Kläger den Kaufvertrag

Zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers.

Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte im November 1972 vom Beklagten, der einen umfangreichen Gebrauchtwagenhandel betrieb, einen gebrauchten Pkw. Dieser war am 22.1. 1970 erstmalig zugelassen und seitdem 56000 km gelaufen. Der Beklagten hatte ihn von einer Firma B einem Autohändler mit Gebrauchtwagengroßhandel - gleichzeitig mit neun anderen Fahrzeugen zu einem Pauschalpreis erworben. Der vom Kläger unterzeichnete Auftrag enthält u. a. auf der Vorderseite die gedruckte Klausel gebraucht wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Nachdem der Klägerden Pkw am 17. 11. 1972 übernommen und eine Abnahmebestätigung erteilt hatte, ließ er ihn am 22.11. 1972 durch einen Sachverständigen prüfen. Dieser kam zum Ergebnis, das Fahrzeug müsse in mindestens zwei Unfälle verwickelt gewesen sein. Mit Schreiben vom 28..11. 1972 hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Unfallschäden angefochten und Rückzahlung verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht geht davon aus, dass die von dem Sachverständigen festgestellten, die Verkehrssicherheit des verkauften Pkw aufhebenden Mängel zwischen den Parteien unstreitig sind, dass aber diese Mängel dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger nicht bekannt waren. Nach den Anforderungen redlichen Geschäftsverkehrs sei - so meint das Berufsgericht weiter - der Beklagten jedoch, obwohl nur Zwischenhändler, verpflichtet gewesen, den gebrauchten Pkw auf Mängel oder Unfallspuren zu überprüfen und ohne eine solche Untersuchung den Kläger darauf hinzuweisen, dass er den Wagen als unfallfrei angekauft und nicht selbst überprüft habe. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung sei arglistig, so dass nach § 476 BGB der Ausschluss der Gewährleistungshaftung unwirksam sei. Ob dem Kläger auch Ansprüche aus Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, aus positiver Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung einer Nebenpflicht, aus Verschulden bei. Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung zustünden, könne dahingestellt bleiben.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Nach Ansicht der Revision hat das Berufsgericht den Begriff der positiven Vertragsverletzung verkannt; die Verletzung vorvertraglicher Hinweis oder Aufklärungspflichten könne allenfalls als Verschulden bei Vertragsschluss gewertet werden; beziehe sie sich auf Eigenschaften der verkauften Sache - was auch für den Hinweis auf eine nicht vorgenommene Überprüfung eines Gebrauchtwagens zutreffe -, bestehe ein Anspruch des Vertragspartners nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Sachmängelhaftung.

Gegenüber der Begründung des angefochtenen Urteils geht diese Rüge ins Leere. Das Berufsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, der Beklagten habe durch Nichtüberprüfung des Pkw und durch den unterlassenen Hinweis darauf eine positive Vertragsverletzung gegenüber jedem potentiellen. Käufer begangen, mindestens aber eine Nebenpflicht aus dem späteren Kaufvertrag mit dem Kläger verletzt. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil auf diese Erwägungen aber nicht gestützt. Das Berufsgericht lässt diese Frage ausdrücklich offen, weil das Verhalten des Beklagten möglicherweise nicht als positive Vertragsverletzung, sondern als Verschulden bei. Vertragsschluss anzusehen, eine Haftung insoweit aber durch die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 459ff. BGB ausgeschlossen sei.

Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des Berufsgericht, der Beklagten habe dadurch, dass er den Kläger nicht auf die unterbliebene Überprüfung des Pkw hingewiesen habe, einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen, so dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach § 476 BGB unwirksam sei.

Die von dem Sachverständigen festgestellte Neigung des Fahrzeugs, stark nach rechts zu ziehen, und die Schwergängigkeit der Lenkung mindern unstreitig die Gebrauchstauglichkeit des Wagens erheblich, wenn sie sie nicht sogar aufheben. Insofern kann der Beklagten nach § 459 I BGB möglicherweise für einen Fehler der Kaufsache haften. Daneben kommt - wie das Berufsgericht mit Recht annimmt - eine Haftung für Unfallfreiheit als zugesicherte Eigenschaft nicht in Betracht. Da insoweit eine ausdrückliche Erklärung fehlt, müßte der Beklagten die Zusicherung stillschweigend abgegeben haben. Die besonderen Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht schon dann vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler einen Kaufpreis fordert, der für einen unfallfreien Wagen angemessen wäre...

