Klage auf Schmerzensgeld

Ist die Klage auf Schmerzensgeld zwar namens der bewusstlosen Verletzten, aber ohne Vertretungsmacht erhoben, so wird dadurch der Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht vererblich, wenn die Erben später die Prozessführend genehmigen (Aufgabe von BGH, LM vorstehend Nr. 32).

Anmerkung: I. Die Diskussion um das Schmerzensgeld kommt nicht zur Ruhe. De lege ferenda wird zunehmend wieder erörtert, ob der Gesetzgeber nicht auch bei einer Haftung aus § 7 StVG Schmerzensgeld gewähren solle (dazu grundsätzlich: Köndgen, Haftpflichtfunktionen und Immaterialschaden, 1976; Kötz, in: Festschrift für vom Caemmerer, 1978; Verkehrsgerichtstag Goslar, 1977 - DRiZ 1977, 143, 144). De lege lata ist vor allem die Frage umstritten, wann der bald nach dem Unfall verstorbene Verletzte seinen Schmerzensgeldanspruch rechtshängig i. S. des Satz 2 in § 8471 BGB gemacht hatte. Insoweit hält der BGH strikt daran fest, Rechtshängigkeit in dieser Bestimmung sei im prozessualen Sinne zu verstehen, bedeute daher gemäß §§ 253, 263 ZPO Zustellung der Klage (LM vorstehend Nr. 57). Daher reicht - entgegen Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 1975, 1468 - die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht (LM vorstehend Nr. 58), erst recht nicht die eines Armenrechtsgesuches; auch soll, weil die Vorschrift des § 261 b III ZPO (jetzt § 270 III ZPO) nicht, auch nicht analog (wirklich nicht? - vgl. die Anm. des Verfassers in, DAR 1978, 130 Fn. 27) anwendbar sei, die Einreichung der Klageschrift nicht genügen (LM vorstehend Nr. 57); das dies bejahende (gründliche) Urteil des Oberlandesgerichts Köln, NJW 1976, 1213 hat der BGH im Urteil vom 25.1. 1977 (VI ZR 47/76 = VersR 1977, 452) aufgehoben (daher überholt Behr, VersR 1976, 1106).

Offenbar geht es dem BGH, der schon Anlass nahm (LM vorstehend Nr. 56), vor den zuweilen geradezu explodierenden Schmerzensgeldbeträgen zu warnen (vgl. Kötz, aaO S. 401), darum, den der Gemeinschaft der Versicherten (BGHZ 39, 249 [253] = LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 26; BGH, MDR 1976, 1012 = LM vorstehend Nr. 56) zur Verfügung gestellten Fonds, aus dem die Versicherer die Schmerzensgelder zahlen, dem wirklich Schmerzen und Leid ertragenden Verletzten zukommen zu lassen, daher den nach Satz 2 des § 847 I BGB unter Umständen anspruchsberechtigten Erben nur dann etwas zukommen zu lassen, wenn das Gesetz dies befiehlt. Diese einengende Sicht liegt auch der Entscheidung BGHZ 56, 163 (= LM § 823 [Aa] BGB Nr. 27 mit Anm. Dunz) zugrunde, wonach in aller Regel den durch den Tod des Verunglückten (psychisch) schwer getroffenen Angehörigen kein Schmerzensgeld zusteht (BGH, VI ZR 58/74 vom 13. 1. 1976, in: VersR 1976, 539 [540]= LM § 636 RVO Nr. 10= NJW 1976, 673).

II. Die hier zu besprechende Entscheidung liegt auf derselben Linie. Sie macht dem makabren Spektakel des Wettlaufs zwischen Tod des Verletzten und Zustellung seiner Klage (so Deutsch, HaftungsR I, S. 478) ein Ende.

