Kosten einer Reparatur

Hat der Schädiger dem Eigentümer, der seinen Kraftwagen selbst wieder instand gesetzt hat, die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstätte zu ersetzen, dann umfallt der Anspruch auch die Mehrwertsteuer, die in diesen Kosten enthalten wäre.

Anmerkung: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision stellte den Senat vor die Frage, ob dann, wenn der Eigentümer, ohne Reparaturunternehmer zu sein, sein durch Fremdverschulden beschädigtes Fahrzeug selbst instand gesetzt hat, bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs die gedachten Kosten einer gewerblichen Instandsetzung um den auf die Arbeitsleistung entfallenden Mehrwertsteueranteil zu kürzen sind. Das Oberlandesgericht hatte die Frage bejaht; es meinte, dass die gegenteilige Ansicht dem Rechtsgefühl widerspreche. Dabei dürfte die auf den ersten Blick nahe liegende Vorstellung eine Rolle gespielt haben, dass sonst im Ergebnis ein Steuerbetrag eingehoben werde, der dann aber doch nicht dem Steuergläubiger zufließt.

Das Revisionsgericht ist dem nicht gefolgt. Es stellt klar, dass hier vom Einzug einer - ja auch nicht anfallenden - Steuer keine Rede sein kann Den Privatkunden eines gewerblichen Reparaturunternehmers trifft die aus technischen Gründen getrennt ausgewiesene Mehrwertsteuer nur als Preisbestandteil. Sie stellt ebenso wie andere öffentliche Abgaben, die nur verdeckt in den Preis Eingang finden, einen Kostenfaktor dar. Legt man also der Ermittlung des gemäß 9 249 S. 2 BGB erforderlichen Geldbetrags die Kosten zugrunde, die bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Reparaturunternehmens entstanden sein würden - und das ist im Regelfall geboten -, dann darf der Mehrwertsteueranteil nicht vernachlässigt werden; auch durch ihn wird der Verkehrswert dieser Dienstleistung mitbestimmt. Es widerspricht auch nicht dem Rechtsgefühl, wenn hier dem Kläger die Steuerersparnis zugute kommt, die ebenfalls nur durch den überobligationsmäßigen Einsatz seiner Freizeit ermöglicht wurde.

Die Ablehnung, die die Entscheidung inzwischen durch Seltmann, NJW 1973, 1971 erfahren hat, verkennt gerade ihren tragenden Gedanken: dass es nämlich nicht um eine wirklich angefallene Steuer, sondern um einen üblichen Kostenfaktor geht. Zustimmend dagegen neuerdings Schaumburg, NJW 1974, 1734 mit zahlreichen Nachweisen zum Meinungsstand.