Konkurs

Konkurs - gerichtliches Gesamtvollstreckungsverfahren. Es bezweckt a) die Erfassung des pfändbaren Vermögens des Schuldners und die sachgemäße Abwicklung schwebender Geschäfte; b) die gleichmäßige Verteilung des vorhandenen Vermögens des Schuldners an die Gläubiger; c) die Vereitelung von Versuchen des Schuldners, durch Verschiebung von Vermögenswerten ungesetzliche eigene Vorteile zu erlangen oder bestimmte Gläubiger zu begünstigen. Der Konkurs tritt bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein. Das Gesamtvollstreckungsverfahren wird vom Kreisgericht am Wohnsitz des Schuldners eingeleitet und vom Sekretär des Kreisgerichts durchgeführt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht auf den vom Gericht bestellten Verwalter über, der ein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen, das Schuldnervermögen zu verwerten und die Erlöse zu verteilen hat. Dabei ist die gesetzlich festgelegte Rangfolge zu beachten, nach der bestimmte Forderungen vorrangig zu befriedigen sind (Forderungen auf Lohn, Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge, Unterhalt u. ä.). Sachen, an denen Dritte ein Eigentums- oder Pfandrecht haben, können von diesen herausverlangt werden. Der Verwalter kann das Pfandrecht durch Zahlung ablösen. Reicht das vorhandene Vermögen zur vollen Befriedigung der Gläubiger nicht aus, so können diese in Höhe der ausgefallenen Forderungen nach Beendigung des Konkurs ihre Ansprüche gegen den Schuldner geltend machen. In den meisten Ländern gelten ähnliche Bestimmungen.