Kommunalaufsicht

§ 37 Abs. 1 sieht Sonderregelungen für Bauvorhaben des Bundes oder der Länder mit besonderer Zweckbestimmung vor, die abweichend von §§ 30ff und auch gegen den Willen der betroffenen Gemeinde errichtet werden können. § 37 BauGB hat eine sprachliche Unklarheit in § 37 Abs. 1 BBauG bereinigt und damit klargestellt, dass die Vorschrift unabhängig von einer Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30 ff bereits dann Anwendung findet, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert. Die Vorschrift stellt somit inhaltlich eine Befreiungsregelung dar; wegen der besonderen Zweckbestimmung des Bauvorhabens liegt eine atypische Sondersituation vor. Abs. 2 enthält besondere Vergünstigungen in verfahrensmäßiger Hinsicht für Anlagen, die der Landesverteidigung oder dem Zivilschutz dienen. Für Bauten der NATO-Truppen gilt § 37 Abs. 2 nicht; vielmehr ist das Truppenstatut maßgebend. Planfeststellungsbedürftige Vorhaben - § 38 soll Vorhaben, die der Fachplanung nach den in der Vorschrift angeführten Gesetzen unterfallen, von der Anwendung der §§ 29 ff ausnehmen, weil die von diesen Vorschriften geschützten öffentlichen und privaten Interessen bereits durch das Gebot gerechter Abwägung aller betroffener Belange bei fachplanerischen Entscheidungen, insbesondere bei Planfeststellungen, geschützt werden. § 38 ist sprachlich missglückt. Es wäre geboten gewesen, der Vorschrift anlässlich der Neukodifizierung des Bauplanungsrechts eine klarere Fassung zu geben.

Übergangsregelung - Für die Frage, in welchem Umfang die Vorschriften der §§ 29 ff BauGB auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen waren, Anwendung finden, findet sich in § 236 eine Übergangsregelung.

Dritter Teil. Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung. Erster Abschnitt. Zulässigkeit von Vorhaben. Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, gelten die §§30 bis 37; die §§30 bis 37 gelten auch, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit entschieden wird. Dies gilt auch für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen. Für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auf die Satz 1 keine Anwendung findet, gelten die §§30 bis 37 entsprechend. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Der erste Abschnitt des 3. Teils befasst sich mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben. § 29 hat dabei die Aufgabe, für alle in Frage kommenden Bereiche übereinstimmend festzulegen, für welche Vorhaben die §§ 30 bis 37 materiell-rechtliche Anforderungen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht stellen. Ist ein Vorhaben keine bauliche Anlage im Sinne des § 29, dann hängt seine Rechtmäßigkeit nicht davon ab, dass es nach §§ 30-35 zulässig ist: die Rechtmäßigkeit bestimmt sich dann allein nach Bauordnungsrecht oder anderen Normen, etwa dem Naturschutzrecht. Eine Ausnahme gilt insoweit allerdings für Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ferner stellt § 29 Satz 3 Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen den baulichen Anlagen gleich und zwar auch dann, wenn sie definitionsgemäß keine baulichen Anlagen darstellen; für diese Anlagen gelten also ebenfalls die §§ 30 bis 37. § 29 stellt außerdem die Klammer zwischen dem formellen Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht dar. Nur bauliche Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen, sind anhand der §§ 30-35 auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu Unter einem Vorhaben ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Absicht zu verstehen; was bereits verwirklicht ist, stellt in rein sprachlichem Sinne kein Vorhaben mehr dar. Der baurechtliche Begriff des Vorhabens geht hierüber jedoch hinaus. Er umfasst zum einen diejenigen Bauwerke, deren Errichtung erst zukünftig erfolgen soll, daneben aber auch alle bereits bestehenden Bauten. Ein Vorhaben im Sinn des § 29 bedeutet demgemäß nicht eine Absicht, sondern stellt auf das Ergebnis dieser Absicht ab, gleichgültig, ob sie schon verwirklicht ist oder nicht. Ein Vorhaben ist demnach auch ein Bauwerk, das bereits seit langem fertig gestellt ist.

Bauliche Anlagen - Dem Begriff der baulichen Anlage kommt im öffentlichen Baurecht eine besondere Bedeutung zu, da sich dieser Begriff nicht nur in §§ 29 ff, sondern auch in allen Landesbauordnungen findet; abgesehen von einigen Anlagen, die kraft Gesetzes den baulichen Anlagen gleichgestellt sind, findet das öffentliche Baurecht nur auf bauliche Anlagen Anwendung.