Klagerecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Auffassung vertreten, das Klagerecht aus § 210 BEG könne auch noch nach rechtzeitiger Klageerhebung verwirkt werden, wenn der Kläger den Rechtsstreit mehrere Jahre nicht betreibe und dadurch den Eindruck erwecke, er nehme den zunächst angefochtenen Bescheid nunmehr hin. Der BGH hat zu dieser Frage noch nicht abschließend Stellung genommen. In RzW 1979, 106 hat er lediglich ausgesprochen, zur Verwirkung des Klagerechts genüge es nicht, dass der Kläger das Verfahren mehrere Jahre nicht betrieben habe; dabei ist offen geblieben, wie zu entscheiden wäre, wenn zu dem mehrjährigen Verfahrensstillstand zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen die Behörde entnehmen durfte, der Kläger wolle den Rechtsstreit nicht fortführen.

Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht neben dem mehrjährigen Verfahrensstillstand zusätzliche Umstände festgestellt, denen nach seiner Auffassung der Beklagte entnehmen durfte, der Kläger wolle sein Recht nicht mehr geltend machen:

Der Kläger habe in der Klageschrift nicht zuerkennen gegeben, in welchen Punkten er die Begründung des angefochtenen Bescheides für unrichtig halte. Seinen Ausführungen sei nur zu entnehmen gewesen, dass er die vorliegende vertrauensärztliche Begutachtung als nicht ausreichend angesehen habe, die Voraussetzungen des § 31 II BEG zu beurteilen. Zugleich mit der Klage habe er bei der Behörde beantragt, sein Entschädigungsbegehren auch nach dieser - erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides durch das BEG-SchlussG geschaffenen - Vorschrift zu prüfen. Unter Hinweis darauf habe er dem Gericht mitgeteilt, er erhebe die Klage nur vorsorglich; die Verwaltungsakten sollten nicht beigezogen werden, er werde ohne Aufforderung anzeigen, ob das Verfahren seinen Fortgang nehmen solle; bei einer Einigung mit dem beklagte Land werde er die Klage zurücknehmen. Obwohl die Behörde durch Bescheid vom 30. 1. 1968 ablehnend über den auf § 31 II BEG gestützten Anspruch entschieden habe, habe er entgegen seiner Ankündigung den Rechtsstreit nicht aufgenommen und mehr als 10 Jahre seine Ansprüche nicht geltend gemacht. Der Beklagte habe deshalb nicht mehr damit gerechnet, dass der Kläger seine Rechte weiter verfolgen werde, und sich entsprechend eingerichtet. Das ergebe sich daraus, dass er selbst erst mehr als 10 Jahre nach Erlass des Bescheides vom 30. 1. 1968 den Aufnahmeantrag bei Gericht gestellt habe, und zwar lediglich zu dem Zweck, das Verfahren förmlich abzuschließen, und in der Erwartung, die Klage werde zurückgenommen werden. Dass der Kläger seine Rechte dann doch noch geltend gemacht habe, verstoße unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben.

Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass das Verhalten des Klägers bei objektiver Betrachtung geeignet war, dem Beklagten den Eindruck zu vermitteln, der Kläger nehme die erneute Ablehnung seiner Ansprüche durch den Bescheid vom 30. 1. 1968 hin und wolle den Rechtsstreit nicht fortsetzen. Zu diesem Verhalten hat sich der Kläger in Widerspruch gesetzt, indem er erst mehr als 10 Jahre nach diesem Bescheid den Rechtsstreit weitergeführt hat. Das Berufungsurteil enthält zwar keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob sich der Beklagte derart auf das Verhalten des Klägers eingerichtet hat, dass ihm aus der verspäteten Rechtsverfolgung des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Da jedoch bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen, ist nunmehr die Frage zu entscheiden, ob im Entschädigungsrechtsstreit eine Verwirkung des Klagerechts möglich ist, wenn der Kläger nach rechtzeitiger Klageerhebung den Rechtsstreit jahrelang nicht betreibt und weitere Umstände hinzutreten, die dem Beklagten den Eindruck vermitteln, der Kläger wolle den Rechtsstreit nicht fortführen. Die Frage ist zu verneinen.

Der Verwirkung des Klagerechts steht nicht entgegen, dass das Recht durch Klageerhebung bereits ausgeübt worden ist. In der Klageerhebung allein erschöpft sich das Recht nicht. Es handelt sich um eine prozessuale Befugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung noch am Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vorliegen muss. Es geht dabei weder um die aufgrund der staatlichen Gerichtsorganisation für jedermann gegebene abstrakte Klagemöglichkeit, noch um den gegen den Staat als Träger der rechtsprechenden Gewalt gerichteten Anspruch des Bürgers auf einen dem materiellen Recht und der Prozessordnung entsprechenden gerichtlichen Rechtsschutz, die nicht verwirkt werden können. Das Klagerecht ist vielmehr eine gegenüber dem Prozessgegner bestehende prozessrechtliche Befugnis, ein behauptetes materielles Recht gerichtlich geltend zu machen. Dabei kommt es für die hier zu entscheidende Frage nicht darauf an, ob man das Klagerecht der Prozessführungsbefugnis des Klägers oder der Klagbarkeit des behaupteten Rechts zurechnet. In jedem Falle handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die auch noch im Laufe eines Rechtsstreits entfallen kann.

