Klageforderung

Im Streitfalle wirken sich auch für die Frage der Verjährungsunterbrechung die aufgezeigten Mängel der ausreichenden Bestimmtheit der Klageforderung des Vorprozesses, die später nicht mehr behoben worden sind, in gleicher Weise aus, wie sie schon den Eintritt der materiellen Rechtskraft verhindert haben. Materielles Recht der Verjährung läuft insoweit mit den prozessualen Anforderungen an eine ausreichend bestimmte Klageerhebung gleich. Hier wie dort muss bei teilweiser Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Gegner wie für das Gericht deutlich abgegrenzt sein, welcher Teil aus dem gesamten Schadenskomplex gemäß § 253 ZPO in die Entscheidung des Gerichts gestellt und damit gemäß § 209 BGB dem weiteren Verlauf der Verjährung entzogen werden soll. Denn bei einer Teilklage wird nur hinsichtlich des eingeklagten Teils der Gesamtforderung die Verjährung durch die gerichtliche Geltendmachung unterbrochen. Unklarheiten hinsichtlich dessen, was eingeklagt ist, teilen sich so notwendigerweise auch der Bestimmung des Forderungsteils mit, für den die Verjährung nach § 209 I BGB unterbrochen ist.

Entgegen der Auffassung des Berufsgericht stellt sich deshalb die Frage nach einer ausdehnenden Anwendung des § 212 I BGB im Streitfalle nicht. Ob auf eine derartige Fallgestaltung § 212 II BGB entsprechend angewendet werden kann, mag dahinstehen, da eine neue Klage innerhalb der dort vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist hier nicht erhoben worden ist.

Dem Kläger ist mithin durch die von den Beklagten zu vertretende mangelhafte Klagebegründung ein Schaden entstanden, wenn seine Forderungen gegen U auf Ersatz von Sachschäden begründet gewesen sind.

Die Revision äußert mit Recht auch Bedenken gegen die Auffassung des Berufsgericht, bezüglich der Abweisung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall sei ebenfalls keine materielle Rechtskraft eingetreten. Das Berufsgericht hält es selbst für erkennbar, inwieweit der Anspruch aberkannt worden ist, nämlich in Höhe von 12000 DM für die Zeit vom 19. 7. 1976 bis 19. 1. 1977. Das Landgericht musste nämlich nach Verneinung von erstattungsfähigem Sachschaden angesichts der Höhe der Klageforderung von 15000 DM notwendigerweise in vollem Umfang auf den Verdienstausfallschaden zurückgreifen. Der Urteilsausspruch war insoweit also nicht unklar.

Die Rechtskraft lässt sich entgegen der Auffassung des Berufsgericht auch nicht damit verneinen, dass das Landgericht gleichzeitig über einen Anspruch auf Ersatz von Inventarschäden entschieden hat, und es sich nicht klären ließ, in welchem Umfang dieser Anspruch aberkannt war. Ob etwas anderes deshalb gelten kann, weil auch nicht ersichtlich war, in welcher Reihenfolge das Landgericht die Ansprüche auf Ersatz von Inventarschäden und auf Ersatz von Verdienstausfall geprüft hat, mag hier dahinstehen. Ist nämlich der Verdienstausfallschaden rechtskräftig abgewiesen, so haften die Beklagten für den eingetretenen Anspruchsverlust, weil sie es - wovon bereits das Landgericht ausging - schuldhaft versäumt haben, die rechtzeitig eingelegte Berufung fristgemäß zu begründen und dabei die unterlassene Aufgliederung nachzuholen. Folgt man im Ergebnis dem Berufsgericht, dass die Abweisung des Verdienstausfallschadens ebenfalls nicht in materieller Rechtskraft erwachsen ist, dann konnte die Klageerhebung auch bezüglich dieses Anspruches keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, so dass sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten insoweit - wie hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz der Inventarschäden - daraus ergibt, dass sie die Anspruchsverjährung zu vertreten haben.

Bei dieser Rechtslage muss das Berufungsurteil aufgehoben werden, da nun entgegen der Ansicht des Berufsgericht feststeht, dass die Beklagten dem Kläger, sofern ihm die geltend gemachten Ersatzansprüche gegen U zugestanden haben, durch die schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages Schaden zugefügt haben und deshalb verpflichtet sind, ihm Schadensersatz zu leisten. Der Senat kann jedoch noch nicht abschließend in der Sache entscheiden, da das Berufsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich Ansprüche gegen U zugestanden haben bzw. er diese erfolgreich hätte beitreiben können. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufsgericht zurückzuverweisen.