Kontenrahmen

Kontenrahmen - Nomenklatur der innerhalb der Volkswirtschaft bzw. eines bestimmten Wirtschaftsbereiches oder -zweiges zu führenden Konten. Der volkswirtschaftliche Kontenrahmen hat den einheitlichen wertmäßigen Nachweis gleicher ökonomischer Prozesse und Erscheinungen in allen Bereichen der Volkswirtschaft zu sichern. Die auf ihm basierenden Kontenrahmen der Wirtschaftsbereiche berücksichtigen wirtschaftsbereichsbedingte Besonderheiten und stellen verbindliche Mindestgliederungen der Konten für die kontenführungspflichtigen Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und wirtschaftsleitenden Organe dar. Aus den Bereichskontenrahmen können unter Beachtung zweigspezifischer Aspekte bes. Fachkontenrahmen für Wirtschaftszweige, z. B. Industriezweige, entwickelt werden. Die Betriebe wiederum haben die Möglichkeit, auf der Grundlage des für sie jeweils geltenden Kontenrahmens Kontenpläne aufzustellen, die den Eigenheiten und der Größe der Betriebe entsprechen. Die Kontenrahmen enthalten verbindliche Kontenbezeichnungen und -nummern. Für die Kontennumerierung wird in das Dezimalsystem angewendet. Nach ihm können gebildet werden: 10 Kontenklassen (0-9), 100 Kontengruppen (00-99), 1000 Kontenuntergruppen (000-999), 10000 Konten (0000-9999) und durch noch tiefere Gliederung Unterkonten. Bei Bedarf ist durch Hinzufügen weiterer Ziffern eine noch tiefere Untergliederung möglich. Der inhaltliche Aufbau der Kontenrahmen der Wirtschaftsbereiche und -zweige wird durch die im volkswirtschaftlichen Kontenrahmen verbindlich festgelegten Klassen, Gruppen und Untergruppen bestimmt. Die Kontenklassen werden in ihm wie folgt verwendet: 0 - Arbeitsmittel; 1 - Materielle Umlaufmittel und noch nicht abgeschlossene Investitionsvorhaben; 2 - Finanzielle Umlaufmittel und aktive Abgrenzungen; 3 - Erfassung der Kosten nach Kostenarten; 4 - Abrechnungen; 5 - Finanzbeziehungen zum Staatshaushalt; 6 - Ergebnisermittlung der produktiven Leistungen; 7 - Ergebnisermittlung der nichtproduktiven Leistungen; 8 - Kredite, Verbindlichkeiten und passive Abgrenzungen; 9 Fonds und Gewinn bzw. Verlust. Spezielle Kontenrahmen bestehen für volkseigene Betriebe mit vereinfachter Rechnungsführung und Statistik sowie für bestimmte Genossenschaften (z. B. PGH, AWG) u. a. nichtvolkseigene Betriebe. Eine gewisse Sonderstellung unter den Kontenrahmen nimmt der Sachkontenrahmen des Staatshaushaltes ein.