Koordinierungsvertrag

Koordinierungsvertrag - Wirtschaftsvertrag über die Koordinierung der eigenverantwortlichen Leitung und Planung, den Abschluss von Leistungsverträgen zwischen den Partnern oder mit Dritten, die Abstimmung anderer Maßnahmen der Plandurchführung und über das Zusammenwirken der Partner bei der Erfüllung der Pflichten. Der Koordinierungsvertrag dient durch die Sicherung übereinstimmender Ziele und Maßnahmen im arbeitsteiligen Zusammenwirken der Partner der rationellen und effektiven Gestaltung von Produktionsbeziehungen und damit einem höheren Nutzen der Austauschbeziehungen zwischen ihnen oder mit anderen. Jeder Partner des Koordinierungsvertrag ist verpflichtet, seine Tätigkeit entsprechend der vereinbarten Zielstellung und Art und Weise zu gestalten und bei der Pflichterfüllung durch den oder die anderen Partner (bei mehrseitigen Koordinierungsvertrag) mitzuwirken, z. B. durch Informationen über die Entwicklung des Bedarfs bzw. des Aufkommens, durch Vermittlung von Produktionserfahrungen oder durch Beratung u. a. Hilfe bei Vertragsstörungen. Auch eine Nutzensteilung, Risikoteilung und Erstattung vertragsbedingter außergewöhnlicher Aufwendungen kann vereinbart werden. Zu den Arten des Koordinierungsvertrag gehören z.B. der Koordinierungsvertrag zwischen Endproduzenten und Zulieferbetrieben bei der Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlich-technischer Leistungen, der Kooperationsvertrag, der Produktionsverlagerungsvertrag; andere Spezialisierungsverträge (u. a, zwischen Handels- und Dienstleistungsbetrieben in den Versorgungsgebieten), Verträge über die Entwicklung oder Freihaltung von Produktionskapazitäten zwecks späterer vertraglicher Bindung, Verträge über die Abgabe von Angeboten und die Koordinierungsvereinbarung. Werden Koordinierungsvertrag und Leistungsverträge kombiniert (komplexe Verträge), so werden die Regelungen über diese Verträge auf die jeweiligen Vertragsabreden angewendet.