Konkurseröffnung

Das BerUrt. kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Dabei ist zur Klarstellung folgendes vorauszuschicken:

Der in den Lieferbedingungen enthaltene verlängerte Eigentumsvorbehalt in Form der Vorausabtretung von zu- künftigen Förderungen aus der Verwertung der Vorbehaltsware konnte der Kläger lediglich ein Absonderungsrecht im Konkurse der Gemeinschuldnerin an den im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehenden abtretbaren Werklohnforderungen verschaffen. Wie jetzt allgemein anerkannt ist, beinhaltet ein derartiger verlängerter Eigentumsvorbehalt keine Voll-, sondern nur eine Sicherungsabtretung der künftigen Forderungen, die nicht zur Aussonderung, sondern zur Absonderung im Konkurse des Sicherungsgebers berechtigt. Auch der erkennende Senat trägt keine Bedenken, dieser Rechtsansicht zu folgen.

Entgegen den in den Tatsachenrechtszügen geäußerten Bedenken des Beklagten lässt sich ein Feststellungsinteresse der Kläger, dessen Fehlen zur Abweisung der Klage als unzulässig führen müsste, nicht verneinen.

Dass die Feststellungsklage der geeignete verfahrensrechtliche Weg ist, um ein Absonderungsrecht gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machen, ist anerkannt. Soweit sich die von der Kläger erhobene Feststellungsklage auf die Forderung gegen die KrV U. aus dem Ausbau der UN 66 Südkamen bezieht, beruft sich die Kläger auf ein ihr zustehendes Absonderungsrecht; denn nach dem von der Kläger nicht bestrittenen Vorbringen des Konkursverwalters steht zugunsten der Gemeinschuldnerin jedenfalls noch ein Betrag von 6000 DM offen, dessen Höhe die von der Kläger dem Feststellungsbegehren zugrunde gelegten Teilbeträge von 457 und 493 DM übersteigt.

Dagegen sind die Forderungen des Konkursverwalters gegen die Kreisverwaltung U. aus dem Ausbau der K 4340 und K 4352 schon vor Klageerhebung dadurch erloschen, dass die noch ausstehenden Beträge nach Konkurseröffnung an den Konkursverwalter bezahlt wurden. Dadurch ist das der Kläger an diesen Forderungen etwa zustehende Absonderungsrecht untergegangen. An seine Stelle ist jedoch ein Ersatzaussonderungsrecht des vorher absonderungsberechtigten Gläubigers getreten, denn bei Vereitelung eines Absonderungsrechts durch den Konkursverwalter gebietet das Schutzbedürfnis des Gläubigers die entsprechende Anwendung des § 46 KO. Es fehlt an jedem inneren Grunde, bei Vernichtung eines Pfand- oder ähnlichen Sicherungsrechtes den Gläubiger schlechter zu stellen als bei Vernichtung des Eigentums oder Nießbrauchs.

Da auch Klageanträge als verfahrensrechtliche Willenserklärungen der Auslegung unterliegen und der gestellte Klageantrag der Kläger nicht zum Erfolge verhelfen könnte, erscheint es geboten, den auf Feststellung eines Absonderungsrechts gerichteten Antrag der Kläger dahin umzudeuten, dass sie in Wahrheit wegen der von ihr im einzelnen bezeichneten Teilbeträge ihrer Ansprüche aus Materiallieferungen an die Gemeinschuldnerin die Feststellung eines Rechts auf Ersatzaussonderung an den Beträgen begehrt, die nach Konkurseröffnung von der KrV U. an den Konkursverwalter auf die erwähnten Forderungen bezahlt wurden; denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger mit ihrem Klageantrag das erreichen will, was ihr nach der Rechtslage zuerkannt werden kann. Dementsprechend hat bereits das Landgericht den Antrag der Kläger, soweit er sich auf die Werklohnforderungen gegen den LSV W.-L., LSBA B., bezieht, dahin verstanden, dass die Kläger die Feststellung eines Ersatzaussonderungsrechts begehrt. Dasselbe muss auch hinsichtlich der Werklohnforderungen gegen die KrV U. aus dem Ausbau der K 4340 und K 4352 gelten.

Dem so verstandenen Feststellungsbegehren steht nicht entgegen, dass die Kläger hätte auf Leistung klagen können, denn die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt die Erhebung einer Feststellungsklage nicht immer aus. Als Konkursverwalter wird sich der Beklagte, wie anzunehmen ist, an eine rechtskräftig getroffene Feststellung halten, so dass die von der Kläger erstrebte Feststellung in der Tat geeignet ist, der Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Parteien zu dienen.

