Klausel

Zur Frage der Gültigkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingengen enthaltenen Klausel, nach der der Säufer seine Gewährleistungsansprüche verliert, wenn er dem Verkäufer nicht auf Verlangen die beanstandete Ware zur Verfügung stellt.

Aus den Gründen: Es geht im RevRechtszug ausschließlich um die Frage, ob Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Kläger wirksam ist und der Bold. bereits dadurch, dass er der Aufforderung zur Rücksendung der beanstandeten Bohrkronen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist, ein etwa ihm zustehendes Recht zur Wandlung verloren hat.

Das Berufsgericht bejaht diese Frage. Es lässt offen, ob die Kronen mangelhaft waren, der Beklagten etwaige Mängel form- und fristgerecht gerügt hatte und ein Recht zur Wandlung nicht ohnehin vertraglich abbedungen, zumindest aber verjährt war. Denn jedenfalls habe der Beklagten durch seine unbegründete Weigerung, die Bohrkronen zu einer Überprüfung zurückzusenden, etwa ihm zustehende Gewährleistungsansprüche verloren. Die umstrittene Bestimmung in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie trage schutzwürdigen Belangen der Kläger Rechnung und belaste andererseits auch den Beklagten nicht in unzumutbarer Weise. So- weit er durch die Rückgabepflicht u. U. zur Hergabe seines einzigen Beweismittels gezwungen sei, werde dies dadurch ausgeglichen, dass nunmehr die Kläger die Identität der streitigen mit der zurückgegebenen Ware sowie ihren unveränderten Zustand nachweisen müsse.

Diese Ausführungen des Berufsgerichts halten den Angriffen der Rev. stand.

Richtig ist, dass in Fällen, in denen - wie hier - die von einer Vertragspartei aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden sind, gleichwohl einzelne Klauseln gemäß § 242 BGB dann unbeachtlich sein können, wenn sie inhaltlich unangemessen sind und insbesondere durch sie die Rechte der andern Vertragspartei in nicht mehr vertretbarem Maße verkürzt würden. Wer seine vertraglichen Beziehungen zu anderen durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln und damit die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nehmen will, muss bereits bei Abfassung dieser Bedingungen die schutzwürdigen Belange seiner künftigen Geschäftspartner angemessen berücksichtigen. Vor allem dann, wenn die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verdrängten Normen des dispositiven Rechts nach der Ansicht des Gesetzgebers einem möglichst gerechten Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien dienen sollen - und das ist etwa bei Beweislastregeln und bei sonstigen Vorschriften, die sich auf die Möglichkeit einer Erfolg versprechenden Beweisführung auswirken können, der Fall -, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen der beiderseits an derartigen Rechtsgeschäften gemeinhin beteiligten Berufs- und Bevölkerungsgruppen einer Partei nach Treu und Glauben eine derartige Beschränkung ihrer Rechte zugemutet werden kann. Das alles entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH und insbesondere des erk. Senates.

Diesen Grundsätzen trägt auch das Berufsgericht Rechnung, wenn es in rechtsirrtumsfreier und sachgerechter Würdigung feststellt, die umstrittene Klausel entspreche berechtigten Interessen des Verkäufers und greife nicht unvertretbar in die Rechtsstellung des Käufers ein.

Dass die Klausel durch schutzwürdige Belange des Verkäufers bestimmt ist, liegt auf der Hand. Das Interesse des Handelsverkehrs an einer schnellen, reibungslosen und sachgerechten Abwicklung der Kaufverträge gebietet es, dass Mängelrügen, soweit sie sich als berechtigt erweisen, nach Möglichkeit einverständlich und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erledigt werden. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber bei der hier in Rede stehenden Wandlung aus. Eine derartige einverständliche Erledigung setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer die beanstandete Ware zunächst sachgemäß auf etwa vorhandene, von ihm zu vertretende Mängel untersuchen kann. Grundsätzlich ist daher der Käufer - als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag - verpflichtet, dem Verkäufer diese Überprüfung zu ermöglichen. Lässt sich die Prüfung bei spezialisierten Industrieprodukten - wie hier bei Diamant-Bohrkronen - sachgerecht nur von Fachleuten entweder in praktischen Versuchen oder durch eine laboratoriumsmäßige Analyse durchführen, so entspricht es schutzwürdigen Belangen des Verkäufers, diese Untersuchung zentral in seinem Betrieb durch die ihm dort zur Verfügung stehenden Fachkräfte und technischen Hilfsmittel vorzunehmen. Eine Untersuchung jeweils am Sitz des Käufers würde nicht nur zu einer wesentlichen Erschwerung für den Verkäufer führen, sondern auch die Möglichkeit einer einverständlichen Abwicklung erheblich einengen.