Klärschlamm

1. Ein Vertrag, durch den ein Steinbruch gegen Entgelt zur Auffüllung mit Klärschlamm überlassen wird, ist auch dann ein Mietvertrag und kein Werkvertrag, wenn die Verfüllung als Vertragspflicht ausgestaltet ist.

2. Ist der Mieter bei Beendigung des Vertrages seiner Verpflichtung zur Verfüllung nur unvollständig nachgekommen, so verjähren hierauf gestützte Ersatzansprüche des Vermieters gemäß § 558 BGB innerhalb sechs Monaten.

3. Zur Frage, ob Ansprüche wegen Schäden, die durch Gebrauch des Mietgrundstücks allein am Nachbargrundstück des Vermieters entstehen, der kurzen Verjährung des § 558 BGB unterliegen.

Anmerkung: I. Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte der Rechtsvorgängerin der Beklagte auf die Dauer von zehn Jahren zwei Steinbrüche zur Auffüllung mit Klärschlamm überlassen. Die Vertragsteile hatten vereinbart, die Rechtsvorgängerin der Beklagte sei verpflichtet, die Steinbrüche bis zu einer gewissen Höhe und innerhalb von drei Jahren aufzufüllen. Nach dem Vertrag hatte sie eine Entschädigung von 40000,- DM zu zahlen. In Nr. 6 des Vertrages hatte sie sich verpflichtet, für alle Schäden einzustehen, die dem Vertragspartner oder Dritten unmittelbar oder mittelbar durch die Benutzung des größeren Steinbruchs als Klärteich entstanden. Der Kläger verlangte Schadensersatz mit der Begründung, die beiden Steinbrüche sei- en nur unvollständig verfüllt worden und durch das Auffüllen des größeren Steinbruchs sei Wasser auf das ihm gehörige Nachbargrundstück eingedrungen, wodurch ein dort errichtetes Gebäude erheblich beschädigt worden sei.

2. Der BGH nahm an, beide Klageansprüche seien verjährt.

a) Ein Sachverhalt, der die Anwendung der Verjährungsfrist von zwei oder vier Jahren nach den §§ 196, 197 BGB gerechtfertigt hätte, lag nicht vor. Die Frage, ob bei Annahme eines Werkvertrages die Anwendung des § 638 BGB, also eine einjährige Verjährungsfrist, in Betracht gekommen wäre, brauchte der erkennende Senat nicht zu entscheiden, weil er den Vertrag als Mietvertrag einordnete und annahm, bei den Klageforderungen handele es sich um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache im Sinne des § 558 BGB. Hätte ein Werkvertrag angenommen werden müssen, wäre die Frage der Verjährung wohl schon deshalb nicht nach § 638 BGB zu beurteilen gewesen, weil die unvollständige Erfüllung zwar als teilweise Nichterfüllung, nicht aber als mangelhafte Leistung hätte beurteilt werden müssen und weil der Schaden auf dem Nachbargrundstück nicht durch eine mangelhafte Leistung, sondern durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des größeren Steinbruchs verursacht worden war.

b) Die Abgrenzung des Mietvertrags vom Werkvertrag liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Davon ist auch der erkennende Senat ausgegangen. Er hat aber die Gelegenheit genutzt, einige grundsätzliche Ausführungen zu den bei der rechtlichen Einordnung zu beachtenden Fra- gen zu machen. Sie ergeben sich im Einzelnen aus dem veröffentlichten Urteil.

c) Nach der Rechtsprechung des BGH unterstehen Ersatzansprüche des Vermieters wegen Unterlassung der vertraglich übernommenen Wiederherstellung des früheren Zustandes der Miet- oder Pachtsache der kurzen Verjährung des § 558 BGB (vgl. die Urteile, LM § 558 BGB Nr. 7 und LM § 581 BGB Nr. 41). Das Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, solchen Forderungen sei der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vollständiger Verfüllung der Steinbrüche gleichzustellen. Der erkennende Senat hat dies gebilligt. Zwar kann der Begriff Verschlechterung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin verstanden werden, dass nur ein Zustand der Mietsache erfasst wird, der diese schlechter erscheinen lässt als im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung. Dem Zweck der Vorschrift, eine Bereinigung aller Ersatzansprüche der Vertragsteile zu erzielen, die sich auf den Zustand der Mietsache bei ihrer Rückgabe beziehen, entspricht aber alleine die Auslegung, dass eine Verschlechterung dann anzunehmen ist, wenn die Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter sie zurückerhält, in einer für ihn nachteiligen Weise von dem Zustand abweicht, den sie nach dem Vertrag bei der Rückgabe haben soll.

d) Auch den Anspruch wegen des Schadens an dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Vermieters hat der BGH als einen solchen wegen Verschlechterung der Mietsache angesehen. Der Umstand, dass nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vorbringen des Klägers der Schaden durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache verursacht worden war, hinderte die Anwendung des § 558 BGB nach dessen Zweck nicht. Aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass das beschädigte Gebäude nicht Teil der Mietsache war, bestanden keine Bedenken dagegen, die Vorschrift anzuwenden. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob generell Forderungen des Vermieters wegen Schäden, die durch den Gebrauch der Mietsache an einem ihm gehörigen Nachbargrundstück entstehen, als Ersatzansprüche im Sinne des § 558 BGB anzusehen sind, brauchte nicht entschieden zu werden. Der erkennende Senat hat Zweifel daran geäußert, ob eine so weit gehende Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Vorschrift gerechtfertigt ist. Er hat den Ersatzanspruch wegen des Gebäudeschadens aber deswegen der kurzen Verjährung unterstellt, weil die Vertragsteile durch die Regelung in Nr. 6 des Vertrages die Haftung des Mieters erheblich über seine gesetzliche Haftung hinaus erweitert und durch sie Schäden an nicht zur Mietsache gehörigem Eigentum des Vermieters, soweit sie auf den Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind, einer Verschlechterung der Mietsache selbst gleichgestellt haben.