Kontrollen

Kontrollen des Bebauungsplans - Zu innergemeindlichen Rechtskontrollen der Bebauungsplanung. Zur sog. Verwerfung rechtswidriger Bebauungspläne durch die Verwaltung s. Erläuterung zu § 10.

Beratung der Gemeinden - Die für die Prüfung des Bebauungsplans zuständige Aufsichtsbehörde hat neben der Prüfung im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren auch die Aufgabe, die Gemeinde bereits vor Einleitung des aufsichtlichen Verfahrens zu beraten.

Inhalt und Umfang der Aufsicht 1. Beschränkung auf Rechtsaufsicht - Die Kontrolle des Bebauungsplans ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Aufsichtsbehörde hat nach § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 den Bebauungsplan darauf zu überprüfen, ob er den verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen entspricht. Nur innerhalb des so abgesteckten rechtlich voll nachprüfbaren Rahmens ist - bei genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen - eine kondominiale Mitwirkung des Staates möglich. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Zweckmäßigkeit der Planung anhand gerichtlich nicht voll nachprüfbarer Erwägungen ist - ebenso wie beim Flächennutzungsplan - nicht zulässig. Die unter Nr.Ü.4 im Ausschussbericht enthaltene Aussage, dass es auch im Anzeigeverfahren bei der Fachaufsicht bleibe, trifft nicht zu. Eine erforderliche Genehmigung darf lediglich aus den in § 6 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden. Auch im Anzeigeverfahren können nur die in § 6 Abs. 2 genannten Fehler geltend gemacht werden. Diese Aufzählung der für das aufsichtliche Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte ist abschließend. Sie umfasst alle dem Bebauungsplan im Range vorgehenden Rechtsvorschriften. Die Aufsicht über den Bebauungsplan ist auch in Bayern auf die Rechtsaufsicht beschränkt; von Rechtsverletzungen versagt werden darf oder versagt werden muss.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften - Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, 2E wenn Verfahrens- und Formvorschriften verletzt worden sind. Dabei kann es sich um Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB oder des Landesrechts, insbesondere des Kommunalrechts handeln. Die für das Verfahren der Flächennutzungsplanung geltenden Anforderungen des BauGB an das Verfahren sind auch für die Bebauungsplanung maßgebend; auf § 6 Rn. 30 bis 34 wird insoweit verwiesen. Zusätzlich sind bei der Bebauungsplanung zu prüfen:

- Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ;

- Voraussetzungen für selbständige Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2;

- Anforderungen an das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1;

- Entwicklung eines Bebauungsplans aus einem planreifen Flächennutzungsplanentwurf;

- Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan.

Sind die in § 8 gestellten Anforderungen nicht eingehalten, so liegt eine Rechtsverletzung vor, die entweder zur Versagung der Genehmigung zwingt oder im Anzeigeverfahren als solche geltend gemacht werden muss. Im Falle einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplans müssen auch die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 gegeben sein. Anforderungen an die Form des Bebauungsplans ergeben sich aus der 31 PlanzeichenVO und aus allgemeinen Grundsätzen. Sie betreffen u. a.

- die Planunterlagen;

- Planzeichen;

- Verfahrensvermerke.

Die jeweilige Gemeindeordnung, die Hauptsatzung oder die Geschäfts- 3: ordnung der Gemeindevertretung enthalten Vorschriften landesrechtlicher Art Tiber das Verfahren der Bebauungsplanung, insbesondere über Satzungsbeschlüsse und über die Beratung in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen. Hierzu zählen insbesondere Anforderungen an die

- Tagesordnung;

- Bekanntmachung der Sitzungen;

- Beschlussfähigkeit;

- Öffentlichkeit von Sitzungen;

- Abstimmung;

- Mitwirkungsverbot befangener Mitglieder der Beschlussorgane;

Ausfertigung;

- ortsübliche Bekanntmachung i. S. von § 3 Abs. 2.

Weitere Verfahrensvorschriften landesrechtlicher Art sind zu beachten, wenn das Kommunalverfassungsrecht die Beteiligung örtlicher Gliederungen der Gemeinde vorschreibt.