Kommanditisten

Sind die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG mit den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH personengleich und ist einer von ihnen der Geschäftsführer der GmbH, so liegt in dem einstimmigen Beschluss, den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu ändern, zugleich die Erlaubnis für den Geschäftsführer der GmbH, sowohl als deren Vertreter wie auch im eigenen Namen als Kommanditist bei der Vertragsänderung mitzuwirken.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, wie hoch die Kläger seit Januar 1967 an der X-KG beteiligt ist. Persönlich haftende Gesellschafterin der X-KG ist die B-GmbH, die Beklagten zu 1. Kommanditisten sind die Kläger und deren Mutter, die Beklagten zu 2. Weiterer Kommanditist war der 1-972 verstorbene Vater der Kläger H. Alle Kommanditisten waren zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer H war. Durch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse im Jahre 1967, bei denen H das Stimmrecht für sich selbst und für die Beklagten zu l ausübte, wurden die Einlagen verschiedener Gesellschafter in der KG erhöht. Die Beklagten sind der Ansicht, die Gesellschafterbeschlüsse seien unwirksam, weil H nach § 181 BGB nicht als Kommanditist und zugleich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 habe mitwirken dürfen.

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Kläger, dass ihre Kommanditeinlage in der beschlossenen Höhe bestehe, im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGHhat dagegen einen Verstoß gegen § 181 BGB verneint.

Aus den Gründen: 1. Die umstrittenen Gesellschafterbeschlüsse in der KG betrafen jeweils Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass auf solche Beschlüsse § 181 BGB mit der Folge anzuwenden ist, dass ein Gesellschafter grundsätzlich gehindert ist, im eigenen Namen und zugleich als Vertreter eines anderen Gesellschafters mitzustimmen. Das hat der Senat für einstimmige Beschlüsse bereits entschieden. Ob es auch für vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse gilt - wofür der auch bei solchen Beschlüssen allgemein vorauszusetzende Interessengegensatz sprechen könnte ist hier nicht zu entscheiden. Denn die von den Beklagten bekämpften Beschlüsse sind einstimmig ergangen, wobei, wie noch auszuführen sein wird, alle Stimmen gültig waren. Es kommt daher nicht auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage an, ob der KG-Vertrag in § 9 III Einlageerhöhungen durch Mehrheitsbeschluss zulässt.

Entgegen der Auffassung des Berufsgericht war es H nach dem unstreitigen Sachverhalt gestattet, bei den Beschlüssen über die Erhöhung der Einlagen in doppelter Eigenschaft als Kommanditist und als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der GmbH, mitzuwirken. Damit liegt einer der in § 181 BGB ausdrücklich normier- ten Tatbestände vor, bei denen das Verbot von Rechtsgeschäften mit sich entfällt. Es bedarf daher in diesem Fall keiner einschränkenden Auslegung der Vorschrift, wie sie die Revision unter Berufung auf die neuere, den Normzweck betonende Rechtsprechung vertritt. H das Selbstkontrahieren bei der Änderung der KG-Vertrags zu gestatten. Hierzu bedurfte es keiner Satzungsänderung, sondern es genügte ein gewöhnlicher Gesellschafterbeschluss, der auch durch schlüssiges Verhalten gefasst und kundgetan werden konnte. So hat der Senat schon in seinem vom Berufsgericht erwähnten Urteil vom 7. 2. 1972 für die Entscheidung der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer die Vertretung der Gesellschaft bei einer Änderung des KG-Vertrags zu gestatten, bei der er zugleich als Kommanditist mitwirkte, weder eine Satzungsänderung noch eine ausdrückliche Beschlussfassung und Erklärung gefordert, sondern lediglich für den entschiedenen Einzelfall das Zustandekommen eines solchen Beschlusses aus tatsächlichen Gründen verneint.

Das BerGer: meint, auch in diesem Fall nicht feststellen zu können, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1 der Stimmabgabe durch H im Namen der GmbH zugestimmt hätten. Denn die Gesellschafter seien sich des Mangels der Vertretungsmacht und des Interessenkonflikts bei den Einlageerhöhungen in der KG gar nicht bewusst gewesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Für die Frage, ob die Gesellschafter der GmbH G durch schlüssiges Verhalten vom Verbot des Selbstkontrahierens freigestellt haben, ist hier wie auch sonst bei rechtserheblichen Gesellschaftererklärungen auf den objektiven Erklärungsgehalt abzustellen. In den drei Gesellschafterversammlungen, in denen die von den Beklagten beanstandeten Beschlüsse gefasst wurden, waren sämtliche Gesellschafter der GmbH anwesend. Für jeden von ihnen lag klar auf der Hand, dass H bei der Beschlussfassung über die Erhöhung der Einlagen in der KG in doppelter Eigenschaft als Kommanditist und als Geschäftsführer der GmbH mitwirkte. Wenn sie unter diesen Umständen einstimmig die Erhöhungen billigten, lag darin nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte für jeden Anwesenden zugleich eindeutig die allseitige Erklärung, mit der Vertretung der GmbH durch H trotz seiner persönlichen Beteiligung als Kommanditist einverstanden zu sein. Damit entfiel für H das Vertretungshindernis des § 181 BGB.

Dass die Einladung zu den Gesellschafterversammlungen nicht im Namen der GmbH ergangen waren, ist schon deshalb unerheblich, weil alle Gesellschafter der GmbH erschienen sind und mit abgestimmt haben. Angesichts dieses nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu würdigenden tatsächlichen Verhalten steht einer Wertung des Abstimmungsergebnisses als GmbH-Beschluss auch nicht entgegen, dass am Kopf der Versammlungsprotokolle nur die KG aufgeführt ist. Schließlich spielt es keine Rolle, ob Hgem: § 47 IV 2 GmbHG, § 181 BGB von der Teilnahme an der Beschlussfassung über die Gestattung seines Insichgeschäfts oder zumindest an der ihm gegenüber abzugebenden Erlaubniserklärung ausgeschlossen war, da jedenfalls die gleichgerichteten Willensäußerungen aller übrigen Gesellschafter für eine wirksame Erlaubnis ausreichen. Hiernach durfte H an den streitigen Vertragsänderungen aufgrund eines Beschlusses der GmbH-Gesellschafter namens der GmbH und zugleich als Kommanditist teilnehmen.