Kosten der Nachbesserung

Zum Umfang der Kosten der Nachbesserung.

Zum Sachverhalt: Gemäß Montageangebot vom Juli 1975 installierte die Beklagte im Neubau des Klägers eine ihm mit Lieferangebot vom selben Tage verkaufte Heizungsanlage. Beiden Angeboten hatte die Beklagte ihre - im Wortlaut unterschiedlichen - Geschäftsbedingungen beigefügt. Der Kläger nahm die Arbeiten am 25. 9. 1975 ab. Anfang Januar 1976 traten im Wohnzimmer, in der Küche und in dem vor beiden Räumen liegenden Flur des Untergeschosses Feuchtigkeitsschäden auf. Als Ursache wurden schließlich zwei undichte Stellen an unter dem Estrich verlegten Heizrohren erkannt. Diese Stellen hat die Beklagte nach Entfernung von Teppichboden und Estrich abgedichtet. Der Kläger hat behauptet, dass er zur Beseitigung der Schäden sowie zur Sicherung des Beweises insgesamt 9300 DM aufgewendet und dass er außerdem einen Mietausfall von 600 DM erlitten habe. Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtschaden von 9900 DM hat er restlichen Werklohn der Beklagte in Höhe von unstreitig 1299,29 DM abgezogen und demgemäß 8600,71 DM nebst 12% Zinsen eingeklagt.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 7626,09 DM verurteilt und die Klage hinsichtlich des Mietausfalls sowie eines für Nebenkosten geforderten Teilbetrages von 70 DM abgewiesen. Durch Schlussurteil hat es sodann dem Kläger weitere 102,60 DM nebst 9% Zinsen auf 7728,69 DM zuerkannt und die Klage im übrigen (Kosten für Fotoarbeiten in Höhe von 202,02 DM sowie weitere Zinsen) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der gegen beide Urteile gerichteten Berufung der Beklagte stattgegeben und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte im wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger sei der Beweis, dass die Beklagte mangelhaft gearbeitet habe, streng genommen nicht gelungen. Die noch in Betracht kommende Vernehmung des Sachverständigen sei aber entbehrlich, weil die Beklagte ihre Haftung für Folgeschäden ohnehin ausgeschlossen habe. Die Beklagte sei deshalb nur für die Aufwendungen verantwortlich, die durch das Herausnehmen des Teppichbodens, das Aufstemmen des Estrichs und das Ausräumen der Perlite-Schüttung (in der die Heizrohre eingebettet waren) entstanden seien.

Diese Kosten überstiegen jedoch keinesfalls jenen Betrag von 1299,29 DM, welchen der Kläger noch als restlichen Werklohn schulde. Die Klage sei mithin schon aus Rechtsgründen abzuweisen. Hiergegen wendet sich die Revision im Wesentlichen zu Recht.

1.Da das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt hat, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Schäden auf Montagefehler der Beklagte zurückzuführen sind.

2. Es kommt daher darauf an, ob die Beklagte ihre Haftung durch ihre AGB begrenzt hat. Das ist nicht der Fall.

a) Das Berufungsgericht hebt allerdings zutreffend hervor, dass die zum Materialangebot gehörenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagte einerseits und die einen Bestandteil des Montageangebots bildenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen andererseits sich nicht gegenseitig ausschließen, mit ihren unterschiedlichen Formulierungen vielmehr die rechtlichen Besonderheiten beider Angebote berücksichtigen. Die von der Revision erwähnte Klausel Nr. 10 der Verkaufs- und Lieferbedingungen, der zufolge alle anderslautenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollen, wendet sich, wie die Beklagte mit Recht erwidert, nur gegen abweichende Einkaufs-AGB ihrer Käufer. Die Geltungsbereiche beider Geschäftsbedingungen sind also entgegen der Ansicht der Revision keineswegs unklar. Soweit es sich - wie hier - um Montagefehler handelt, sind daher grundsätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich, in denen es zu Nr. 12 unter anderem heißt:

