Konzessionsabgabe

Zur Frage, ob nach Beendigung eines Konzessionsvertrages das Energieversorgungsunternehmen, das wegen der ihm obliegenden Versorgungspflicht weiterhin Grund und Boden der Gemeinde für die darin verlegten Versorgungsleitungen in Anspruch nimmt dieser dafür die im Konzessionsvertrag vereinbarte Abgabe oder jedenfalls überhaupt eine Vergütung schuldet.

Zum Sachverhalt: Die Kläger Stadt und die Rechtsvorgängerin des Beklagten Gasversorgungsunternehmens schlossen im Jahre 1961 eine als Gasversorgungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, der eine Abgabe an die Kläger vorsieht. Die Kläger kündigte den Konzessionsvertrag zum 30. 6. 1984, weil sie ihre Einwohner in Zukunft selbst durch ihre in Form einer GmbH betriebenen Stadtwerke versorgen will, die das Gas von der Beklagten beziehen und an die Einwohner verteilen soll. Die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über die Übernahme der von der Beklagten verlegten Leitungsanlagen verliefen bislang ergebnislos. Die Beklagten beliefert die Einwohner der Kläger seit dem 1. 7. 1984 weiter mit Gas. Die Konzessionsabgabe hat sie seitdem nicht mehr gezahlt. Die Kläger ist der Ansicht, dass sie die Konzessionsabgabe weiter verlangen könne, weil der ausgelaufene Vertrag als Interimsvertrag Hilfsweise nimmt sie ein Leistungsbestimmungsrecht in Anspruch und meint ferner, zumindest einen Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu haben, weil die Beklagten die städtischen Straßen, Wege und Plätze für ihre Versorgungsleitungen ohne Entgelt weiterbenutze. Die Kläger hat Stufenklage erhoben.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsurteil hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Anteils an den von der Beklagten erzielten Roheinnahmen zustehen. In diesem Fall wäre die Beklagten aus Treu und Glauben verpflichtet, über ihre Roheinnahmen Auskunft zu erteilen.

Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufsgerichts, ein Interimsvertrag sei nicht zustande gekommen. Unter einem solchen wird die stillschweigende Fortsetzung des Konzessionsvertrages nach dessen Ablauf verstanden. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung wird zwar regelmäßig vorliegen, wenn die Parteien des Konzessionsvertrages die Weiterführung der Versorgung wollen. Dies gilt jedoch nicht zwingend für jeden Einzelfall. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es hier an einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten fehle, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass die Beklagten gemäß § 6 EnWiG auch nach Ablauf des Konzessionsvertrages den Einwohnern der Kläger gegenüber verpflichtet war, sie bis zu einer endgültigen Neuregelung der Versorgung mit Gas zu beliefern. Dass das Oberlandesgericht daraus folgert, die Beklagten betreibe die Gasversorgung nicht freiwillig, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn die Fortführung des Gasverkaufs die Beklagten wirtschaftlich begünstigt, liegt es nicht - wie die Revision geltend macht - außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass die Beklagten die Versorgung nicht aufgrund selbstgesetzter Ziele, sondern eben wegen des gesetzlichen Zwanges aufrechterhält. Dass sie dabei möglicherweise einen Gewinn erzielt, steht dem nicht entgegen.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, das Berufsgericht habe verkannt, dass es der Lebenswirklichkeit und der Interessenlage der Parteien entspräche, ihre Beziehungen als vertragliche zu betrachten und nicht in einem vertraglosen Zustand handeln zu wollen. Der BGH hat eine solche Feststellung zwar für die Beziehungen zwischen Milcherzeuger und Molkerei im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktordnung sowie zwischen Stromlieferant und Stromabnehmer getroffen. Dort handelte es sich aber im Gegensatz zum vorliegenden Fall um die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten einer Ware - jedenfalls im weiteren Sinn - und dessen Abnehmer, die in der Tat eine vertragliche Regelung nahe legt. Hier sind indessen die Abnehmer der Beklagten die Einwohner der Kläger, nicht ist es die Kläger selbst. Diese mag zwar eine Verpflichtung gegenüber ihren Einwohnern haben, für eine Belieferung mit Energie zu sorgen. Sie ist aber nicht selbst Empfänger der Gaslieferung. Dass die Beklagten in ein vertragliches Verhältnis zur Kläger treten wolle, lässt sich deshalb aus der Fortsetzung der Belieferung nicht zwingend entnehmen. Auch der Umstand, dass die Beklagten weiterhin Straßen, Wege und Plätze der Stadt zur Gasdurchleitung benutzt, zwingt nicht zu der Annahme, die Beklagten habe den Willen, den Konzessionsvertrag fortzusetzen. Die bloße in der Unterhaltung von Versorgungsleitungen bestehende Benutzung eines Weggrundstücks, die dem Eigentümer oder dem sonst daran Berechtigten keinen unmittelbaren, darüber hinausgehenden Nachteil zufügt, sondern sogar seinem - wenngleich nicht in ein Austauschverhältnis eingebundenen - Interessen entspricht, erfordert nach allgemeinen Rechtsvorstellungen nicht unbedingt eine zur Zahlung eines Entgelts verpflichtende vertragliche Grundlage.

