Körperschaft

Zur Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf die fehlende Vertretungsmacht eines ihrer Organe bei Abschluss eines Werkvertrages beruft.

Aus den Gründen: Die beklagte Gemeinde war bei dem Abschluss des Werkvertrages über den Bau der Kläranlage nicht wirksam vertreten. Nach § 63 Abs. 2 Satz,1 der NdsGO vom 4. 3. 1955 in der damals geltenden Fassung des ÄnderungsG vom 18. 4. 1963 kann der Gemeindedirektor, der die Gemeinde an sich rechtsgeschäftlich vertritt, Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur gemeinsam mit dem Ratsvorsitzenden abgeben. Nach Abs. 3 Satz 1 gilt das entsprechend für die Bevollmächtigung eines Dritten. In Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern - wie hier -, in der der Gemeindedirektor zugleich der Ratsvorsitzende ist, tritt, soweit das Gesetz ein gemeinsames Tätig- werden des Ratsvorsitzenden und des Gemeindedirektors vorschreibt, an die Stelle des Ratsvorsitzenden dessen Vertreter. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat im vorliegenden Falle allein der damalige Gemeindedirektor der Beklagte das Ingenieurbüro angewiesen, die Kläger mit dem Bau der Kläranlage zu beauftragen. Das genügte nicht.

Etwas anderes würde nach § 63 Abs. 4 NdsGO gelten, wenn es sich um ein Geschält der laufenden Verwaltung gehandelt hätte. Das hat das Berufungsgericht für ein Bauvorhaben in der Größenordnung von über 6000 DM in einer nur kleinen Gemeinde wie der Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH verneint.

Dass der Gemeinderat der Beklagte als das für die Willensbildung der Gemeinde in erster Linie maßgebendem Organ der Vergabe der Arbeiten an die Kläger tatsächlich zugestimmt hat, was ausgereicht hätte, vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen. Auch das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Berufungsgericht konnte ferner nicht die Überzeugung gewinnen, dass der nach den §§ 70 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Nds. GO zur Gesamtvertretung mitberufene stellvertretende Ratsvorsitzende ausdrücklich oder stillschweigend den Gemeindedirektor dazu ermächtigt hätte, den Bau der Kläranlage durch die Kläger im Namen der Gemeinde zu veranlassen, oder dass er dieser Maßnahme nachträglich zugestimmt hätte.

Das ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann unerörtert bleiben, inwieweit die Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch den anderen zur Alleinvertretung bei öffentlichen Körperschaften überhaupt in Betracht kommt. Durch eine ausdrückliche Billigung des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts durch das andere Gesamtvertretungsorgan wären öffentlich-rechtliche Zuständigkeitsregelungen sicher nicht verletzt worden. Doch kann das hier aus tatsächlichen Gründen ebenso auf sich beruhen wie die Frage, welche Folgen die zusätzliche Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Formvorschriften bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen für eine öffentliche Körperschaft hat. Darauf kommt es im vorliegenden Falle, in dem das andere Gesamtvertretungsorgan überhaupt nicht mitgewirkt hat, nicht an.

Das Berufungsgericht prüft schließlich noch, ob sich die Kläger auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht berufen kann. Es vermag aber dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, worin für sie der von der Beklagte ausgebende Vertrauenstatbestand für eine ausreichende Bevollmächtigung des Ingenieurbüros gelegen haben soll, mit dem sie allein verhandelt hat. Deshalb müsse angenommen werden, die Kläger habe sich allein darauf verlassen, das Ingenieurbüro werde, wenn es der Kläger im Namen der Beklagte einen Auftrag zum Bau der Kläranlage erteilte, dies nicht ohne ausreichende Vollmacht tun.

Damit befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Tatsache, dass ein Architekt für einen Bauherrn auftritt, allein noch keinen Rechtsschein für dessen unumschränkte Vollmacht zur Vergabe der Bauarbeiten schafft, auf den die Unternehmer vertrauen dürfen.

Das Berufungsgericht hält jedoch die beklagte Gemeinde zur Erfüllung des Vertrags für verpflichtet, da nach. seiner Meinung die Berufung der Beklagte auf den Vertretungsmangel in doppelter Hinsicht gegen Treu und Glauben verstoße.

Es sei einmal schon treuwidrig, dass die Beklagte den Einwand ungenügender Vertretung mit unredlicher Verspätung erhebe.

Damit sei die Beklagte, so führt das BerGer aus, erst zwei Jahre nach Vertragsschluss hervorgetreten, obgleich die Kläger den eine Gemeindeangelegenheit betreffenden Auftrag vor den Augen der Gemeinde ausgeführt habe. Die eigenmächtigen Handlungen des Gemeindedirektors und Bürgermeisters, der mit der Erschließung des Baugebiets zugleich eigene Interessen verfolgt habe, seien nur möglich gewesen, weil die Ratsmitglieder ihrer Pflicht, die Gemeindeverwaltung zu überwachen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien. Hätten sie sich, wie das nach den besonderen Umständen geboten gewesen wäre, rechtzeitig darüber unterrichten lassen, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die von der Kläger gebaute Kläranlage errichtet wurde, so wäre der Vertretungsmangel bei der Auftragserteilung allenfalls innerhalb eines halben Jahres aufgedeckt worden und hätte dann rechtzeitig gegenüber der Kläger geltend gemacht werden können. Diese habe sich nun nicht darauf eingerichtet, ihre Ansprüche gegen den inzwischen zahlungsunfähig gewordenen früheren Gemeindedirektor oder gegen die Rechtsnachfolger des inzwischen verstorbenen Ingenieurs durchzusetzen.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rev. im Ergebnis zu Recht.

Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine unzulässige Rechtsausübung infolge widerspruchsvollen Verhaltens eines Vertragspartners dann gegeben sein kann, wenn der andere Teil auf die von seinem Vertragsgegner einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Ist die öffentliche Hand beteiligt, gilt insoweit nichts anderes.

Es kann jedoch unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Falle nicht zu hohe Anforderungen an die Mitglieder des Rats einer Kleingemeinde, wie der Beklagte, bei der ihnen nach § 40 NdsGO obliegenden Überwachung des Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten stellt. Denn es fehlt in jedem Falle an den nötigen Feststellungen, dass die Kläger für ihre Forderung tatsächlich anderweitig volle oder zumindest teilweise Befriedigung gefunden hätte, wäre der Vertretungsmangel bei Erteilung des Auftrags innerhalb des vom Berufungsgericht als angemessen angesehenen Zeitraumes aufgeklärt worden. Nur wenn das bejaht werden könnte, wäre es gerechtfertigt anzunehmen, die Kläger habe sich auf die Gültigkeit des Werkvertrages mit der Beklagte in einer Weise eingerichtet, die es nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheinen ließe, dass sie sich einer veränderten Rechtslage anpasst. Doch bedarf dies keiner weiteren Untersuchung, da der Klage aus einem anderen, noch zu darlegenden rechtlichen Gesichtspunkt stattzugeben ist.