Kleingartenpachtvertrag

Nach § 14 Abs. 1 hat die Gemeinde, wenn ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt wird, Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande. Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen. Hat die Gemeinde anstelle eines Bedarfsträgers Ersatzland bereit gestellt, hat dieser ihr einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Wertunterschiedes der gekündigten gärtnerischen Fläche und dem Ersatzland zu leisten.

Nach § 15 Abs.1 können Kleingartenpachtverträge an Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, zugunsten Pachtwilliger begründet werden. In Anlehnung an § 87 BauGB setzt die Enteignung voraus, dass das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und dem Eigentümer ein Pachtzinsangebot nach Maßgabe des § 5 gemacht worden ist. Im Fall der Enteignung bemisst sich die Entschädigung nach diesem Pachtzins. Im übrigen gilt Landesenteignungsrecht. Der planungsrechtliche Begriff Dauerkleingarten i. S. von § 5 Abs. 2 Nr. 5 entspricht somit nur dem Begriff Kleingarten i. S. des Kleingarten rechts.

Die Darstellung Sport- und Spielplätze ist außer der Darstellung von Flächen für Sport- und Spielanlagen als Gemeindebedarfsflächen und der Darstellung als Sondergebiet als Grünfläche möglich. Die Vorschrift konkretisiert insoweit § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 3, wonach bei der Bauleitplanung u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange von Sport, Freizeit und Erholung zu berücksichtigen sind. Sie erleichtert darüber hinaus bereits von der Planung her die Erfüllung der vielfach nach dem Bauordnungsrecht der Länder bestehenden Verpflichtung, bei der Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück Flächen vorzusehen, auf denen Kinder spielen können. Soweit auch bei bestehenden Gebäuden durch ortsrechtliche Vorschrift die Schaffung von Kinderspielplätzen gefordert werden kann, dient die planerische Vorschrift in Abs. 2 Nr. 5 BauGB der Erfüllung dieser Forderung.

Als Zeitplätze sind Gelände darzustellen, die zum vorübergehenden Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dgl. ganzjährig oder jahreszeitlich wiederkehrend zur Verfügung stehen sollen.

Demgegenüber sind Campingplatzgebiete i. S. von § 10 Abs. 5 BauNVO als Sondergebiete, die der Erholung dienen Baugebiete und demgemäß durch bauliche Anlagen gekennzeichnet. Als solche kommen in Betracht: WC-Räume, Abfallbehälter, Koch- und Trockenräume, die der zweckentsprechenden Ausstattung der Campingplatzbetriebe dienen oder bei größeren Campingplätzen: Verkaufskioske, Poststellen, Bank- und Sparkassenfilialen, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes, die aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nur im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen für die notwendigen Erschließungsanlagen können insoweit wie in allen anderen Baugebieten aufgrund von Abs. 2 Nr. 3 und 4 dargestellt werden. Soweit Friedhöfe einer Kirchengemeinde zu den Erfordernissen füi Gottesdienst- und Seelsorge gehören mögen, kann das Verlangen der Kirchengemeinde auf Ausweisung eines Erweiterungsfläche für einen bestehenden kirchlichen Friedhof nur dann als öffentlicher Belang berücksichtigt werden, wenn die Kirchengemeinde eine entsprechende ausdrückliche Feststellung in den Abwägungsvorgang einbringt. Friedhofsgärtnereien sind keine Grünflächen i. S. von Abs. 2 Nr. 5, sondern gewerbliche Betriebe, deren Zulässigkeit sich nach der Art des jeweils festgesetzten Baugebietes richtet. Sie sind Gartenbaubetriebe i. S. des BauNVO. Wenn die Grünflächen auch generell für die Bebauung ausscheiden, sind bei ihnen doch spezielle, mit der wesensmäßigen Nutzung verbundene und für die Nutzung notwendige oder nützliche bauliche Anlagen ohne besondere Darstellung im Flächennutzungsplan mit der Zweckbindung einer Grünfläche vereinbar, wobei allerdings größere Anlagen von der Zweckbindung nicht erfasst werden. Wenn auch das BauGB eine Reihe von Änderungen zu Gunsten des Umweltschutzes enthält, kannte immerhin ebenfalls das BBauG bereits hierfür umfangreiche Regelungen, die vom BauGB übernommen worden sind. Das BBauG i. d. F. von 1976 ist damit schon dem inzwischen eingetretenen gesellschaftspolitischen Bewusstseins- und Einschätzungswandel gefolgt. Den Belangen des Umweltschutzes wurde und wird insoweit u. a. die beibehaltene planungsrechtliche Vorschrift des vorsorgenden Umweltschutzes in Abs. 2 Nr. 6 gerecht. Sie enthält wesentliche Elemente der Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei den Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange, die auch dem Zweck dienen, die Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln, gerade hier besondere Bedeutung zukommt. Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses des BT führen hierzu aus: Der städtebauliche Bericht der BR Umwelt und Gewerbe in der Städtepolitik enthält eine breit angelegte Bestandsaufnahme der aktuellen Probleme und Ziele in diesem städtebaulichen Aufgabenfeld. Der Ausschuss hat diesen Bericht in seine Beratungen einbezogen.... Der Bericht macht deutlich, dass kein grundsätzlich neues Instrumentarium erforderlich ist, um den neuen städtebaulichen Aufgaben der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes gerecht zu werden.... Der Ausschuss sieht sich mehrheitlich durch den städtebaulichen Bericht der BR in seiner Auffassung bestätigt, dass das BauGB die erforderlichen Regelungen zugunsten des Umweltschutzes enthält..

Die bereits durch die BBauG Novelle 1976 geschaffene und nunmehr beibehaltene Vorschrift umfasst die Darstellung von Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des BImSchG.