenbestandteilen, S. 62). Aus dem Vertrag vom 24. 3. 1977 ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die Vertragsteile hier abweichend vom Regelfall dem Verpächter das Risiko für die Rentabilität der Kiesausbeute überbürden wollten.

5. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich, weil weder eine Versagung der Genehmigung erfolgt noch eine Genehmigung erteilt ist. Unter Aufhebung des Berufungsurteils war deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.