Konkursverwalter

Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Konkursverwalter, falls das Geschäft fortgeführt wird. Selbst wenn der Beklagten mit Billigung des Konkursverwalters und des zweiten Mitglieds des Gläubigerausschusses, des Angestellten W, als federführendes Mitglied des Gläubigerausschusses aufgetreten ist, ändert dies nichts an der in der Konkursordnung geregelten Verteilung der Verantwortung und Aufgaben. Aus diesem Grunde trifft auch der Hinweis des Berufsgericht darauf, dass gerade bei Personen, deren umfassende Vertreterstellung im Gesetz begründet sei, in aller Regel nicht das Vertrauen zu dem Vertretenen, der das Geschäft nicht selbst wirksam abschließen könne, sondern zu dem Vertreter mit seiner umfassenden Verfügungsmacht maßgeblich sei, nicht den vorliegenden Sachverhalt. Fehlte somit dem Beklagten aus Rechtsgründen die unmittelbare Einwirkungs- und Entscheidungsbefugnis, so spricht vieles dagegen, ihn, der nicht Vertreter des Konkursverwalters oder des Gemeinschuldners war, als deren Sachwalter wegen offen gebliebener Masseschulden zur Haftung heranzuziehen.

Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn eine Haftung des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger nicht darauf angewiesen war, dem Beklagten besonderes Vertrauen entgegenzubringen, es mithin an der rechtfertigenden Voraussetzung für eine aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleiteten Vertreterhaftung fehlt. Wer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der eigenen Sphäre außer acht lässt, kann sich redlicherweise nicht darauf berufen, den Angaben seines Vertragspartners besonders vertraut zu haben.

Bei den Vertragsverhandlungen war der Kläger nicht von den Angaben des Beklagten abhängig. Vielmehr war er selbst im Gläubigerausschuss vertreten; sein Angestellter W war in dieses Gremium gewählt worden, und über ihn konnte sich der Kläger unschwer Einblick in die Situation der Konkursmasse und der Geschäfte des Gemeinschuldners verschaffen, - ganz abgesehen davon, dass W aufgrund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet war, von sich aus den Kläger entsprechend zu informieren. Wenn das Berufsgericht dem Beklagten vorwirft, er habe dem Kläger gegenüber offenbaren müssen, dass gesicherte Erkenntnisse über den Umfang der Außenstände nicht vorlagen, so traf- wenn überhaupt - diese Pflicht in erster Linie W. Der Kläger hätte von ihm Aufklärung darüber, inwieweit die Aufzeichnungen des Gemeinschuldners und des Angestellten S überprüft worden waren, erwarten können; dies um so mehr, als W über dieselben Informationsmöglichkeiten wie der Beklagten verfügte. Zudem hätte er sich aber auch an den Konkursverwalter als diejenige Person, zu deren Aufgabenbereich der Vertragabschluss gehörte und die die maßgeblichen Willenserklärungen abgab, wenden können und müssen, wenn er den Umfang des typischerweise nicht unerheblichen Risikos, das mit dem Abschluss eines Kaufvertrages mit einem in Konkurs befindlichen Unternehmen zwangsläufig verbunden ist, abschätzen wollte. Es bestand daher für den Kläger kein Anlass, gerade der Person des Beklagten sein besonderes Vertrauen entgegenzubringen, auf dessen Angaben er angesichts der vielfältigen anderweitigen Informationsmöglichkeiten nicht angewiesen war.

In einem solchen Fall ist aber für die von der Rechtsprechung entwickelte Vertreterhaftung kein Raum. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagten für sich aus anderen Gründen - etwa unter Berufung auf seine Stellung bei der AOK - ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte. Gerade dies war jedoch nach den rechtsfehlerfeien Feststellungen des Berufsgerichts nicht der Fall.