1.) Das Urteil wiederholt nochmals den Satz, dass Angehörige - und noch viel weniger Erben (die nicht die Angehörigen zu sein brauchen - sogar der Fiskus kann Erbe sein!) - keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld haben (so schon LM vorstehend Nr. 57 = NJW 1976, 1890 [1891]). Sie können ihn nur vom Verstorbenen abgeleitet als dessen Erben erworben haben. Das aber sieht das BGB nur in zwei Fällen vor: Anerkennungsvertrag mit dem Schädiger (LM vorstehend Nr. 45), was kaum vorkommt, und Rechtshängigkeit des Anspruchs - also, wie oben ausgeführt, durch Zustellung der Klage.

2.) Nun hatte aber der BGH in seinem Urteil vom 19. 9. 1967, LM vorstehend Nr. 32 einem von den Angehörigen des im Sterben zugezogenen cleveren Rechtsanwalt einen Weg eröffnet, diesen (den Erben) den Schmerzensgeldanspruch des Sterbenden auch dann durch Einreichung einer Klage zu verschaffen, wenn er für sie vom (bewusstlosen) Verletzten keinen Auftrag und keine Vollmacht mehr erlangen konnte. Nach diesem Urteil sollte die Zustellung der wenn auch ohne Vertretungsmacht des Verstorbenen, aber in seinem Namen zugestellten Klage auch dann die Rechtshängigkeit herbeiführen, wenn nach dessen Tode seine Erben diese Prozessführung genehmigten und die Schmerzensgeldklage, nunmehr im eigenen Namen, fortführten. Dieser Entscheidung hat anfangs nur Wussow (UnfallhaftpflichtR, 9. Aufl., Rdnr. 1186) widersprochen. Im Übrigen ist ihr das Schrifttum gefolgt. Doch hatte schon Pecher, in: AcP 171, 52f. auf dogmatische Bedenken gegen die Begründung, die der BGH seinem Urteil zugrunde gelegt hatte, aufmerksam gemacht (jetzt auch Rosenberg-Schwab, ZivilprozeßR, 12. Aufl., Fn. 25 bei § 101 IV 1 c). Der BGH hat nunmehr seine Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben; dass damit zu rechnen war, konnte schon den Schlusssätzen seines Urt., LM vorstehend Nr. 57 bei III entnommen werden.

a) Mit Recht weist der BGH daraufhin, dass die in Rede stehende Genehmigung der Erben sowohl eine prozessuale wie eine materiell-rechtliche Seite hat. Zwar bezweifelt er, insoweit in Übereinstimmung mit seinem Urt., LM vorstehend Nr. 32 nicht, dass die Genehmigung der Erben den der Klage anfangs prozessual anhaftenden Mangel - erhoben im Namen eines (noch) Lebenden, aber ohne dessen Vollmacht - heilen konnte (vgl. dazu auch BGHZ 10, 47 = LM § 89 ZPO Nr. 1 m. Anm. Lersch). Voraussetzung der Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist aber nach dem Gesetz nicht allein die formale Erhebung einer Klage. Sie ist nur eine der beiden Tatbestände des § 847 BGB, in denen das Gesetz den Willen des Verletzten, auch Schmerzensgeld zu verlangen, zur Vermeidung späterer Streitigkeiten formalisiert hat: entweder Anerkennungsvertrag mit dem Schädiger oder Klageerhebung. Beides erfordert aber einen Willensentschluß des Verletzten; seine Erklärung, die auf die Herstellung einer veränderten materiellen Rechtslage, nämlich die Vererblichkeit seines Anspruchs, abzielt, kann daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden dass diese Dritten bei dem in Rede stehenden Fall als Erben Rechtsnachfolger des Verletzten geworden sind, ändert daran nichts; denn es geht offensichtlich gerade darum, ob sie auch in dessen Recht auf Schmerzensgeld nachgefolgt sind.

