Konsumentenratenkredit

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Kreditgeschäfts kein grundlegender Unterschied zwischen einem reinen Privatkredit und einem gewerblichen Kredit zu machen ist. Auch beim gewerblichen Kredit ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in der Regel zu bejahen, wenn die vereinbarten Kreditkosten die marktüblichen relativ um rund 100% übersteigen.

Im Rahmen des Wertvergleichs werden Vermittlerkosten beim Konsumentenratenkredit in der Regel der Darlehensgeberin als Teil der Kreditkosten zugerechnet, weil die Einschaltung des Vermittlers dort im allgemeinen im weitaus überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt; ihr erspart die Vermittlertätigkeit eigene organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung der Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen.

Diese Regel lässt sich auf andere Kredite nicht ohne weiteres übertragen, insbesondere, wenn die kreditgewährende Bank - wie hier die Beklagten zu 2 - ein dichtes Zweigstellennetz unterhält, an das sich die Kunden direkt wenden können. Trotzdem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht auch im vorliegenden Fall alle vom Darlehensnehmer an den Beklagten zu 1 zu zahlenden Gebühren als Teil der Kreditkosten in den Wertvergleich einbezogen hat. Diese Zurechnung ist gerechtfertigt, weil die Beklagten zu 2 nach der Feststellung des Berufungsurteils dem Beklagten zu 1 im Rahmen ständiger enger Zusammenarbeit und in Kenntnis der Höhe seiner Gebührenforderungen gezielt die Vermittlung des Kredits überlassen hatte. Diese Feststellung und die daraus gezogene Konsequenz halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2 werben ihre einzelnen Filialen jeweils nur in ihrem Einzugsgebiet und beschränken sich in der Regel auch auf Geschäfte mit darin wohnenden Kunden. Wenn hier die 0- Filiale, weil sie ihren Umsatz und damit ihr Ansehen innerhalb des Gesamtkonzern fördern wollte, sich des Beklagten zu 1 gezielt bediente, um in zahlreichen Fällen Kreditverhältnisse mit Kunden aus dem übrigen Bundesgebiet zu begründen, so muss sie in Kauf nehmen, dass ihr - wie einer Teilzahlungsbank bei Konsumentenratenkrediten - im Rahmen des Wertvergleichs auch alle Vermittlerkosten zugerechnet werden. Dazu hat das Berufsgericht - in Übereinstimmung mit dem im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1 eingeholten Sachverständigengutachten des S - mit Recht auch die Bürgschaftsgebühren gezählt. Die Bürgschaft brachte dem Kreditnehmer keine zusätzlichen Vorteile, sondern diente - zu seinen Lasten - nur der Erhöhung des Vermittlergewinns und einem speziellen Interesse der Bank, das sich aus den Besonderheiten der vermittelten Kredite ergab: Nach ihrem eigenen Vorbringen sah die Bank darin, dass sie den Vermittler als Bürgen in die Mitverantwortung nahm, einen Ausgleich dafür, dass sie mit den entfernter wohnenden Kunden nicht in unmittelbaren Kontakt trat und so über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht so gut informiert war wie bei Kunden aus dem eigenen Filialbereich.

Aus den vereinbarten Zinsen, den sonstigen Kreditgebühren und sämtlichen Vermittlerkosten hat das Berufsgericht für die im Vertrag vom 23. 6. 1982 vorgesehene Laufzeit von einem Jahr eine Gesamtbelastung des Darlehensnehmers in Höhe von 28,31% errechnet. Diese Berechnung wird von der Revision nicht substantiiert angegriffen; sie lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler zu Lasten der Beklagten zu 2 auch nicht erkennen.

Das Berufsgericht ist zu einer relativen Zinsüberschreitung von über 100% gekommen, indem es der vertraglichen Belastung von 28,31% den für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM zur Zeit der Darlehensgewährung üblichen Zinssatz gegenüber gestellt hat, den beide Parteien übereinstimmend mit 13,57% beziffert haben. Vergeblich wendet sich die Revision gegen diesen Vergleichsmaßstab. Der Kredit der Beklagten zu 2 war zwar von vornherein nur als kurzfristiger Überbrückungskredit vereinbart und wurde nicht über ein Geschäftskonto abgewickelt, das dem laufenden Zahlungsverkehr des Darlehensnehmers diente. Diese Besonderheiten gegenüber einem normalen Kontokorrentkredit rechtfertigen aber keinen Zinszuschlag. Das Berufsgericht war nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung hierzu noch ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal ihm das Gutachten des S vorlag, das sich bereits mit der Frage des Vergleichsmaßstabs beschäftigte.

Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 I BGB hat das Berufsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Zwar greift insoweit bei einem Landwirt, der einen Betriebskredit aufnimmt, ebenso wie bei einem Minderkaufmann keine Vermutung ein, wie sie beim Konsumentenratenkredit gerechtfertigt ist. Es bedarf hier vielmehr der Prüfung im Einzelfall, ob der Darlehensnehmer sich auf die ihn unbillig benachteiligenden Vertragsbedingungen nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwäche und mangelnden Geschäftsgewandtheit eingelassen hat und ob seine Unterlegenheit von der kreditgewährenden Bank bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt oder zumindest leichtfertig verkannt worden ist. Das Berufsgericht hat diese Prüfung vorgenommen und ist rechtsfehlerfrei zu positiven Feststellungen gekommen.