Die Gewährleistung für Fehler der Kaufsache haben die Parteien im schriftlichen Vertrag in zulässiger Weise ausgeschlossen. Die Klausel wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung enthält - wie das Berufsgericht mit Recht annimmt und der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr bezweifelt - eine unmissverständliche Erklärung über den Haftungsausschluss für alle Mängel. In den durch § 476 BGB gezogenen Grenzen war der Beklagten damit grundsätzlich von der Sachmängelhaftung freigestellt; insbesondere sollte das Wandelungsrecht des Kläger für Fehler ausgeschlossen sein.

c) Das Berufsgericht hält die vom Kläger erklärte Wandelung dennoch für begründet, weil sich die unterlassene Mitteilung darüber, dass der Beklagten das Fahrzeug nicht selbst überprüft habe, als Arglist im Sinne des §, 476 BGB darstelle. Diese Ansicht ist jedoch nicht haltbar. Nach § 476, BGB ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dann nichtig, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert - wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist - ebenso wie im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Vorsatz, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügt, nicht aber - selbst grobe - Fahrlässigkeit. Wer einen Fehler arglistig verschweigt; muss ihn danach mindestens für möglich halten. Dies war bei dem Beklagten nicht der Fall. Nach den Festsetzungen des Berufsgerichts muss für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, dass er weder die Mängel und Anzeichen für frühere Unfälle des Wagens kannte noch mit der Möglichkeit solcher Mängel rechnete.

Der Senat hat allerdings in mehreren Entscheidungen arglistiges Verschweigen eines Mangels bejaht, wenn ein Verkäufer auf Fragen des Käufers ohne tatsächliche Anhaltspunkte unrichtige Angaben über Mängelfreiheit macht. Er ist dabei davon ausgegangen, das ein solcher Verkäufer - anders als der Beklagten im vorliegenden Fall wenigstens mit der Möglichkeit von Mängeln rechnet und dennoch die für den Kaufentschluss des Käufers offensichtlich bedeutsame Frage unrichtig beantwortet. Diese Voraussetzungen lagen jedoch hier ersichtlich nicht vor. Mit der vom Berufsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.

Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden.

Ein Wandelungsrecht des Klägers käme allenfalls noch in Betracht, wenn der Beklagten mit der Berufung auf den Gewährleistungsausschluss gegen den das gesamte Rechtssystem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Ein solcher Einwand unzulässiger Rechtsausübung wäre - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist - dem Kläger nicht etwa schon deshalb nach § 476 BGB verwehrt, weil der Beklagten keinen Fehler arglistig verschwiegen hat. Voraussetzung wäre aber, dass der Beklagten, da er die Mängel des Fahrzeugs nicht kannte, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, entweder den Wagen zu untersuchen und das Ergebnis dem Kläger mitzuteilen oder - wie das Berufungsgericht annimmt - den Kläger über die Unterlassung eigener Überprüfung aufzuklären.

Eine Untersuchungspflicht des Beklagten kann bei den besonderen Umständen des Falles nicht angenommen werden. Ein Zwischenhändler ist in der Regel zur Untersuchung der von ihm angekauften und weiterverkauften Waren gegenüber seinem Abnehmer nicht verpflichtet. Ausnahmen können sich zwar aus besonderen Umständen ergeben; die Voraussetzungen dafür liegen aber nicht vor.

Aus § 377 HGB ist, wie die Revision mit Recht meint, eine Untersuchungspflicht gegenüber dem Abnehmer nicht herzuleiten. Diese Bestimmung regelt nur die Folgen unterlassener Untersuchung der Ware im Verhältnis des Käufers - hier des Beklagten als Zwischenhändlers - zu seinem Lieferanten. Das Berufsgericht hat ersichtlich auch keine Untersuchungspflicht des Beklagten auf § 377 HGB stützen wollen, sondern nur den Gewährleistungsausschluss gegenüber dem Kläger für bedenklich gehalten, weil der Beklagten damit im Ergebnis das Risiko aus einer etwa unterlassenen Prüfung der von ihm angekauften Fahrzeuge auf seine Käufer abwälzen kann.