Klageanspruch

Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, wenn sich diese Klage gegen eine der Höhe nach noch nicht abschließend bezifferte Schadensersatzforderung gerichtet hat.

Am 9. 3. 1968 beschädigte ein Motorschiff, das der Beklagten damals bereederte und auch verantwortlich führte, beim Setzen eines Ankers eine. Strom- und eine Gasleitung der Kläger Diese nahm ihn hierauf in einem früheren Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 50000 DM auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei bezifferte sie die Kosten für die Wiederherstellung der Stromleitung auf 39 969,40 DM. Ferner gab sie an dass sie für die notwendige Neuverlegung der Gasleitung mit weiteren Kosten von ca. 70000 DM rechnen müsse. Nachdem in jenem Rechtsstreit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und eine - im Berufungsrechtszug vom Beklagten erhobene - Widerklage festzustellen, dass der Klägerin über den Betrag von 50000 DM hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Schadensfall vom 9. 3. 1968 zustehen als unbegründet abgewiesen worden war, zahlte der Versicherer des Beklagten an die Kläger 50000 DM.

In dem vorliegenden, im März 1972 anhängig gewordenen Rechtsstreit verlangen die Kläger von dem Beklagten einen weiteren Teilbetrag von 25100 DM. Sie gibt nunmehr ihren Schaden mit 236769,84 DM an. Diesen Anspruch hält die Beklagte in erster Linie deshalb für unbegründet, weil die Schadensersatzforderung der Kläger inzwischen verjährt sei.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger wurde die Sache zurückverwiesen.

Aus den Gründen: Nach Ansicht des Berufsgericht ist der von der Kläger allein aus § 823 II BGB i. V. mit § 48 SeeSchStrO a. F. hergeleitete Klageanspruch nach den §§ 902, 901, 903, 754 Nr. 9 HGB a. F. am 31. 12. 1969 verjährt.

Dem ist, wie die Revision mit Grund rügt; nicht zu folgen, weil infolge der Abweisung der negativen Feststellungswiderklage im Vorprozess rechtskräftig feststeht, dass die Kläger von dem Beklagten auch den über 50000 DM hinausgehenden Schaden aus dem Unfall vom 9. 3. 1968 ersetzt verlangen kann, und dieser Anspruch nach § 218 I1 BGB erst in dreißig Jahren verjährt, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das ergibt sich aus folgendem:

Hätte die Kläger im Vorprozess neben dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 50000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, außerdem beantragt, festzustellen, dass der Beklagten verpflichtet ist, ihr allen weiteren aus dem Unfall vom 9. 3. 1968 entstandenen Schaden zu ersetzen, und wäre der Klage auch insoweit stattgegeben worden, so stünde dieser Anspruch nunmehr rechtskräftig fest. Hier ist, dieses Ergebnis dadurch eingetreten, dass der Beklagten seinerseits im Vorprozess im Wege einer negativen Feststellungswiderklage beantragt hat festzustellen, dass der Kläger über den Betrag von 50000 DM hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Schadensfall vom 9.3.1968 zustehen, und diese Klage als sachlich unbegründet abgewiesen worden ist. Denn ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft einer derartigen Entscheidung - wie bei jedem klagabweisenden Urteil - stets erst aus deren Gründen, so dass er sich im Einzelfalle verschieden gestalten kann. Im Streitfall führen diese Gründe aber nicht dazu, den Umfang der Rechtskraft des die negative Feststellungswiderklage des Beklagten im Vorprozess abweisenden Urteils anders zu bestimmen, als wenn die Kläger eine gegenteilige positive Feststellungsklage erfolgreich durchgeführt hätte.

Hier ist die negative Feststellungswiderklage des Beklagten abgewiesen worden, weil - so das Berufsgericht im Vorprozess - bei der Art der Beschädigungen, die ein Taucher an der Gasleitung festgestellt habe und die nur durch eine Neuverlegung der Leitung behoben werden konnten, davon auszugehen sei, dass die endgültige Schadensersatzforderung der Kläger den Betrag von 50000 DM nicht unwesentlich übersteige und die Forderung durch kein Mitverschulden der Kläger gemindert werde.

In einem solchen Falle bedeutet das Abweisen einer negativen Feststellungsklage nichts anderes als die positive Feststellung des - dem Gegenstand nach bereits konkret umrissenen - Schadensersatzanspruchs der wider beklagten Partei, der allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert war, der Höhe nach noch der Prüfung bedarf. Insoweit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Entscheidung des RG, worin dieses bei der Beurteilung eines ähnlich gelegenen Falles ausgeführt hat, die Abweisung einer negativen Feststellungsklage bewirke nicht, dass nunmehr die ganze Forderung der Gegenseite festgestellt sei. Hingegen wäre dem RG nicht zu folgen, sofern es außerdem gemeint haben sollte, einer negativen Feststellungsklage komme überhaupt keine positive Rechtskraftwirkung zu, wenn sie sich nicht gegen einen bereits bezifferten Anspruch richte. Eine derartige Ansicht würde zu einer unterschiedlichen Festlegung der Rechtskraft einer unbezifferten positiven und einer gegenteiligen unbezifferten negativen Feststellungsklage führen, die nicht zu rechtfertigen ist. Zwar mag es zutreffen, dass ein gegen eine negative Feststellungsklage gerichteter Abweisungsantrag - im Gegensatz zu einer positiven Feststellungsklage - nicht geeignet ist, die Verjährung nach § 209 BGB zu unterbrechen, weil er sich als ein lediglich der Abwehr dienen des Verhalten und nicht als tätiges, auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen darstellt. Das hat jedoch mit der hier zu beurteilenden Frage nichts zu tun. Auch lässt sich dieser Entscheidung des VI. Zivilsenats nicht entnehmen, dass nach dessen Ansicht der Umfang der Rechtskraft einer negativen Feststellungsklage nach anderen als den vorerörterten Grundsätzen zu beurteilen ist. Vielmehr stellt diese Entscheidung insoweit ebenfalls auf die Gründe des die Feststellungsklage abweisenden Urteils ab, die sich in jenem Falle allerdings auf den Satz beschränkt hatten, es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger aus dem Unfall keine Ansprüche gegen die Beklagten habe, die über 15000 DM hinausgehen.