Klagevorbringen

Zur Frage, welche Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens eines Gebrauchtwagenkäufers zu stellen sind, der ein Kraftfahrzeug als reparierten Unfallwagen erworben hat und gleichwohl Minderung des Kaufpreises wegen merkantilen Minderwerts verlangt.

Zum Sachverhalt: Mit schriftlichen Vertrag vom 24. 9. 1980 kaufte der Kläger vom Beklagten, einem Autoschlosser, einen gebrauchten Pkw, Baujahr 1977 zum Preise von 13000 DM. Im Vertrag, der auf ein Rechnungsformular der Firma R Autovertrieb, der Arbeitgeberin des Beklagten, geschrieben worden ist, heißt es u. a.: Vom 24. 9. 80 - 23. 9. 81 Garantie ohne Kilometerangabe auf Motor, Getriebe und Hinterachse. Die Beule an der Fahrertür wird kostenlos beseitigt. 2 Jahre Lackgarantie. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor als Unfallwagen mit Totalschaden zum Preise von 3250 DM gekauft und es in der Werkstatt der Firma R repariert. Das Fahrzeug erhielt eine neue Vorderachse links, der vordere Aufbau bis zur Tür ist erneuert worden, danach erhielt es eine Ganzlackierung. Während der Kläger behauptet hat, ihm sei bei den Vertragsverhandlungen auf eindringliche Frage nach einem Unfallschaden gesagt worden, der Wagen habe nur einen leichten Unfall gehabt, es sei zur Schadensbehebung ein Kotflügel ausgewechselt worden, hat der Beklagte geltend gemacht, der Kläger sei auf die Schwere des Unfalls - Totalschaden - und auf Art und Umfang der Reparaturen hingewiesen worden. Der Kläger hat gemeint, auch bei sorgfältiger Reparatur sei das Fahrzeug allenfalls 6000 DM wert und hat deshalb im Wege der Minderung Rückzahlung von 7000 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Beklagten eine vertragliche Haftungsbeschränkung nicht zugute komme, er mithin zur Gewährleistung gemäß § 459 BGB verpflichtet sei. Ein Fehler i. S. des § 459 BGB liege also nur vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweiche, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetze oder beseitige. Vertraglich vorausgesetzt hätten die Parteien nach der Behauptung des Klägers einen Gebrauchtwagen mit ausgebesserten leichten Vorschaden, nach Behauptung des Beklagten einen Gebrauchtwagen mit repariertem schwerem Vorschaden. Nach der Behauptung des Beklagten habe also ein Fehler nicht vorgelegen. Diese Behauptung habe der Klägernicht widerlegt. Die Beweisaufnahme habe keine hinreichende Klarheit über die vor Vertragsschluss erfolgte mündliche Erörterung des Unfallschadens erbracht.

II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen stand.

1. Der Kläger hat den im Vertrag vom 24. 9. 1980 näher bezeichneten Pkw zum Preise von 13000 DM gekauft. Er erstrebt die Herabsetzung des Kaufpreises um 6500 DM. Auf Herabsetzung des Kaufpreises hat der Käufer Anspruch wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach § 459 BGB zu vertreten hat. Der Beklagte haftet dem Kläger dafür, dass der Pkw bei Gefahrübergang nicht mit Fehlern behaftet war, die Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mindern. Das Berufungsgericht hat den Fehlerbegriff im angefochtenen Urteil zutreffend umschrieben. Ein Fehler i. S. des § 459 BGB liegt dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Vertragsschluss gemeinsam vorausgesetzt haben, und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzen Gebrauch herabsetzt oder aufhebt (Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 10; RGRK, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 5; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., Vorb. § 459 Rdnr. 11; Westermann, in: MünchKomm, § 459 Rdnr. 9 unter Einbeziehung objektiver Kriterien; Erman-Weitnauer, BGB, 7. Aufl., Vorb. § 459 Rdnr. 3, § 459 Rdnr. 39; Palandt-Putzo, BGB, 41. Aufl., § 459 Anm. 3a; BGHZ 16, 54 = LM § 459 Abs. 1 BGB Nr. 2 = NJW 1955, 340; BGHZ 52, 51= LM § 459 BGB Nr. 22 = NJW 1969, 1171; BGH, WM 1971, 528 [529]; Senat, NJW 1972, 1462 = LM vorstehend Nr. 28). Es kommt mithin en- scheidend darauf an, als was die Sache verkauft worden ist.

2. Im vorliegenden Falle ist unstreitig, dass der Kläger einen gebrauchten Pkw gekauft hat, der nach einem Unfall vom Beklagten repariert worden ist. Unstreitig ist ferner, dass das Fahrzeug einwandfrei repariert wurde. Das Vorhandensein technischer Mängel behauptet der Kläger selbst nicht. Sind die Unfallschäden aber einwandfrei repariert worden und weist das Fahrzeug keine technischen Mängel auf, so ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, welcher Art der Unfall, an dem das Fahrzeug beteiligt war, gewesen ist. Dahinstehen kann insbesondere, ob ein Totalschaden vorgelegen hat, denn das bedeutete lediglich, dass die sachgemäße Behebung des Unfallschadens aus dem Blickwinkel der versicherungsrechtlichen Schadensabwicklung wirtschaftlich nicht sinnvoll erschien, nicht aber, dass die Schadensbehebung technisch nicht möglich gewesen wäre. Als Mangel kommt danach allein der merkantile Minderwert des Fahrzeugs in Betracht. Ihn macht der Kläger geltend. Insofern ist sein Vorbringen aber nicht schlüssig. Der merkantile Minderwert des Fahrzeugs beruht darauf, dass der Kläger bei einem Wiederverkauf daraufhinweisen müsste, dass der Wagen einen Unfall hatte. Das beeinträchtigt den erzielbaren Weiterverkaufserlös auch dann, wenn, wie hier, der Schaden einwandfrei behoben worden ist . und das Fahrzeug keine technischen Mängel aufweist. Allein die Tatsache der Unfallbeteiligung haftet dem Fahrzeug als - merkantiler - Minderwert an. Dass der Wagen einen Unfall hatte, wusste der Kläger, als er den Pkw kaufte. Die Unfallbeteiligung haben die Vertragsparteien mithin als einen vertragsgemäßen Zustand vorausgesetzt. Der Kläger hat damit bei Vertragsschluss in Kauf genommen, im Wiederverkaufsfalle auf die Unfallbeteiligung hinweisen zu müssen. Auf die Art des Unfalls käme es nur dann an, wenn der dem Kläger nach seiner Darstellung mitgeteilte Unfallschaden zu einem geringeren merkantilen Minderwert geführt hätte, als der tatsächlich vorliegende sogenannte Totalschaden. Davon kann aber bei einem Unfall, der immerhin zur Folge hatte, dass ein - eingeschweißter - Kotflügel nicht mehr reparabel war, sondern ausgewechselt werden musste, nicht die Rede sein.

3. Der Kläger hat danach nicht dargetan, dass der Pkw von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Das Minderungsbegehren ist mithin nicht schlüssig. Die Klage war schon aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass es auf die Frage der Beweisfälligkeit ankommt.