Im Übrigen bleibt es der Kläger unbenommen - es wird sich sogar empfehlen - in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen.

cc) Soweit die Anträge der Kläger sich auf die Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin gegen den LSV W.-L., LSBA B., beziehen, sind sie bereits vom Landgericht dahin ausgelegt worden, dass mit ihnen die Feststellung eines Ersatzaussonderungsrechts begehrt werde. Es hat dementsprechend ein Ersatzaussonderungsrecht der Kläger an den Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin aus dem Ausbau der L 663 in K. und des Fahrhofs A.-B. festgestellt. Diese Auslegung ihres Antrags hat die Kläger hingenommen. Sie hat auch im BerRechtszuge hinsichtlich der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin aus dem Ausbau der B 235 lediglich die Feststellung eines Ersatzaussonderungsrechts wegen genau bezeichneter Teilbeträge ihrer Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin aus. Lieferung von Baumaterial für dieses Bauvorhaben begehrt. Auch insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags aus den dargelegten Gründen keine Bedenken, wenn auch für diese Ansprüche ebenfalls der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage zweckmäßig erscheint.

Die erhobene Feststellungsklage ist somit zulässig. Allerdings ist die Klage auch insoweit, als sie sich auf die Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin gegen die KrV U. aus dem Ausbau der K 4340 und K 4352 bezieht, dahin umzudeuten, dass die Kläger Feststellung eines Ersatzaussonderungsrechts begehrt. Ob der von der Kläger mit der Feststellungsklage geltend gemachte Absonderungs- und Ersatzaussonderungsanspruch besteht und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Begehren der Kläger stattgegeben werden kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Feststellungsklage.

Gegen die Wirksamkeit der in Nr. 7 der Lieferbedingungen der Kläger vorgesehenen Sicherungsabtretung der Werklohnforderungen gegen die KrV U. für die hier in Frage stehenden Bauvorhaben, zu deren Ausführung von der Kläger bezogenes Material verwendet wurde, bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche der Kläger für das verwendete Material bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Erfordernis der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen ist dadurch gewahrt, dass die Abtretung auf die Höhe der jeweiligen Kaufpreisforderung beschränkt wurde.

Ohne Erfolg muss das Vorbringen des Beklagten bleiben, die Kläger handele dadurch arglistig, dass sie sich auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt berufe, weil sie nach dem Entschluss des Konkursverwalters, die meisten Bauvorhaben der Gemeinschuldnerin fortzuführen, weiter Material für die einzelnen Baustellen geliefert und dafür volle Bezahlung erhalten habe. Aus diesem Sachverhalt läßt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht folgern, die Kläger verstoße deshalb gegen Treu lind Glauben, weil sie zu eigenem Nutzen Bestrebungen des Konkursverwalters unterstützt habe, ausstehende Forderungen für die Masse zu retten, dann jedoch die eingegangenen Beträge für sich selbst beanspruche. Die Kläger hatte den Konkursverwalter von Anfang an nicht im Unklaren darüber gelassen, dass sie aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts Sicherungsrechte an den ausstehenden Forderungen geltend machte. Der Umstand, dass sie nach Konkurseröffnung weiter zu Materiallieferungen herangezogen wurde und diese Lieferungen voll bezahlt erhielt, kann für sich allein nicht ausreichen, um das beanstandete Vorgehen der Kläger als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Die Ausübung von der Rechtsordnung gewährter Befugnisse verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben. Es spricht nichts dafür, dass das Verhalten der Kläger dem Konkursverwalter Anlass zu der Annahme hätte geben können, sie wolle auf ihr zustehende Absonderungs- oder Ersatzaussonderungsrechte verzichten, und dass sein Entschluss, die Bauvorhaben der Gemeinschuldnerin zu beenden, von dem Gedanken beeinflusst war, die Kläger werde davon Abstand nehmen, von ihren Sicherungsrechten Gebrauch zu machen. Bei der Beurteilung darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass der größere Teil der Forderungen der Kläger ohnehin ungesichert war. Die Sachlage spricht zudem eindeutig dafür, dass der Konkursverwalter aus Erwägungen davon ausgegangen ist, der Kläger stünden keine Sicherungsrechte im Konkurse zu. Wenn aber der Konkursverwalter die Rechtslage unrichtig beurteilt haben sollte, so begründet dieser Umstand nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens gegen die Kläger

Die Abweisung der Klage lässt sich daher auch nicht aus anderen Erwägungen aufrechterhalten.