Koordinierungsfunktion

Die Bauleitpläne haben die Aufgabe, die verschiedenen Nutzungsanspräche zu koordinieren und zu integrieren. Diesem Zweck dienen die Informations- und Beteiligungsverfahren nach §§3 und 4. Eine spezielle Koordinierungsfunktion besitzt der Flächennutzungsplan nach Maßgabe des § Er entfaltet unter den dort genannten Voraussetzungen Bindungswirkungen für andere Planungsträger. Allgemein zur Koordinierungsaufgabe von Plänen: Wahl Rechtsfragen der Landesplanung und Landesentwicklung. Informationsfunktion - Die Bauleitpläne enthalten Darstellungen bzw. Festsetzungen, die Ausdruck der Planungsentscheidung der Gemeinde sind. Diese Planaussage wird mit der in §6 Abs. 5 bzw. §12 vorgesehenen Ersatzverkündung allgemein bekannt gemacht. Zur Publikationsfunktion der Ersatzbekanntmachung. Daneben informieren sowohl der Flächennutzungsplan als auch der 58 Bebauungsplan über besondere Verhältnisse im Plangebiet sowie über sonstige Planungen und Nutzungsregelungen anderer Stellen. Dem Informationszweck insoweit dienen

- die Kennzeichnungen nach Maßgabe von §5 Abs. 3 bzw. §9 Abs. 5 und

- die nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke nach Maßgabe.

Die Kennzeichnungen sind eigenständig neben den planerischen Darstellungen bzw. Festsetzungen vorzunehmen und damit von diesen formell unabhängig. Materiell besteht eine Wechselbeziehung zwischen der Kennzeichnung und der Planung. Die Kennzeichnungen haben faktische Gegebenheiten bzw. Sachverhalte zum Gegenstand, die die Gemeinde im Plangebiet vorfindet. Hierdurch unterscheiden sie sich von planerischen und sonstigen Willensentscheidungen. Die Kennzeichnungen i. S. von §5 Abs. 4 bzw. §9 Abs. 5 besitzen im Gegensatz zu den planungsrechtlichen Festsetzungen keinen verbindlichen Charakter i. S. von §8 Abs. 1 bzw. §8 Abs. 2 Satz 2. Die Kennzeichnungen sind nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde und gehören deshalb auch nicht zum planerischen Inhalt des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans. Die nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke betreffen Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, die die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans im Plangebiet vorfindet. Die betreffenden Regelungen werden nicht erst mit dem Bauleitplan konstitutiv getroffen, sondern bestehen bereits unabhängig vom Bauleitplan aufgrund anderweitiger Entscheidungen. Die nachrichtliche Übernahme soll eine umfassende Orientierung über alle raumrelevanten Regelungen und Verhältnisse im Geltungsbereich des Bauleitplans ermöglichen. Gewährleistet werden soll darüber hinaus aber auch eine formelle Koordination. Die Bauleitpläne enthalten jedoch nicht alle für die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke relevanten Vorschriften. Sie sind ihrer Funktion nach kein Baurechtskataster. Für den Flächennutzungsplan folgt dies aus §5 Abs. 1, wonach der Flächennutzungsplan die beabsichtigte Bodennutzung nur in den Grundzügen darzustellen hat. Aber auch der Bebauungsplan ist in seinem Aussagegehalt beschränkt. Aus ihm sind insbesondere solche Nutzungsregelungen und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht ablesbar, die Anforderungen an den Planvollzug insbesondere an die Zulassung bzw. Genehmigung von Vorhaben oder Nutzung von Grundstücken stellen und darum auf der Ebene des Planvollzuges anzusiedeln sind. Hierzu zählen insbesondere die nach §29 Satz 4 unberührt bleibenden Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, Immissionsschutzrechts, Atomrechts, Naturschutzrechts oder des Denkmalschutzrechts.