Für etwaige Mängel, die nachweislich auf unsachgemäße Arbeit zurückzuführen sind, wird die Beseitigung innerhalb 14 Tagen nach Kenntnisnahme vorgenommen . . . Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht, den oder einen Teil des Rechnungsbetrages einzubehalten. Auch sind Ansprüche auf Wandelung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt, desgleichen auf Ersatz jeglichen Folgeschadens, Beschädigung, Bearbeitungsschaden oder Arbeitsausfall ausgeschlossen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält diese Geschäftsbedingung aber der Inhaltskontrolle nicht stand.

aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als Mindesterfordernis einer in AGB enthaltenen Beschränkung der Mängelhaftung, die noch im Einklang mit Treu und Glauben stehen soll, angesehen, dass dem Besteller ein Mängelbeseitigungsanspruch sowie - für den Fall verzögerter, verweigerter oder misslungener Nachbesserung - ein Recht auf Rücktritt, Wandelung oder Minderung eingeräumt ist (BGHZ 62, 83 [86ff.] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53 = NJW 1974, 551; BGHZ 62, 323 [325] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 56 = NJW 1974, 1322; BGHZ 65, 107 [111] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 79a NJW 1976, 43; BGHZ 70, 240 [242f.] = LM § 635 BGB Nr. 45 = NJW 1978, 814 - jeweils m. Nachw.). Als mit Treu und Glauben noch vereinbar hat er ferner erachtet, wenn jedenfalls die Schadensersatzansprüche nicht abbedungen worden sind, die dem Besteller gegenüber dem Unternehmer aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht zustehen (BGHZ 48, 264 [267] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 119 = NJW 1968, 44, sowie die außerdem in BGHZ 70, 240 [243] = LM § 635 BGB Nr. 45 = NJW 1978, 814, mitgeteilten Entscheidungen; Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., Anh. §§ 633 bis 635 Rdnr. 21).

bb) Alle diese Gewährleistungs- und Ersatzansprüche hat die Beklagte jedoch durch die Nr. 12 ihrer AGB ausschließen wollen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich uni Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt. Ihrer in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht, aus der Klausel ergebe sich, dass die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche bei schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht wieder aufleben sollten, ist nicht zuzustimmen. Diese nur auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung denkbare Aufrechterhaltung der Haftungsbeschränkung ist nicht möglich: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für AGB eine Fassung zu finden, die einerseits dem Unternehmer möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGHZ 62, 83 [86, 89] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53 = NJW 1974, 551). Die Klausel ist daher unwirksam, und zwar ohne dass es noch darauf ankommt, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Beklagte ordnungsgemäß nachgebessert hat.

cc) Das ist übrigens nicht der Fall: Auch hier würde daher die von der Beklagte angestrebte Haftungsbeschränkung den Auftraggeber praktisch rechtlos stellen. Die Beklagte war nämlich, was das Berufungsgericht verkennt, zu einer vollständigen Nachbesserung nicht bereit: Sie hat lediglich die undichten Stellen der Heizrohre nachgelötet. Der zur Mängelbeseitigung verpflichtete Unternehmer hat aber nicht nur die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen; er muss auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen (BGHZ 72, 31 [33] = LM § 635 BGB Nr. 47 = NJW 1978, 1626). So hat der BGH die Kosten der Maurer-, Putz-, Maler-, Reinigungs- und Architektenarbeiten, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung einer fehlerhaft verlegten Abflussleitung notwendig geworden waren, zu den Aufwendungen gerechnet, welche, wie sich aus dem Umfang der Nachbesserungspflicht ergebe, vom Unternehmer zu tragen seien (NJW 1963, 805 [806] = LM vorstehend Nr. 8). Als Mängelbeseitigungskosten hat der Senat demgemäß in einem Falle, in dem der Unternehmer Isolierungsarbeiten nachzubessern hatte, auch die Aufwendungen für die hierzu erforderlichen Nebenarbeiten bezeichnet, insbesondere für den Ausbau der Kellertüren, der Ölheizung, der Öltanks, der Kellertreppen, Abmontieren und Wiederanbringen der Elektroanschlüsse sowie Anpassen und Wiedereinbau der Kellertüren (WM 1972, 800 = LM VOB Teil B Nr. 49, insoweit in NJW 1972, 447, nicht abgedruckt). Zu den vom Unternehmer zu ersetzende Kosten hat der Senat ferner die Aufwendungen gezählt, die bei der Nachbesserung von Rohrleitungen durch folgende Nebenarbeiten entstanden waren: Aufspüren der Schadstellen, Aufreißen der Straßendecke, Aufgraben des Erdreichs bis zur Rohrleitung, Freilegen der Leckstellen der Rohre durch Entfernen der Isolierung, Verfüllen des Rohrgrabens, Verdichten des Erdreichs und Wiederherstellung der im Zuge der Mängelbeseitigung aufgerissenen Straßendecke (BGHZ 58, 332 [339] = LM VOB Teil B Nr. 53 = NJW 1972, 1280). Entsprechend hat er in einem Fall entschieden, in dem Asphaltschichten zum Zwecke der Mängelbeseitigung entfernt und im Anschluss an die Nachbesserung der Fahrbahnisolierung wieder aufgetragen werden mussten (BauR 1975, 130 [133]).

