Kleingarten
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich des überdachten Freisitzes kleingartenrechtlich zulässig; sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese kleingartenrechtlichen Vorschriften über Lauben und andere bauliche Anlagen sind jedoch keine Zulässigkeitsbestimmungen i.S. des Bebauungsrechts der §§29ff BauGB; dies wird in § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BKleingG ausdrücklich klargestellt. Ob Lauben oder andere bauliche Anlagen baurechtlich in einem Kleingarten errichtet werden dürfen, richtet sich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan sowie nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die nach § 29 Satz 4 unberührt bleiben. Im Bebauungsplan können für Lauben und andere bauliche. Anlagen andere Maße als in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehen festgesetzt werden; allerdings müssen die Festsetzungen mit der Zweckbestimmung des Kleingartengebiets vereinbar sein. Wird im Bebauungsplan ein Dauerkleingarten festgesetzt, so ist dies auch kleingartenrechtlich von Bedeutung. Nach § 6 BKleingG können Kleingartenpachtverträge nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Im Falle der Kündigung hat die Gemeinde nach Maßgabe des § 14 Abs. I geeignetes Ersatzland bereitzustellen. In den festgesetzten Flächen können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden. Sport- und Spielplätze werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 nur festgesetzt, wenn sie im wesentlichen aus Grünflächen bestehen. Nicht oder nur zu einem geringen Teil begrünte Sport- und Spielplätze werden, gegebenenfalls auch als Sondergebiete festgesetzt. Kommt für private Spielplätze eine Festsetzung als Einzelanlage oder als Gemeinschaftsanlage in Betracht, entfällt ebenfalls eine Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1 Nr. 15. Soweit in Baugebieten Spiel- und Sportplätze als Anlagen für soziale oder sportliche Zwecke in den Baugebieten regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig sind, sind Festsetzungen nach in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, dass eine Standortfestlegung geboten ist. Die Zeltplätze sind von den Campingplätzen zu unterscheiden. Letztere gehören zu den Sondergebieten, die der Erholung dienen und sind als solche gesondert festsetzbar. In Zeltplätzen ist das Aufstellen von Wohnwagen oder das dauernde Zelten unzulässig. Friedhofsgärtnereien sind keine Grünflächen, sondern gewerbliche Betriebe, deren Zulässigkeit sich nach der Art des jeweils festgesetzten Baugebiets richtet. Sie sind Gartenbaubetriebe. Grünflächen können sowohl für die öffentliche als auch für die private Nutzung bestimmt sein, Öffentliche Grünflächen sind solche, die der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder gewidmet werden sollen Bei der Festsetzung von Grünflächen im Bebauungsplan ist die Bestimmung als öffentliche oder private Grünfläche anzugeben. Können von der festgesetzten Grünfläche Störungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ausgehen, so ist dies bei Abwägung nach § 1 zu berücksichtigen. Allerdings müssen Spielplätze herkömmlicher Art in Wohngebieten hingenommen werden. Zur Frage des nachbarschützenden Charakters einer Ausweisung als öffentliche Grünfläche. Wenn Grünflächen auch generell für die Bebauung ausscheiden, so sind auf ihnen doch spezielle, mit der wesensmäßigen Nutzung verbundene und für die Nutzung notwendige oder nützliche bauliche Anlagen zulässig. Der Standort solcher Anlagen kann durch Baulinien oder Baugrenzen festgesetzt werden. Art und Maß der speziellen baulichen Nutzung richten sich nach dem Zweck der jeweiligen Festsetzung. Der Bebauungsplan kann hierzu Festsetzungen treffen. Ist jedoch ein nicht unwesentlicher Teil der ausgewiesenen Grünfläche zur Bebauung vorgesehen, so ist die Festsetzung Grünfläche unzulässig. Die Festsetzung von Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche des Eigentümers nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 auslösen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 erfolgt unter Verwendung des Planzeichens in Nr.9 der Anlage zur PlanzeichenVO. Die nähere Zweckbestimmung wird in der Regel durch Text oder Planzeichen angegeben. Verschiedene Nutzungen innerhalb der Grünfläche sind durch Abgrenzungslinien abzugrenzen.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 können im Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen werden:
- Wasserflächen;
- Flächen für die Wasserwirtschaft;
- Flächen für Hochwasserschutzanlagen;
- Flächen für die Regelung des Wasserabflusses.
