Konditionenanpassung

Zur Unwirksamkeit von Konditionenanpassungsklauseln in den AGB einer Hypothekenbank.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte gewährte den Kläger ein Tilgungsdarlehen von 140000 DM zu einem Zinssatz von 5% und ließ sich zur Sicherung eine brieflose Grundschuld einräumen. In der notariellen Bestellungsurkunde unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung für alle dinglichen und persönlichen Ansprüche. Nr. VIII der Formularbedingungen im Darlehensantrag vom 22. 2. 1977 lautet:

Fälligkeit zur Konditionenanpassung, Darlehensverlängerung.

Das Darlehen ist am 31. 3. 1982 mit dem noch nicht getilgten Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig. Die Bank ist jedoch berechtigt und im Rahmen ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten auch verpflichtet, das Darlehen innerhalb eines Vierteljahres, spätestens jedoch einen Monat vor dem Fälligkeitstermin zu verlängern. Dabei wird sie die dann für Darlehen dieser Art bei ihr üblichen Bedingungen festlegen. Die neuen Bedingungen sollen nicht zu einer Verlängerung der Gesamtlaufzeit über den Zeitraum hinaus führen, der sich bei Fortdauer der anfänglich vereinbarten Konditionen ergeben hätte. Die Darlehensverlängerung entfällt, wenn ihr ein Schuldner binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht. In diesem Falle ist das Darlehen für die Zeit von der Fälligkeit bis zur Zahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, den die Bank zu diesem Zeitpunkt für kurzfristige Darlehen erhebt, mindestens jedoch mit dem Zinssatz, den die Bank für die Verlängerung vorgesehen hat.

Am 9. 12. 1981 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass zum 31. 3. 1982 eine Konditionsanpassung bevorstehe. Mit Schreiben vom 4. 2. 1982 erklärte die Beklagte, sie prolongiere das Darlehen bis zum 31. 3. 1987 zu einem Zinssatz von 10,8%. Das Schreiben besteht aus zwei maschinengeschriebenen Seiten mit Anlagen und enthält die neuen Darlehensbedingungen im Einzelnen. Im vorletzten Absatz des Schreibens heißt es ohne besondere Hervorhebung: Die Darlehensverlängerung entfällt, wenn ihr ein Darlehensnehmer binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht. In diesem Falle ist das Darlehen am Fälligkeitstag zurückzuzahlen.

Die Kläger haben behauptet, sie hätten der Beklagte am 15. 2. 1982 telefonisch mitteilen lassen, das Darlehen werde zum 31.3. 1982 abgelöst. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte unstreitig erst am 23. 3. 1982, als die Kläger den Kapitalrestbetrag von 133467,25 DM überwiesen. Die Beklagte widersprach daraufhin der Ablösung, schickte den überwiesenen Betrag zurück und forderte für die Folgezeit die Zahlung vierteljährlicher Beträge von 4130 DM für Zinsen und Tilgung. Dagegen haben sich die Kläger mit der Klage aus § 767 ZPO gewandt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig zu erklären, abgewiesen.

Die Revision der Kläger war erfolgreich.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:

Der Darlehensvertrag sei gemäß Nr. VIII der Darlehensbedingungen durch die Erklärung der Beklagte vom 4. 2. 1982 wirksam verlängert worden, weil die Kläger unstreitig nicht binnen zwei Wochen schriftlich widersprochen hätten. Die von den Klägern gegen die Gültigkeit der Verlängerungsklausel erhobenen rechtlichen Bedenken könnten nicht durchdringen. Die Vorschriften des AGB-Gesetzes seien auf den bereits im Februar 1977 geschlossenen Darlehensvertrag gemäß §§ 28, 30 AGB-Gesetz nicht anwendbar. Einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes entwickelt worden seien, halte die Verlängerungsklausel stand.

Die Revision der Kläger hat Erfolg.

Mit der Klage werden Einwendungen nur gegen den Anspruch der Beklagte auf Darlehenszinsen für die Zeit ab 1. 4. 1982 erhoben; die Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung des Darlehenskapitals steht außer Streit. Bei sinngemäßer Auslegung beschränkte sich der Hauptklageantrag daher von Anfang an auf den Zinsanspruch; das haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien in der Revisionsverhandlung auf Befragen bestätigt.

Die Beklagte kann für die Zeit ab 1. 4. 1982 gemäß § 301 BGB keine Darlehenszinsen mehr verlangen, da sie zu Unrecht die Annahme des ihr überwiesenen Kapitalbetrages verweigert hat. Nach Nr. VIII Abs. 1 der Darlehensbedingungen war das Darlehen zum 31. 3. 1982 zur Rückzahlung fällig. Zu einer Einigung über eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit ist es zwischen den Parteien nicht gekommen. Auf die Regelung unter Nr. VIII Abs. 2 und 3 der Darlehensbedingungen, die eine Verlängerung auch ohne Zustimmung des Darlehensnehmers vorsieht, kann sich die Beklagte nicht berufen. Diese AGB-Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand.

Abzulehnen ist die Auffassung der Beklagte, die Parteien hätten von vornherein eine über den 31. 3. 1982 hinausgehende Darlehenslaufzeit vereinbart, in der streitigen AGB-Bestimmung sei nur ein Recht der Beklagte zur Neubestimmung der Konditionen gemäß § 315 BGB ab 1. 4. 1982 vorgesehen, verbunden mit einem Kündigungsrecht der Kläger Tilgungsdarlehen einer Hypothekenbank dienen allerdings üblicherweise der langfristigen Finanzierung. Deshalb schließt § 19 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. 7. 1899 bis heute unverändert jedes Kündigungsrecht zugunsten der Bank aus. Die Hypothekenbanken haben jedoch wegen der Zinsschwankungen und der allgemeinen Verkürzung der Laufzeiten am Kapitalmarkt seit Anfang der 70er Jahre nach Wegen gesucht, auch bei Tilgungsdarlehen eine langfristige Zinsbindung zu vermeiden und eine Konditionenanpassung zu ermöglichen. In der Praxis haben sich dabei insbesondere zwei Anpassungsformen herausgebildet, die eine auf der Grundlage einer Regelung über die Fälligkeit des Darlehens, die andere als einseitiges Bestimmungsrecht der Bank, ohne dass das Darlehen selbst fällig wird. Beide Formen verfolgen dasselbe wirtschaftliche Ziel, unterscheiden sich aber rechtlich in wesentlichen Punkten.