Zur vollständigen Mängelbeseitigung hätte deshalb hier gehört, dass die Beklagte alle Arbeiten entweder selbst oder durch andere Unternehmer ausführte, welche zur Wiederherstellung des vor Beginn der Nachbesserung bestehenden Zustandes erforderlich waren. Die Beklagte schuldete also außer den vom Berufungsgericht für notwendig gehaltenen Maßnahmen (Entfernung des Teppichbodens, Aufstemmen des Estrichs und Ausräumen der Perlite-Schüttung) auch den Abtransport des Bauschutts sowie die Verlegung des neuen Teppichbodens. Sie schuldete ferner die Herstellung des Zementestrichs in Heizraum und Flur sowie die Malerarbeiten, soweit diese durch die Nachbesserung veranlasst waren, etwa weil der bei der Entfernung des alten Estrichs aufgewirbelte Staub auch die Tapeten und Decken der Räume in Mitleidenschaft gezogen hatte. Die Beklagte schuldete weiter die Reinigung des Teppichbodens, sofern dieser, wie der Kläger behauptet hat, bei der Schadensbeseitigung verschmutzt worden ist. Sie schuldete schließlich den Ersatz der Nebenkosten, soweit diese - etwa aufgrund von Telefongesprächen mit Handwerkern - zur Vorbereitung und Durchführung der Nachbesserung erforderlich geworden waren.

3. Da die Beklagte ihre Haftung nicht wirksam begrenzt hat, bleibt die Klage zur Zeit nur insoweit ohne Erfolg, als das Landgericht sie (wegen der Nebenkosten in Höhe von 70 DM und des weitergehenden Zinsanspruchs) bereits rechtskräftig abgewiesen hat, und ferner insoweit, als der Kläger mit ihr Ersatz der Fotokosten (202,02 DM) und hierauf entfallende Zinsen beansprucht. Die Lichtbilder dienten lediglich der Vorbereitung des Rechtsstreits und nicht - wie etwa bei einem die Schadensursache untersuchenden Gutachten - der Vorbereitung der Nachbesserung (vgl. dazu Senat, NJW 1967, 340 [ 341] = LM § 635 BGB Nr. 13, insoweit in BGHZ 46, 238 = LM § 635 BGB Nr. 13, nicht abgedruckt, einerseits, und BGHZ 54, 352 [358] = LM VOB Teil B Nr. 43 = NJW 1971, 99, andererseits). Die hierdurch entstandenen Kosten kann der Klägergegebenenfalls nur nach § 91 ZPO ersetzt verlangen; insoweit ist seine Klage unzulässig und daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

II. Das angefochtene Urteil kann nach alledem nur bestehen bleiben, soweit es die Klageabweisung hinsichtlich der für Fotoarbeiten verlangten 202,02 DM mit Zinsen bestätigt.