Kommissionsvertrag

Kommissionsvertrag - Geschäftsbesorgungsvertag, nach dem es der Auftragnehmer (Kommissionär) übernimmt, Erzeugnisse im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers (Kommittent) durch den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen mit Dritten (Geschäftsbesorgung, Ausführungsgeschäft) abzusetzen (Verkaufskommission) oder zu erwerben (Einkaufskommission). Der Kommittent stellt dem Kommissionär die für den Absatz bestimmten Erzeugnisse bereit und finanziert sie; für den Einkauf gibt er ihm die erforderlichen Geldmittel. Der Kommissionär hat über den Stand der Ausführungsgeschäfte Auskunft zu erteilen, diese abzurechnen und die aus ihnen erlangten Erlöse bzw. Erzeugnisse herauszugeben. Die notwendigen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung der Ausführungsgeschäfte werden ihm erstattet. Für den getätigten Absatz bzw. Einkauf erhält er die vereinbarte Provision. Der Kommissionsvertrag dient vor allem dazu, die Ergebnisse der Wirtschaftstätigkeit zu erhöhen, indem er das Leistungsvermögen des Kommittenten mit der Marktkenntnis und Betriebsorganisation des Kommissionärs verbindet. - Der Bürger kann Gegenstände durch Kommissionsgeschäfte des Einzelhandels verkaufen lassen. - Verweigert der Besteller die Abnahme von Erzeugnissen wegen einer Pflichtverletzung des Lieferers, kann er sie in Kommission übernehmen. Auch Wertpapiere können Gegenstand von Kommissionsvertrag sein.