Kraftfahrzeug zur Instandsetzung

Zur Obhutspflicht eines Werkunternehmers, dem ein Kraftfahrzeug zur Instandsetzung übergeben worden ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger brachte am 3. 3. 1981 ihren Pkw (VW- Cabriolet, Baujahr 1973) zur Durchführung von Lackarbeiten in die Werkstatt der Beklagte. Das Fahrzeug stand in der Nacht vom 3. zum 4. 3. 1981 verschlossen auf dem überdachten Teil des von einer 2 m hohen Mauer umgebenen Werkstatthofes. Obwohl das Hoftor abgesperrt war, gelangte ein Unbekannter auf das Werkstattgelände und fügte dem Wagen der Kläger erhebliche Schäden zu. Die Kläger verlangt von der Beklagte Schadensersatz.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Auch die - zugelassene - Revision wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte als Werkunternehmerin an sich die vertragliche Nebenpflicht getroffen habe, den in ihren Gewahrsam gelangten Pkw vor Schaden zu bewahren. Die von ihr getroffenen Sicherheitsvorkehrungen seien jedoch ausreichend gewesen, so dass der Kläger kein Schadensersatz zustehe.

2. Das ist richtig und wird von der Revision vergeblich in Zweifel gezogen.

a) Wie der Senat bereits mehrmals entschieden hat, trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (Senat, NJW 1977, 376 = LM § 276 [Fa.] BGB Nr. 46; Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., § 631 Rdnrn. 41, 42; Ingenstau-Korbion, VOB, 9. Aufl., B § 10 Rdnr. 6, jeweils m. Nachw.).

b) Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, läßt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben - nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat hier die Beklagte nicht gegen ihre Obhutspflicht verstoßen.

Die Beklagte hatte in erster Linie dafür zu sorgen, dass der ihr übergebene Wagen gegen die im Vordergrund stehende Diebstahlsgefahr gesichert wurde: Dieser Pflicht ist sie nachgekommen. Sie hat das verschlossene Fahrzeug auf dem mit versperrtem Hoftor und einer 2 m hohen Mauer gesicherten Werkstatthof abgestellt. Mit dieser Maßnahme hat sie alles getan, was von ihr nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verlangt werden konnte. Zugleich hat sie damit aber auch ihre Pflicht erfüllt, den Kraftwagen gegen ein - hier von vornherein nur geringes - Beschädigungsrisiko zu sichern. Wer als Werkunternehmer ein ihm übergebenes Fahrzeug so verwahrt, dass es durch eine 2 m hohe Mauer geschützt ist, sichert es dadurch im Regelfall auch gegen mutwillige Beschädigung durch Dritte hinreichend ab.

Ob etwas anderes gilt, wenn es sich um einen besonders wertvollen Kraftwagen handelt, kann offenbleiben. Das Fahrzeug der Kläger ist ein VW-Cabriolet, das damals 8 Jahre alt war und (mit Austauschmotor) einen Kilometerstand von fast 150000 hatte. Das begründet noch keine über das Normalmaß hinausgehenden, gesteigerten Sorgfaltspflichten, auch nicht im Hinblick darauf, dass der Wagen mit einem Stoffdach ausgestattet ist. Von der Möglichkeit, über eine besondere vertragliche Regelung erhöhten Schutz für ihren Wagen zu erlangen, hat die Kläger keinen Gebrauch gemacht.