Kontenverfügung

Kontenverfügung - Regelung des Verfügungsrechtes und Disposition über Guthaben und zugesagte Kredite auf Konten bei Kreditinstituten. Verfügungsberechtigt sind der Konteninhaber und von ihm bevollmächtigte, in seinem Auftrag handelnde. Personen Kontoeröffnung, Kontoführungspflicht). In sind im Bereich der sozialistischen Wirtschaft zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen: a) Die Bank kann eine zweckfremde Kontenverfügung verweigern. b) Sie hat das Recht, ohne Genehmigung des Kontoinhabers über dessen Einnahmen zur Deckung fälliger Kredite zu verfügen, wenn der Kontoinhaber den Kredit nicht entsprechend den kreditvertraglichen Festlegungen tilgt (Kredit, fälliger, Kreditsanktionen). c) Reichen die Einnahmen nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu finanzieren, so kann eine Reihenfolge der Kontenverfügung festgelegt werden, um die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Staat und die Lohnzahlungen zu gewährleisten.