Zu Recht verneint das Berufsgericht auch das Vorliegen eines faktischen Vertrages. Diese Rechtsfigur macht das Zustandekommen eines Vertrages nicht von der Abgabe von Willenserklärungen, sondern u. a. von einem sozialtypischen Verhalten abhängig. Der Senat hat sie in einer Entscheidung als unterstützende Begründung für einen vertraglichen Anspruch des Elektrizitätswerkes gegen denjenigen herangezogen, der Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt im übrigen aber ihre Berechtigung dahingestellt sein lassen. Davon abgesehen hat der Senat in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 19. 1. 1983 die Entscheidung nicht auf ein faktisches, sondern ein durch konkludente Willenserklärungen geschlossenes Vertragsverhältnis gestützt.

Auch im vorliegenden Fall kommt die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses nicht in Betracht. Das Zustandekommen an Vertragsverhältnissen durch sozialtypisches Verhalten ist von vornherein auf den Massenverkehr beschränkt, in dem eine öffentlich angebotene Leistung von jedermann in Anspruch genommen werden kann. Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht.

Aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Geltung von § 568 BGB mit der Rechtsfolge einer fingierten Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit kann die Kläger schon deshalb nichts herleiten, weil dessen Anwendung nur in Fällen sinnvoll ist, in denen der Benutzer der Sache die Möglichkeit hat, nach einem Widerspruch des Berechtigten die Fortsetzung des Gebrauchs zu unterlassen. Hier ist aber die Beklagten zur Fortsetzung der Gasversorgung gesetzlich verpflichtet; sie kann dies nur unter Gebrauch der städtischen Grundstücke tun.

Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufsgericht schließlich einen nachvertraglichen Anspruch der Kläger aus einer entsprechenden Anwendung des § 557 BGB.

Hierbei ist davon auszugehen, dass der Konzessionsvertrag kein Miet- oder Pachtverhältnis begründet. Zwar gestattet er dem Versorgungsunternehmen den Gebrauch von Grundstücken. Er enthält daneben aber die ebenso bedeutsame Vereinbarung der Ausschließlichkeit und die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens, die Einwohner der Stadt mit Energie zu beliefern. Gleichwohl könnte daran gedacht werden, auf den Konzessionsvertrag den Rechtsgedanken des § 557 BGB anzuwenden, der auf den tatsächlichen Umstand des Vorenthaltens abstellt. Die analoge Anwendung von § 557 BGB scheitert jedoch daran, dass der Kläger die Grundstücke nicht vorenthalten worden sind. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der Mieter die Sache entgegen dem Willen des Vermieters in Besitz behält. Dieses Merkmal ist eine wesentliche Voraussetzung der Vorschrift, deren Rechtsfolge darauf abzielt, Druck auf den Mieter auszuüben, damit er die Mietsache zurückgibt. Demgemäß kann § 557 BGB auch nur auf solche nicht von seinem Normtatbestand erfassten Sachverhalte entsprechend angewendet werden, bei denen die Fortsetzung des Gebrauchs dem Willen des an der Sache Berechtigten widerspricht. Daran fehlt es hier.

Die Kläger vertritt die Auffassung, das im Konzessionsvertrag geregelte Rechtsverhältnis gelte zwischen den Parteien fort. Danach wäre die Beklagten weiterhin zur Benutzung der städtischen Straßen, Wege und Plätze berechtigt. Unter diesen Umständen hat die Kläger nicht den Willen, dass die Beklagten die weitere Benutzung unterlässt. Überdies ist sie, da sie ihren Einwohnern gegenüber zur Bereitstellung der Versorgung mit Energie verpflichtet ist, gerade daran interessiert, dass die Beklagten bis zu einer anderweitigen Regelung die Gaslieferung unter der durch die Umstände gebotenen Benutzung öffentlicher Wege fortsetzt.