Konkurrenzklausel

Konkurrenzklausel - vertragliches Tätigkeitsverbot (Wettbewerbsverbot), durch das sich ein Partner befristet zu bestimmten Beschränkungen in seiner (selbständigen oder unselbständigen) wirtschaftlichen Tätigkeit und bei Verstößen zum Schadenersatz und/oder zur Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe verpflichtet. Als Mittel im kapitalistischen Konkurrenzkampf ist die Konkurrenzklausel oft Bestandteil anderer Verträge, z. B. eines Betriebsveräußerungsvertrages (zu Lasten des bisherigen Inhabers) oder eines Arbeitsvertrages (zu Lasten des Arbeiters für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb). Weniger wegen der sozialen Härte für den Arbeiter als wegen der Behinderung seiner Ausbeutung durch andere Unternehmer schränken Gesetze in kapitalistischen Staaten die Möglichkeit der Vereinbarung von Konkurrenzklausel ein, machen ihre Gültigkeit von der Zahlung einer Entschädigung an den von der Konkurrenzklausel Betroffenen abhängig, begrenzen ihre Zeitdauer und verlangen den schriftlichen Abschluss. Von der vertraglichen Konkurrenzklausel ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot zu unterscheiden. So darf nach dem Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge der Auftraggeber, der einem Handelsvertreter das Alleinvertretungsrecht für eine Ware übertragen hat, keinen anderen Handelsvertreter für dieselbe Ware oder hinsichtlich des betreffenden Kundenkreises im Absatzgebiet einsetzen. Der Handelsvertreter darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers für Dritte tätig werden, die konkurrierende Waren herstellen oder vertreiben.