b) Ohne Bedeutung ist auch, dass im allgemeinen der (mutmaßliche) Wille des Verletzten dahin gehen wird, ein ihm zustehendes Schmerzensgeld auch geltend zu machen - mag es auch nicht mehr ihm selbst, sondern letztlich seinen Erben (also meist seinen Angehörigen) zugutekommen. Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag haben hier ohnehin nichts zu suchen; sie stellen lediglich Rechte und Pflichten zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer her, geben dem letzteren aber nicht die Befugnis, den Geschäftsherrn irgendwie nach außen hin zu vertreten (vgl. LM § 683 BGB Nr. 2). Im Übrigen ist es keineswegs immer so, dass der Verletzte darauf besteht, der Schädiger solle ihm auch noch Schmerzensgeld zahlen. Das hängt freilich nicht mit dem in früheren Zeiten noch vorherrschenden Gedanken zusammen, dass solche Ansprüche nur von Leuten niederen Standes erhoben würden (vgl. dazu BGHZ 18, 149 [155] = LM vorstehend Nr. 8). Bei Eheleuten oder guten Freunden, von denen der eine den anderen bloß aus Gefälligkeit in seinem Kraftfahrzeug mitgenommen hatte, liegt es keineswegs auf der Hand, dass der Verletzte vom Schädiger auch Schmerzensgeld fordern würde - wohl nicht zuletzt wegen dieser Zweifel hat BGHZ 68, 217 = LM § 426 BGB Nr. 44 [Ls.] = NJW 1977, 1238 seine Entscheidung mit der Verneinung der Subsidiarität des § 839 I 2 BGB begründet, weil auch ihm es zweifelhaft erschien, ob die verletzte Ehefrau gegen ihren schuldigen Ehemann, obschon die Ehe ungestört ist (vgl. BGHZ 61, 101 [106] = LM § 1359 BGB Nr. 4), einen Schmerzensgeldanspruch erheben würde. Allzu sehr wird bei Erörterung der Problematik auf die Kraftfahrzeugunfälle mit ihrer Zwangshaftpflichtversicherung geschaut und nicht darauf geachtet, dass es sich um ein generelles Problem handelt, das sich auch dann stellt, wenn der Schädiger (ein Radfahrer, eine Hilfskraft im Krankenhaus usw.) nicht haftpflichtversichert ist oder wenn er letztlich das Schmerzensgeld deshalb selbst tragen muss, weil sein Versicherer bei ihm Regress nehmen kann.

III. Die neue Entscheidung des BGH hat nicht immer volle Zustimmung erfahren (vgl. Brehm, JZ 1978, 192). Indes weist sie überzeugend darauf hin, dass die bisher vertretene Ansicht zu Ungereimtheiten führt: wenn der nach außen eindeutig kundgetane Wille des Erblassers, wie z.B. durch ausdrückliche Billigung der von seinem Rechtsanwalt entworfenen Klageschrift oder gar durch deren Einreichung, mangels Eintritts der Rechtshängigkeit vor seinem Tode nicht ausreicht, um den Erben den Schmerzensgeldanspruch zu verschaffen, so kann doch schwerlich dazu der mutmaßliche Wille eines bewusstlosen Verletzten genügen, sobald ohne sein Zutun jemand vor seinem Tode den Anspruch rechtshängig gemacht hatte! Freilich missfällt es auf den ersten Blick, dass ein Schädiger (die Kritiker sagen meistens: ein potenter Versicherer) nur deshalb kein Schmerzensgeld zu zahlen brauche, weil ihm die Klage einen Tag nach dem Tode des Verletzten zugestellt war. Rechtfertigt aber wirklich der bloße Umstand, dass hier der Schädiger Glück gehabt hat, einem Erben ein Schmerzensgeld zuzuwenden, obwohl er es doch an sich nicht verdient und dem es, hält man sich streng an das Gesetz, nicht vererbt worden ist? Dient der Appell an den Gesetzgeber, die die Rechtsprechung seit Jahren beschäftigenden Streitfragen dadurch zu erledigen, dass er das Schmerzensgeld uneingeschränkt vererblich macht (so z.B. wieder der Verkehrsgerichtstag 1977) wirklich einem gerechten und schutzwürdigen Anliegen?