Kosten

Die Vorenthaltung eines vorvertraglich versprochenen Jagdpachtrechts kann einen Vermögensschaden darstellen.

Lässt der Reeder mit der notwendigen Reparatur von Kollisionsschäden gleichzeitig weitere Arbeiten an dem Schiff ausführen, so kann sich sein Anspruch auf Ersatz des ihm wegen der Kollisionsarbeiten entgangenen Gewinns im Wege der Vorteilsausgleichung mindern.

Der Reeder des bei einer Kollision beschädigten Schiffes hat Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten zur Teilnahme an der den Schiffszusammenstoß untersuchenden Seeamtsverhandlung.

Zur Schadensminderungspflicht, wenn nach einem Schiffszusammenstoß der Reeder des Fahrzeugs, das die Reise erst nach Reparatur der Kollisionsschäden fortsetzen kann, die Ladung löschen, zwischenlagern und sodann mit anderen Fahrzeugen zu dem im Frachtvertrag vorgesehenen Bestimmungshafen weiterbefördern lässt.

Zur Frage, ob oder inwieweit der Reeder, dessen Schiff samt Ladung durch einen Schiffszusammenstoß in eine gemeinsame Gefahr geraten sind, die Kosten - im Wege des Schadensersatzes - erstattet verlangen kann, die ihm durch die Feststellung, Sicherung und Verteilung seiner Rettungsaufwendungen im Rahmen der großen Haverei entstanden sind.

Der unfallbedingte merkantile Minderwert eines Kraftfahrzeugs ist dem Bereich der der Kaskoversicherung zugeordneten unmittelbaren Sachschäden zuzurechnen.

Zur Frage der Auswirkungen des aus § 67I2 VVG folgenden Quotenvorrechts des Kasko-Versicherten auf die Berechnung des diesem gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruch.

Bei der Berechnung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherten sind dem Bereich der unmittelbaren Sachschäden auch die Kosten der Begutachtung der Fahrzeugschäden sowie die Abschleppkosten zuzurechnen.

Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn diese im Zeitpunkt der Entschließung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des anderenfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint.

Wenn einem Kraftfahrzeughalter oder sonstigem Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser zeitweise sichergestellt worden ist, kann der Betroffene Entschädigung nur verlangen, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiser Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind.

Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.

Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.

Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, dass das Fahrzeug mit einem nicht typengerechten Motor ausgestattet ist, kann als Schadensersatz einen Betrag in Höhe der Kosten für die Umrüstung auf einen gebrauchstauglichen typengerechten Motor verlangen.

Auf diesen Schadenersatzanspruch ist - vorbehaltlich eines Abzugs alt fair neu - ohne Einfluss, dass die Parteien jede Gewährleistung ausgeschlossen haben und der nicht typengerechte Motor auch schadhaft und nicht mehr instandsetzungsfähig war.