Auch mit der Begründung, der Beklagten habe mit den Vertragsabschlüssen eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, lässt sich eine Haftung nicht rechtfertigen. Dass das eigene wirtschaftliche Interesse des Vertreters am Vertragsschluss eine solche Haftung auslösen kann, ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt; das Interesse muss jedoch so stark sein, dass der Vertreter wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache handelt. Das aber traf bei dem Beklagten nicht zu. Er hat zwar mit dem ihm überlassenen gebrauchten Pkw eine nicht unerhebliche Provision erhalten; allein dadurch wurde jedoch nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begründet, das für eine Vertreterhaftung nicht ausreicht.

Schon aus diesen Gründen scheidet eine Haftung des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus. Es kann daher dahinstehen, ob gegenüber einem Konkursgläubiger, der mit der Masse ein neues Rechtsgeschäft abschließt, eine so weitgehende Aufklärungspflicht, wie sie das Berufsgericht annimmt, besteht, oder ob nicht vielmehr von ihm verlangt werden kann, dass er von sich aus geeignete Fragen stellt, um das mit dem Geschäft verbundene Risiko abzuschätzen.

Aus anderen Rechtsgründen lässt sich gleichfalls eine Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht herleiten.

Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung kommen angesichts der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufsgericht, nach denen es an einer Täuschungshandlung und überhaupt an eigenen Angaben des Beklagten über die Aussichten für eine reibungslose Vertragsabwicklung fehlt, nicht in Betracht.

Der Beklagten ist aber dem Kläger auch nicht nach § 89 KO zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Berufsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - einen solchen Anspruch nicht geprüft. Das Landgericht hat ihn verneint und darauf abgestellt, der Kläger habe nicht vorgetragen, wie im einzelnen der Beklagten die ihm nach § 88 KO obliegenden Pflichten verletzt habe. Dieser Ansicht tritt der Senat bei. Das Vorbringen des Kläger, der Beklagten sei wie ein Konkursverwalter tätig geworden, sei nach außen hin wie ein solcher aufgetreten und habe offensichtlich den Gemeinschuldner nicht hinreichend überwacht, genügt nicht den Anforderungen an ein für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gebotenes hinreichend substantiiertes Vorbringen. Es hätte vielmehr einer näheren Darstellung bedurft, durch welche konkreten Handlungen im Einzelnen oder durch welche Versäumnisse der Beklagten seine Pflicht als Gläubigerausschussmitglied verletzt hat. Die Behauptung, trotz guter Umsätze seien erhebliche Summen aus der Konkursmasse verschwunden, reicht gleichfalls nicht aus; die Überprüfung der Buchführung oblag nämlich dem Konkursverwalter und wurde unstreitig auch von ihm bzw. seinem Angestellten - wenn auch möglicherweise nur sehr unvollkommen - durchgeführt.

Schließlich ist auch das in der Berufungsbegründung enthaltene Vorbringen des Kläger, der Beklagten habe es unterlassen, dem Konkursverwalter die Bedenken, die gegen die Weiterführung des Geschäfts bestanden, vor Augen zu führen, nicht geeignet, ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten festzustellen. Liefen die Geschäfte, was der Kläger selbst einräumt, gut, so brauchte der Beklagten, selbst wenn sich der Gemeinschuldner in der Zeit vor Konkurseröffnung als unzuverlässig erwiesen hatte, keine Bedenken gegen die Fortführung des Geschäfts zu äußern. Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe des Konkursverwalters, auch wenn er über die Fortführung des Geschäfts nicht selbst befindet, darauf hinzuwirken, dass das Geschäft geschlossen wird, wenn sich die mit der Fortführung verbundenen Erwartungen nicht erfüllen.

Die weitere Frage, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche gemäß § 89 KO auch deswegen verwehrt sind, weil er, der schon Konkursgläubiger war, bei der Belieferung der Konkursmasse auf eigenes Risiko gehandelt hat, bedarf bei dieser Sachlage keiner Vertiefung.