Kommunalrecht

Kommunalrecht

Verfassungsrechtliche Grundlage für das Kommunalrecht ist Art. 28 GG.

Unter Kommunen wird zunächst die politische Gemeinde verstanden, die wenn sie größer sind Städte genannt werden. Kommunen können jedoch auch mehrere Gemeinden zu Kreisen zusammenfassen. Es wurden von den Ländern Gemeinde- und Kreisordnungen erlassen, damit diese sie Grundlage für die Ausgestaltung des Kommunalrechts bilden. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung wird in Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden und in geringerem Umfang auch den Kreisen zugestanden. Konkret bedeutet dies, dass die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung geregelt werden können. Örtlich meint dabei, dass die betreffende Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zuzuordnen ist oder einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hat. Mit der kommunalen Selbstverwaltung erhalten die Kommunen auch einen Anspruch an überörtlichen Entscheidungen beteiligt zu werden, wenn ihr Gebiet oder ihre Entwicklung betroffen ist.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts ist die kommunale Selbstverwaltung mit dem Ziel entwickelt worden, die Bürger mit ihrem kommunalen Sachverstand und ihrer Teilnahme an den Staatsaktivitäten zu beteiligen. Heute kommen der kommunalen Selbstverwaltung verschiedene Funktionen zu. Zum einen ist es Ausdruck einer dezentralen Organisation und bietet somit Raum für örtliche und regionale Vielfalt. Zum anderen ist es ein Stück staatlicher Gewaltenteilung und nicht zuletzt eine gewisse Freiheitsvorsorge.

Die Kommunen haben die Berechtigung im Rahmen der Gesetze die Kompetenzen, den Aufbau und die Wirkungsweise ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe selber zu regeln.

Dies wird auch als Organisationsfreiheit bezeichnet. Dazu kommt noch die Personalhoheit, wonach die Kommunen ihr Personal selber auswählen und führen dürfen. Sie sind somit Dienstherr. Des Weiteren besitzen sie die Planungshoheit, wonach sie die Berechtigung zur Planung der gemeindlichen Angelegenheiten haben. Mit der Finanzhoheit dürfen sie die Einnahmen und Ausgaben selber verwalten. Die Satzungsautonomie garantiert den Kommunen, dass sie durch Satzung Normen erlassen können, um ihre Angelegenheiten regeln zu können.