Kontoinhaber

Eine Sparkasse, die ihre Pflicht zur Prüfung der auf sie gezogenen Schecks fahrlässig verletzt und deshalb nicht bemerkt, dass ein mit Einzelzeichnungsbefugnis ausgestatteter Vertreter des Kontoinhabers ständig seine Vollmacht überschreitet, kann sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen.

Die Sparkasse kann das Risiko des Missbrauchs von Eurocheque-Formularen in Nr. 7 der Bedingungen für Eurocheque-Karten nicht auf den Kontoinhaber abwälzen, wenn der Missbrauch in der Überschreitung der Vertretungsmacht besteht und der Sparkasse der beschränkte Umfang der Ermächtigung mitgeteilt worden ist.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach den ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Besteht eine Vollmacht - nebst dem zugrunde liegenden Auftrag - über den Tod des Vollmachtgebers hinaus weiter, dann bedarf der Bevollmächtigte grundsätzlich zu Rechtsgeschäften, die er nach dem Erbfall vornimmt, solange keiner Zustimmung des Erben, als dieser nicht Vollmacht oder Auftrag widerruft; er braucht sich auch nicht jeweils erst zu vergewissern, ob der Erbe mit dem beabsichtigten Geschäft einverstanden ist.

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn sich das Handeln des Bevollmächtigten ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung darstellt oder gegen die guten Sitten verstößt. Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; dabei sind nicht allein die Interessen des Erben, sondern zugleich die des Erblassers zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts ist nach dessen Tod nicht der Bevollmächtigte der Partei im Sinne des § 85 II ZPO.

Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muss auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen.

Zur Frage der Fahrlässigkeit bei Prüfung einer vorgelegten notariellen Vollmacht, die wegen Formverstoßes bei der Beurkundung als solche nicht wirksam ist.

Hat der in einer Vollmachtsurkunde als Vertreter Bezeichnete diese Urkunde eigenmächtig an sich gebracht, so muss der Aussteller der Vollmacht die unter Vorlegung der Urkunde in seinem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht schon deswegen gegen sich gelten lassen, weil er die Entwendung der Urkunde durch deren fahrlässige Verwahrung ermöglicht hatte.

Anmerkung: Die Entscheidung gibt einen neuen Beitrag zur Problematik des Rechtsscheins einer Vollmachtsurkunde.

Der Ehemann der Beklagten verkaufte im Namen seiner Frau deren Grundstücke an die Kläger Dabei legte er die Ausfertigung einer notariellen Vollmacht der Beklagten auf ihn vor. Diese Vollmacht war inzwischen von der Frau widerrufen worden; die Frau hatte sich auch die Urkundenausfertigung vom Mann zurückgeben lassen und in der Wohnung versteckt; aber der Mann hatte die Urkunde entdeckt und an sich genommen. Die Parteien stritten über das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags. Die dahingehende Feststellungsklage wurde abgewiesen.

Als Legitimationsgrundlagen kamen § 172 BGB sowie Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Frage:

Die unmittelbare Anwendung von § 172BGB ergab schon deswegen keine Erfüllungshaftung der Beklagten, weil die Frage der Fortwirkung der Vollmacht für den dort geregelten Fall nicht in Absatz 1., sondern in Absatz 2 geregelt ist. Nach dessen eindeutigem Wortlaut war aber die Vertretungsmacht des Mannes mit der der Aushändigung nachfolgenden Rückgabe der Urkunde vom Mann an die Frau erloschen, und eine erneute Aushändigung durch die Frau an den Mann hatte nicht stattgefunden.

Eine Erfüllungshaftung der Beklagten kraft Duldungsvollmacht scheiterte daran, dass die Frau vom Verhalten des Mannes keine positive Kenntnis hatte. Für Anscheinsvollmacht genügt zwar in subjektiver Hinsicht, dass der Vertretene das Vertreterverhalten des falsus procurator bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Der BGH unterstellt zugunsten der Kläger, dass die Beklagten bei der Aufbewahrung der Urkunde die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und dadurch dem Mann die Entwendung der Urkunde fahrlässig ermöglicht hat. Das Urteil lässt dies jedoch nicht genügen zur Annahme, die Beklagten habe auch das Vertreterverhalten ihres Mannes kennen müssen.

Problematisch war, ob § 172 BGB analog derart angewendet werden soll, dass die fahrlässige Ermöglichung der Urkundenerlangung ebenso behandelt wird wie die Urkundenaushändigung. Für eine solche Analogie zitiert das Urteil eine verbreitete Meinung in der Literatur. Der BGH entscheidet sich jedoch gegen eine solche Analogie. Er stellt zunächst klar, dass dafür die frühere Aushändigung der Urkunde durch die Beklagten an ihren Mann keine Rolle spielt, weil sie durch Rückgabe rückgängig gemacht wurde, dass der Fall also ebenso zu behandeln ist, als wenn die Urkunde nie ausgehändigt worden wäre. Anschließend führt die Entscheidung aus -und dies ist ihr Kernstück -, dass, von besonderen Rechtsgebieten wie dem Wertpapierrecht abgesehen, ein so weitgehender Schutz gutgläubiger Dritter im Interesse der Verkehrssicherheit nicht erforderlich ist: Beim Missbrauch von nicht begebenen Urkunden bedarf es nicht des schweren Geschützes, dass der Vertretene sich am Vertrag, also auf dessen Erfüllung, festhalten lassen müßte. Es genügt vielmehr, wenn er, wie in ähnlichen Fällen, dem Geschäftsgegner auf das negative Interesse, also den Ersatz des Vertrauensschadens, haftet.