Kompetenz

Andere Behörden sind in keiner Weise zur prinzipalen Verwerfung von Bebauungsplänen befugt. Lediglich die Gemeinde und ihre Aufsichtsbehörden haben nach der Zuständigkeitsordnung dafür zu sorgen, dass Bebauungspläne dem geltenden Recht entsprechen. Dies schließt die Kompetenz anderer Behörden zur prinzipalen Prüfung und Verwerfung von Bebauungsplänen aus. Kompetenz zur Inzidentprüfung und Inzident-Verwerfung - Inzidentprüfung und Inzident-Verwerfung - Von einer Inzidententscheidung spricht man, wenn in einem konkreten Verwaltungsverfahren auch über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder eines anderen Rechtsaktes entschieden werden muss, weil es hierauf als Vorfrage für die Verwaltungsentscheidung ankommt. Die Besonderheit der Inzidententscheidung besteht darin, dass sie nur die am konkreten Verwaltungsverhältnis Beteiligten bindet. Eine allgemeine Wirkung wird nicht erzeugt. Bei einer Inzident-Verwerfung wird der betreffende Bebauungsplan in seiner Wirksamkeit nicht generell in Frage gestellt oder beseitigt, sondern lediglich im konkreten Fall nicht beachtet. Verwerfung bedeutet in diesem Zusammenhang Nichtanwendung des Bebauungsplans auf den zur Entscheidung anstehenden Fall. Die Inzidentprüfung und Inzident-Verwerfung erfolgen im Rahmen des jeweils anhängigen Verfahrens. Ein gesondertes Verfahren kommt nicht in Betracht.

Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist als Vorfrage bedeutsam bei

- der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts;

- der Teilungsgenehmigung;

- der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder in anderen Verfahren, die die Baugenehmigung einschließen;

der Bodenordnung durch Umlegung oder Grenzregelung; der Bemessung von Entschädigungsleistungen;

der Enteignung;

der Erhebung von Erschließungsbeiträgen;

- der Anordnung von Baugeboten, Pflanzgeboten und Abbruchgeboten.

Inzidentprüfungen und -entscheidungen können auch im Widerspruchsverfahren gegen eine Verwaltungsentscheidung getroffen werden. Zu einer Inzidentprüfung besonderer Art kommt es, wenn die Aufsichtsbehörde nach § 11 im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans zu prüfen hat. Eine solche Änderung oder Ergänzung ist nur fehlerfrei, wenn der ihr zugrunde liegende Bebauungsplan und die zwischenzeitlich ergangenen Änderungen oder Ergänzungen wirksam sind; sind diese nichtig, so ist auch die nachfolgende Änderung oder Ergänzung von vornherein fehlerhaft, selbst wenn sie für sich gesehen ohne Verletzung von Vorschriften vorgenommen sein sollte. In einem solchen Fall ist die Plangenehmigung für die betreffende Änderung oder Ergänzung zu versagen; bei anzeigebedürftigen Bebauungsplänen ist die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend zu machen. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn die Planänderung oder Planergänzung in eine selbständige Neuplanung umgedeutet werden kann. Eine Inzidentprüfung und Inzident-Verwerfung nichtiger Bebauungspläne kommt auch in gerichtlichen Verfahren in Betracht, z.B. bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen oder bei Verfahren vor den Gerichten für Baulandsachen.

Zuständigkeit im allgemeinen - Grundsätzlich sind alle Behörden befugt, über entscheidungserhebliche Vorfragen in eigener Verantwortung selbst zu entscheiden, wenn hierfür ein Anlass besteht. Diese Kompetenz ist notwendig mit der Kompetenz zur Hauptsache verbunden. Die Entscheidung von Vorfragen steht allerdings unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Nachprüfung; die Behörde, die einen nichtigen Bebauungsplan inzident verwirft, handelt insoweit auf eigenes Risiko. Behörden, bei deren Verwaltungstätigkeit es nicht auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ankommt, sind demgemäß von vornherein nicht zur Inzidentprüfung und Inzident-Verwerfung des Plans befugt. Mit der Kompetenz zur Inzidentprüfung ist grundsätzlich die Pflicht verbunden, einen nichtigen Plan nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus der in Art.20 Abs. 3 GG vorgeschriebenen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht. Die Anwendung eines nichtigen Bebauungsplans kann eine Amtspflichtverletzung bedeuten. Kompetenzrechtliche Einschränkungen der Zuständigkeit der plananwendenden Behörden zur inzidenten Prüfung und Verwerfung von Bebauungsplänen sind weder dem BauGB noch anderen Vorschriften zu entnehmen. Das BVerwG hat in seinen Entscheidungen vom 21.11.1986 die Frage der Inzidentprüfung ausdrücklich offen gelassen. Insbesondere ist mit der Zuweisung der Planungskompetenz an die Gemeinden kein Ausschluss der Inzidentprüfung und -verwerfung durch andere Stellen verbunden. Die Planungskompetenz der Gemeinden ist von der Vollzugskompetenz zu trennen. Letztere liegt nur zum Teil bei den Gemeinden, im übrigen auch bei anderen Behörden. Damit ist diesen Behörden eine eigene Vollzugskompetenz und Vollzugsverantwortung zugewiesen worden . Aus allgemeinen Grundsätzen kann eine Begrenzung der Kompetenz zur Inzident-Verwerfung ebenfalls nicht abgeleitet werden. Alle diese Grundsätze sind materiell-rechtlicher Natur; ihnen ist eine Kompetenzregelung nicht zu entnehmen.