Bei der Verwirkung des prozessualen Klagerechts ist darauf abzustellen, ob die Erfordernisse des Vertrauensschutzes für den Gegner oder das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens derart überwiegen, dass das Interesse des Klägers an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs zurücktreten muss. Dabei muss berücksichtigt werden, wie das jeweilige Prozessrecht die beteiligten Interessen bewertet. Legt man diesen Maßstab zugrunde, scheidet bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung eine Verwirkung des Klagerechts aus. Das einschlägige Prozessrecht bewertet das öffentliche Interesse an dem möglichst raschen Abschluss eines anhängigen Entschädigungsrechtsstreits nicht in der Weise, dass die Untätigkeit des Klägers automatisch den Prozessverlust nach sich zieht. Zwar gilt § 179 I BEG, wonach Entschädigungsverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen sind, auch für den Entschädigungsrechtsstreit. Dennoch soll die Entscheidung nach Möglichkeit der materiellen Rechtslage entsprechen. Anders als im Zivilprozeß kann gegen den säumigen Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil nicht ergehen. Das Gericht hat nur die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 209 III 2 BEG auch ohne die Mitwirkung des Klägers eine Entscheidung zu erlassen. Auch dann hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Nur soweit dies ohne die Mitwirkung des Klägers nicht möglich ist, können Lücken in der Sachverhaltsaufklärung zu seinen Lasten gehen. Kommt es - wie hier - nicht zu einer Entscheidung, weil das Gericht auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens anordnet oder - was dem praktisch gleichsteht - keinen Verhandlungstermin anberaumt, erlischt die Rechtshängigkeit auch dann nicht, wenn das Verfahren lange Zeit nicht betrieben wird. Das Gericht kann zwar die Akten des Rechtsstreits nach den Vorschriften der Aktenordnung weglegen und damit die Bearbeitung der Sache einstellen, wenn das Verfahren nach sechs Monaten nicht fortgesetzt wird. Die Parteien haben jedoch die Möglichkeit, das Verfahren jederzeit, auch nach langjährigem Ruhen, wieder in Gang zu setzen. Eine Verjährung der Rechtshängigkeit, wie manche Rechtsordnungen sie im Interesse des Rechtsfriedens vorsehen, ist dem geltenden Prozessrecht unbekannt. Auch der Vertrauensschutz für den Prozessgegner rechtfertigt es im Entschädigungsrechtsstreit nicht, unter den hier vorliegenden Umständen eine Verwirkung des Klagerechts anzunehmen. Da nach dem geltenden Prozessrecht auch ein langjähriger Stillstand nicht zur Beendigung des Rechtsstreits führt, dieser vielmehr jederzeit fortgesetzt werden kann, kann bei objektiver Betrachtung keine Partei damit rechnen, es werde auf Dauer bei dem eingetretenen Verfahrensstillstand bleiben. Dem berechtigten Interesse des Beklagten daran, dass der anhängige Rechtsstreit nicht auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bleibt, trägt das Gesetz auf andere Weise Rechnung: Der Beklagte hat das Recht, seinerseits das Verfahren aufzunehmen, Terminsbestimmung zu beantragen und eine abschließende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, wenn es nicht zu einer Klagerücknahme oder einem Vergleich kommt. Macht der Beklagte davon zunächst keinen Gebrauch, so muss er gewärtigen, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt den Rechtsstreit fortsetzt, auch wenn sein früheres Verhalten den gegenteiligen Eindruck erweckt. Die Erwartung, dies werde nicht mehr geschehen, ist dann in der Regel nicht derart schutzwürdig, dass eine sachliche Prüfung des Klagebegehrens überhaupt unterbleiben müsste. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn ein Kläger das Verfahren bewusst verschleppt, bis er - etwa in den Fällen des § 31 II BEG, § 11 a I 2. DV-BEG oder der §§ 82 I, 94 BEG - in bis dahin nicht gegebene Voraussetzungen eines Entschädigungsrechts hineingewachsen ist, kann offen bleiben; denn ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht festgestellt. Ebenso bedarf es beim gegenwärtigen Verfahrensstande keiner Entscheidung, ob und inwieweit das Verhalten des Klägers im vorliegenden Falle Anlass geben kann, ihm die Nachteile aus einer durch den Zeitablauf erschwerten Beweisführung aufzubürden.