Kontrollgegenstand

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 betrifft unmittelbar:

- Flächennutzungspläne und

- Bebauungspläne.

Die Planungspflicht erschöpft sich insbesondere nicht in der Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Vielmehr muss die Gemeinde - soweit erforderlich - auch die Bebauungspläne aufstellen. Allerdings ist der Erforderlichkeitsmaßstab für die einzelnen Plantypen jeweils unterschiedlich; die Erforderlichkeitskontrolle ist ebenenspezifisch, d. h. für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan mit gesonderten Maßstäben durchzuführen. § 1 Abs. 3 ist kraft ausdrücklicher Verweisung entsprechend anzuwenden auf

- die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 7Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG 1993) sowie

- den städtebaulichen Vertrag.

§ 1 Abs. 3 ist darüber hinaus Ausprägung eines allgemeinen Pla- 17 nungsrechtssatzes. Der in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsgedanke ist auch auf Satzungen nach dem BauGB sinngemäß anzuwenden. Auch diese Satzungen unterliegen der Prüfung, ob sie zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für

- die Satzung über die Veränderungssperre nach §§ 14 ffdie Satzungen nach § 22 Abs. 2 zur Sicherung von Fremdenverkehrsfunktionen;

- die Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1;

- die Innenbereichs-Satzungen nach § 34 Abs. 4;

- die Außenbereichs-Satzung nach § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG1993;

- die Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142; dies folgt aus dem Begriff öffentliches Interesse in § 136 Abs. 1;

- die Satzung zur förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereichs nach § 165 Abs. 3; dies folgt aus dem Begriff öffentliches Interesse in § 165 Abs. 1.

Auch informelle städtebauliche Pläne müssen materiell dem allgemeinen Maßstab der Erforderlichkeit genügen. § 1 Abs. 3 gilt - dem Wortlaut nach - für die Aufstellung, gemäß § 2 Abs. 4 aber auch für die Ergänzung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans. Dabei ist unerheblich, ob der betreffende Bauleitplan im umfassenden oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 ergänzt oder geändert wird. Allerdings können sich die Maßstäbe des 5 1 Abs. 3 unterschiedlich auswirken, je nachdem ob es um die Aufstellung, um die Änderung, um die Ergänzung oder aber um die Aufhebung eines Bauleitplans geht. Kontrollgegenstand nach § 1 Abs. 3 ist der konkret vorliegende Bauleitplan, nicht die Bauleitplanung als solche. Die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 kann sich daher nur aus der konkreten Situation des Planungsraums sowie aus den jeweiligen örtlichen Bezügen ergeben. Sowohl das Planungsgebot als auch das Verbot der Übermaßplanung in § 1 Abs. 3 beziehen sich auf

- den zeitlichen Aspekt der Planung,

- den räumlichen Umfang der Planung sowie

- den inhaltlichen Aspekt der Planung.

Der zeitliche Aspekt wird in § 1 Abs. 3 durch den Begriff sobald, der räumliche und inhaltliche durch den Begriff soweit angesprochen.