Klageerhöhung

Soweit das Berufsgericht der Kläger nur Zinsen in Höhe von 4% zuerkennt und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH, NJW 1981, 2244 annimmt, der Beklagten sei nach der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten Zahlung von 46871,07 DM mit der Leistung dieses Betrages nicht mehr in Verzug gewesen, ist das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat hiergegen auch keine konkreten Rügen erhoben.

Die Revision wendet sich demgegenüber mit Recht aber gegen die Annahme des Berufsgerichts, soweit die Kläger mehr als 96875 DM Schadensersatz von dem Beklagten fordere, sei ihr Anspruch verjährt.

Zutreffend geht das Berufsgericht insoweit allerdings davon aus, dass der Schadensersatzanspruch der Kläger nach der ersten Altern des § 51 BRAO in drei Jahren von der Entstehung des Anspruches an verjährt. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht hiernach den Beginn der Verjährung auf Dezember 1976 legt, so dass mehr als drei Jahre verstrichen waren, als die Kläger am 20. 10. 1981 ihre Klage erhöhte.

Die Klageerhebung hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufsgericht die Verjährung nicht nur in Höhe von 96875 DM unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt zwar nur für den geltend gemachten Anspruch ein, d. h. für den Streitgegenstand der erhobenen

Klage, so dass - wie das Berufsgericht nicht verkennt - bei Erhebung einer Teilklage die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des eingeklagten Betrages unterbrochen wird. Die Kläger hat zwar nur einen Teil ihres Schadens eingeklagt, da sie als Schadensersatz nicht das verlangt hat, was sie erhalten hätte, wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung Alleineigentümerin des Grundstücks geworden wäre, sondern nur den Wert ihres Grundstücksanteils. Die von dem Kläger vorgenommene Klageerhöhung beruht aber nicht darauf, dass sie nun ihren Schaden anders errechnet. Die Kläger hat auch in der Folgezeit ihr Begehren nicht verändert. Sie hat, obwohl inzwischen feststeht, dass der Beklagten verpflichtet gewesen ist, ihr durch Mitbieten im Versteigerungstermin den Zuschlag des gesamten Grundstücks zu sichern, nach wie vor als den ihr entgangenen Schaden nur den Wert ihres ursprünglichen Grundstücksanteils ersetzt verlangt. Die Klageerhöhung beruhte allein darauf; dass sich seit der Klageerhebung der eine Bezugspunkt ihrer Schadensberechnung, nämlich der Verkehrswert des Grundstücks und damit ihres Anteils, erheblich nach oben verändert und der V. Zivilsenat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, bei der konkreten Schadensberechnung seien grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstandes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in die Schadensberechnung einzubeziehen. Insoweit hat die Kläger mit der Erhöhung ihres Klageantrages die Klageforderung nur betragsmäßig an die Veränderung des Preisgefüges und der fortschreitenden Schadensentwicklung angepasst, aber nicht den Streitgegenstand verändert. In diesem Umfang handelt es sich trotz der ziffernmäßigen Erhöhung des Klageantrages nach wie vor um denselben Schadensersatzanspruch, dessen Verjährung bereits unterbrochen war. Die Verjährungseinrede kann damit keinen Erfolg haben, soweit die Kläger nur ihren mit der Klage geltend gemachten Teilanspruch der Schadensentwicklung angepasst und nicht auch den zunächst uneingeklagt gelassenen Teil ihres Anspruchs in die Klage einbezogen hat.

Bei dieser Sachlage muss das Berufungsurteil im Wesentlichen aufgehoben werden, soweit darin zum Nachteil der Kläger erkannt ist. Da das Berufsgericht alle für die Schadensberechnung wesentlichen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen hat, ist der erkennende Senat in der Lage, schon jetzt abschließend in der Sache zu entscheiden.

Zum Hauptanspruch: Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgericht hatte das Grundstück insgesamt einen Wert von 1 Million DM, der ursprüngliche einviertel Anteil der Kläger mithin einen Wert von 250000,- DM. Dieser Wert verringerte sich nur um den vierten Teil der noch auf dem Grundstück lastenden (und von dem Ersteigerer übernommenen) Hypothek von 3987,72 DM, also um 996,93 DM, auf 249003,07 DM.

Die vom Berufsgericht in seine Schadensberechnung einbezogenen Erwerbskosten und die Zinsbelastung für deren Finanzierung müssen insoweit unberücksichtigt bleiben, weil diese sich nur auf den zusätzlichen Erwerb des der Kläger noch nicht gehörenden Grundstücksanteils beziehen. Nachdem die Kläger für den Verlust ihres Anteils an dem Grundstück von ihrem Onkel 95000 DM und von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten weitere 5000 DM, insgesamt 100 000 DM erhalten hat, bleibt für sie ein Schaden von 149003,07 DM. In dieser Höhe hätte die Kläger von dem Beklagten auf jeden Fall noch Schadensersatz verlangen können. Darauf lässt sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen 2132 DM wegen des dem Beklagten zustehenden Anwaltshonorars abziehen, woraus sich die auf volle DM abgerundete Klageforderung von 146871 DM ergibt.

Bezüglich des Zinsanspruches gilt folgendes:

Das Berufungsurteil konnte insoweit - wie bereits unter II 2 a ausgeführt - bestätigt werden, soweit es die Forderung der Kläger von mehr als 4% Zinsen aberkennt und die verzugsbeendigende Wirkung der Zahlung von 46871,07 DM feststellt.

Die Schadensersatzforderung der Kläger hat der Beklagten, wovon das Berufsgericht ausgeht und die Anschlussrevision nicht beanstandet, ab 1. 6. 1976 zu verzinsen.

Im Zeitpunkt des Zinsbeginns hatte die Kläger allerdings gegen den Beklagten wegen des Verlustes ihres Grundstücksanteiles noch keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage zunächst verlangten Betrages, da der Grundstücksanteil der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufsgericht erst zwischen dem 1. 1. 1978 und dem 30. 6. 1978 den von der Kläger behaupteten Wert von 196875 DM erreichte. Dennoch ist die ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe von dem Beklagten seit dem 1. 6. 1976 zu verzinsen; der Beklagten war nämlich verpflichtet, die Kläger so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie für ein Gebot von 504000 DM das gesamte Grundstück ersteigert hätte. Soweit die Kläger in unverjährter Zeit ihren Schadensersatzanspruch nebst Zinsen eingeklagt hat, ist für die Schadens- und die Zinsberechnung von dem ihr tatsächlich zustehender Anspruch auszugehen. Dieser Anspruch errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem, was die Kläger bei einer Ersteigerung des Grundstücks nach Abzug ihrer Aufwendungen erhalten hätte, und dem, was ihr tatsächlich zugeflossen ist. Das Berufsgericht, das bei seiner Rechnung rechtsirrtümlich zum Nachteil der Kläger den eigenen Grundstücksanteil zunächst als erforderliche Aufwendungen von dem ihr zugeflossenen Wert in Abzug gebracht und dann zusätzlich noch den Schadensersatzanspruch um die für den Grundstücksanteil insgesamt erhaltenen 100000 DM gemindert hat, errechnet bereits für den Tag vor dem Zinsbeginn einen Schaden der Kläger in Höhe von 99 982,14 DM, also von mehr als der ursprünglichen Klageforderung von 96875 DM.

Der zu verzinsende Betrag ermäßigt sich ab 19. 4. 1979 um die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten 46871,07 DM und erhöht sich nach der Klageerhöhung wieder entsprechend auf 99 999,93 DM.