Körperverletzung

Wer durch eine unfallbedingte Körperverletzung an der Ausübung seines langjährigen Jagdausübungsrechts zeitweise gehindert ist, kann nicht Ersatz dieser Nachteile als Vermögensschaden verlangen.

Anmerkung: Der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Zum Ausgleich seines Schadens, auch des nichtvermögens- rechtlichen, einigte er sich mit dem Haftpflichtversicherer des Fahrers und Halters unter Ausnahme der Ersatzansprüche wegen der Jagdpacht

Der Klägerin hatte für 9 Jahre eine 4800 Morgen große Jagd gepachtet. Infolge der Unfallverletzungen konnte er sie mindestens 1 Jahr lang nicht ausüben. Der Klägerin verlangt Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm im Jahre nach dem Unfall für Jagdpacht, Jagdsteuer, Versicherung und Revieraufsicht entstanden sind.

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die zugelassene Rev. wurde zurückgewiesen.

Die Parteien streiten lediglich darum, ob die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als Vermögensschaden zu ersetzen sind. Diese Frage verneint der VI. ZS sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit wie unter dem fehlgegangener Aufwendungen.

In Frage stand u. a., ob hier eine sog. Objektivierung des Schadens zuzulassen ist. Auf dieser Ebene knüpft das Urteil zunächst an die vergleichende Wertung des Berufsgericht an:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen beschafft. Der VI. ZS hat diese Schadensersatzpflicht allerdings eingeschränkt. Eine Entschädigung für entgangene Nutzung eines beschädigten Kfz scheidet aus, wenn der Geschädigte den Wagen während der Reparaturzeit nicht benutzen konnte oder wollte, ohne Rücksicht darauf, ob die Gründe unfallunabhängig oder unfallabhängig sind.

Bei einem Vergleich dieser Fallgruppe mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt wird ein Unterschied deutlich: Hier ist nicht der Gegenstand des Gebrauchs beschädigt; damit steht nicht in Frage, ob sich die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit als ersatzfähiger Vermögensschaden darstellt. Vielmehr ist hier die zum Gebrauch berechtigte Person körperlich verletzt und hierdurch für einige Zeit persönlich an der Ausübung der an sich weiterhin möglichen Nutzung des Gegenstandes gehindert. Trotzdem ist es auf der Grundlage obiger Wertung folgerichtig, wie das Urteil meint, einen ersatzfähigen Nutzungsschaden zu verneinen, wenn wie hier der Nutzungsberechtigte verletzt, der Gegenstand der Nutzung aber selbst unbeschädigt geblieben ist. Bereits in VI ZR war ausgeführt, die Beschränkung der Ersatzfähigkeit dieses Schadens stünde einer Ersatzpflicht auch dann entgegen, wenn man den Schaden als Folge der vom Klägerin erlittenen Körperverletzung zu sehen suche.

Diese Gründe sind Hauptgegenstand des jetzigen Urteils.

Die Verneinung eines Anspruchs auf Ersatz der Nachteile als Vermögensschaden bei einer Sachlage, wie sie hier vorliegt, entspricht der überwiegenden wenn nicht einhelligen Auff., sofern nicht der Gegenstand des Gebrauchs beschädigt, sondern allein der Nutzungsberechtigte körperlich verletzt und deshalb an dem Gebrauch des nicht beeinträchtigten Vermögensgutes zeitweise gehindert ist.

Für die Bejahung des Klagebegehrens lag es nicht fern, an die Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsentgelt bei zeitweiliger Gebrauchsentziehung eines Kfz anzuknüpfen. Dass eine solche Sicht aufgrund der einschränkenden Rechtsprechung des BGH hier nicht zum Erfolg führt, ist bereits unter 1) dargelegt. Darüber hinaus - und diese Frage liegt vorher - ist mindestens nicht ohne Zweifel, ob ein solcher Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts über den Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden hinaus ohne weiteres auch auf andere Fälle der zeitweiligen Gebrauchsentziehung - hier: bei der Beeinträchtigung der Nutzung eines Jagdpachtrechts - anzuerkennen ist. Der VI. ZS lässt diese Frage offen, wenn er auch ersichtlich Bedenken hat. Hierbei handelt es sich letztlich um den Gesichtspunkt, der meist als Kommerzialisierung bezeichnet wird. Jedenfalls lässt sich durchaus die Auff. vertreten, dass der gewährte Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts bei der Regulierung von Kfz-Schäden eine Ausnahmeregel darstellt.

Einmal: Wird eine Person körperlich verletzt und dadurch wie hier an dem Gebrauch eines Vermögensgegenstandes gehindert, dann ist die Nutzung ersichtlich nicht infolge einer unmittelbaren Einwirkung auf den Nutzungsgegenstand, sondern als Folge der Einwirkung auf die körperliche Integrität beeinträchtigt. Allerdings hindert dieser beobachtete Umstand allein noch nicht, diesen Nachteil der verletzten Person als ersatzfähigen Vermögensschaden zu qualifizieren. Entscheidend ist nach dem Urteil vielmehr etwas weiteres: Zwar ist der Klägerin hier durch seine körperliche Verletzung an der persönlichen Nutzung seines Vermögensgutes gehindert. Nach dem Unfall bestand aber an sich die Möglichkeit ungeschmälert fort, von dem nicht beeinträchtigten Jagdausübungsrecht Gebrauch zu machen. Das zeigt sich darin, dass der Klägerin trotz seiner Körperverletzung so wie vor dem Unfall in der Lage war, über die Nutzung zu verfügen: außer dem persönlichen Gebrauch bestanden die übrigen Gebrauchsmöglichkeiten fort.