Bei diesen Festsetzungen handelt es sich um selbständige Festsetzungen, die die Festsetzung von Baugebieten oder anderen selbständigen Flächenfestsetzungen nicht überlagern können. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass es sich nicht um Festsetzungen handelt, die nach anderen Vorschriften verbindlich getroffen werden können. Anderweitige Festsetzungsmöglichkeiten bestehen vor allem aufgrund des Wasserrechts und des Deichrechts. Die Subsidiaritätsklausel ist mit der Novelle von 1976 in das BBauG eingefügt worden. Bereits zuvor waren jedoch aufgrund des Vorranges privilegierter Fachplanungen Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen. Für eine gemeindliche Bauleitplanung war insoweit kein Raum, als etwa das WaStrG und die dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften eine abschließende Regelung getroffen hatten. Ausgeschlossen sind, da insoweit anderweitige Festsetzungsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die wasserrechtlichen Schutzgebiete. Durch Verordnung aufgrund des Wasserrechts können förmlich festgesetzt werden:
- Wasserschutzgebiete; die Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch Verordnung gilt auch für Hamburg, obwohl dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist;
- Heilquellenschutzgebiete;
- Überschwemmungsgebiete;
- Schutzdünen;
- im Bewirtschaftungsplan festgelegte wasserwirtschaftliche Maßnahmen.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 sind auch dort ausgeschlossen, wo aufgrund des Wasserrechts eine fachgesetzliche Planfeststellung in Betracht kommt. Wegen der Subsidiaritätsklausel kommt es nicht darauf an, ob Planfeststellungen nach Landesrecht überörtlichen Charakter i. S. von § 38 Satz 2 haben. Planfeststellungsbedürftig sind nach der bundesrechtlichen Regelung die als Ausbau bezeichneten wasserwirtschaftlichen Vorgänge sowie die in § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG ihnen gleichgestellten Deich- und Dammbauten. Die Regelung in § 31 Abs. 1 WHG stellt innerhalb des Rahmenrechts i.S. von Art. 75 Nr.4 GG eine Vollregelung dar; lediglich die Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens ist dem Landesrecht überlassen.
Eine Planfeststellung kommt in Betracht für:
- Bundeswasserstraßen;
- Herstellung eines Gewässers;
- Beseitigung eines Gewässers;
- Umgestaltung eines Gewässers;
- Umgestaltung der Ufer;
- Deich- und Dammbauten;
- Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke;
- Abwasserbeseitigungsanlagen.
Im Hinblick auf den Ausschluss von Festsetzungen ist es ohne Bedeutung, ob die Planfeststellung zum Wohl der Allgemeinheit oder zugunsten eines Privatunternehmers erfolgt. Besonders geregelt ist der Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen. Hier sind neben § 31 WHG die §§ 12 bis 23 WaStrG zu beachten. Sie betreffen den Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege. Diese sind zugleich aber auch Wasserflächen, so dass die Subsidiaritätsklausel auch insoweit greift. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen können auch Gegenstand einer Planfeststellung nach § 41 FlurbG sein Auch insoweit werden Festsetzungen ausgeschlossen.
Eine Festsetzung nach anderen Vorschriften i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 16 liegt auch vor, wenn aufgrund von Abs. 1 Satz 3 WHG von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen wird und stattdessen eine Plangenehmigung erteilt wird. Dies ist zulässig, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel in §9 Abs. 1 Nr. 16 werden nicht nur solche Festsetzungen ausgeschlossen, die in Form einer höherrangigen Rechtsnorm oder durch privilegierte Fachplanung festgelegt werden, sondern auch Festsetzungen in anderer Form. Daher schließen auch die nachstehenden wasserrechtlichen Verwaltungsakte Festsetzungen aus:
- Anordnung über das Deichvorland;
- Bestimmung von Sicherungsstreifen für Zwecke des Deichschutzes.
Die Anwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Festsetzungen nach anderen Vorschriften noch nicht getroffen worden sind, aber getroffen werden können; es reicht aus, dass solche Festsetzungen möglich sind. Liegen Festsetzungen nach anderen Vorschriften vor, so sind sie im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Soweit Wasserflächen festgesetzt werden, handelt es sich dabei um Grundstücke, für die im Bebauungsplan bestimmt werden kann, dass sie von der Bebauung freizuhalten sind; insoweit sind sie auch einer Beplanung zugänglich. Zusätzlich zur Festsetzung von Wasserflächen kann eine damit zu vereinbarende bauliche Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 10 der Anlage zur PlanzeichenVO.