Kinderspielplätze

Da Kinderspielplätze ein notwendiger Bestandteil von Wohngebieten sind und die Gemeinden nach den Kinderspielplatzgesetzen der Länder sogar zur Anlage von Kinderspielplätzen verpflichtet sind, muss der Lärm, der von einer größeren Zahl spielender Kinder zwangsläufig ausgeht, in allen Baugebieten hingenommen werden. Die Duldungspflicht beschränkt sich allerdings auf die übliche Lärmentfaltung spielender Kinder und zeitlich auf diejenigen Stunden, in denen sich Kinder auf Spielplätzen aufzuhalten pflegen. Das hat zur Folge, dass jedenfalls in den Abendstunden Ruhe herrschen muss. Streitig ist, ob die nachbarliche Duldungspflicht auch für Spielplätze gilt, die aufgrund ihrer Ausstattung zu einer besonderen Immissionsbelastung der Nachbarschaft Anlass geben, nämlich Abenteuerplätze oder Bolzplätze. Da diese Spielplätze sich an bereits ältere Kinder wenden, ist es nicht notwendig, dass sie inmitten eines Wohngebiets errichtet werden. Sie können vielmehr auch so platziert werden, dass die Wohnruhe nicht beeinträchtigt wird. Die von der Nachbarschaft zu duldenden Immissionen durch den Lärm eines Kinderspielplatzes lassen sich - ebenso wie bei Sportanlagen - nicht nach den für gewerbliche Anlagen geltenden technischen Regelwerken bestimmen; diese können nur als Anhaltspunkt berücksichtigt werden. Soweit Kinderspielplätze von älteren Jugendlichen in den Abendstunden für andere Zwecke missbraucht werden, muss der Anlieger diese Beeinträchtigung nicht hinnehmen.

Die Rechtsmittel des Nachbarn.Da die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung bzw. Drittwirkung ist, kann der Nachbar, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, Widerspruch und Klage erheben mit dem Ziel, die Aufhebung der Baugenehmigung zu erreichen. Das Rechtsmittel ist zulässig, wenn die Behauptung des Nachbarn, er werde durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt, durch sein eigenes Vorbringen schlüssig vorgetragen wird. Sie ist unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Das Rechtsmittel des Nachbarn ist begründet, wenn die Baugenehmigung gegen eine den Nachbarn schützende Vorschrift verstößt. Soweit eine Baugenehmigung zwar objektiv-rechtlich rechtswidrig ist, aber den Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzt, darf sie nicht aufgehoben werden; unberührt bleibt davon allerdings die Möglichkeit einer Rücknahme nach §48 VwVfG.

Gegen die Baugenehmigung steht dem Nachbarn als Rechtsmittel der Widerspruch nach §§68ff. VwGO offen. Der Widerspruch ist nach §70 Abs. 1 innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift der Baurechtsbehörde oder der Widerspruchsbehörde einzulegen. Die Widerspruchsfrist von einem Monat wird dem Nachbarn gegenüber dadurch in Lauf gesetzt, dass ihm die Baugenehmigung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen bekannt gegeben wird; ohne Rechtsmittelbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Ist dem Nachbarn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung weder im Sinne der §§ 57, 58 Abs. 2 VwGO zugestellt, eröffnet oder verkündet noch im Sinne von § 70 VwGO bekanntgemacht worden, so beginnt keine Frist für den Nachbarn zu laufen. Sie wird für ihn auch nicht dadurch in Gang gesetzt, dass die Baugenehmigung dem Bauherrn zugestellt worden ist. Wird der Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt, muss er als verspätet zurückgewiesen werden. Der Bauherr erlangt durch die bestandskräftige Baugenehmigung nämlich eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, die ihm aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels des Nachbarn nicht mehr entzogen werden kann. Der Grundsatz, dass die Widerspruchsbehörde trotz Verfristung des Rechtsmittels eine Sachentscheidung treffen und damit die Klagemöglichkeit neu eröffnen kann, gilt bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nicht. Hat der Nachbar jedoch trotz fehlender Zustellung, Eröffnung oder Bekanntgabe gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt, oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, da sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i. V. m. §58 Abs. 3 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung bekannt gemacht worden. In der Rspr. ist insoweit anerkannt, dass nicht nur materielle Ansprüche, sondern ebenso verfahrensrechtliche Ansprüche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Verwirkung unterliegen können. Sofern dem Nachbarn mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen, gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Hierbei kann zwischen dem Zeitpunkt der dem Nachbarn nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung und dem der sich aufdrängenden Erkenntnis vom Vorliegen einer beeinträchtigenden Baugenehmigung durchaus eine längere, auf die Jahresfrist nicht anzurechnende Zeitspanne liegen. Die regelmäßig anzunehmende Jahresfrist, innerhalb der der Nachbar nach Kenntniserlangung von der Erteilung einer ihm nicht amtlich bekannt gegebenen Baugenehmigung Einwendungen geltend machen muss, verlängert sich jedoch nicht dadurch, dass die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung von der Behörde um ein Jahr verlängert worden ist - zur Verwirkung. Der Erwerber eines Nachbargrundstücks tritt als Rechtsnachfolger des Nachbarn in dessen Position ein, so dass er eine gegenüber jenem unanfechtbar gewordene Baugenehmigung, auch wenn sie ihm nicht bekannt gegeben wurde, seinerseits nicht mehr anfechten kann. Denn die Baugenehmigung ist ein sachbezogener Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit von den persönlichen Umständen des Bauherrn oder Nachbarn unabhängig ist. Dagegen ist der Erwerber in seinen Abwehrrechten nicht beschränkt, soweit er die Baugenehmigung schon vor dem Eigentumsübergang selbständig angefochten hatte. Ist der Widerspruch begründet, hebt die Baurechtsbehörde selbst im Wege der Abhilfe nach § 72 VwGO oder die Widerspruchsbehörde durch einen Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO die Baugenehmigung auf. Gegen den Widerspruchsbescheid kann der Bauherr in entsprechender Anwendung des §68 Abs. 1 Nr.2 VwGO seinerseits ohne ein erneutes Vorverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Dem Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ist eine Kostenentscheidung beizufügen, wobei der obsiegende Nachbar gemäß §80 VwVfG Anspruch auf Erstattung seiner Kosten einschließlich seiner Anwaltskosten hat.