Kraftfahrzeug

Beim Verkauf von Kraftfahrzeugen werden Gewährleistungsansprüche wegen Konstruktionsfehlern nicht durch eine Bestimmung in Lieferungsbedingungen ausgeschlossen, dass die Gewährleistung auf Reparatur oder Ersatz von unbrauchbar gewordenen Teilen beschränkt ist.

Der Käufer, den der Verkäufer über die Mangelfreiheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat, ist zur Anfechtung auch dann berechtigt, wenn ihm der Mangel aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Zu den Voraussetzungen der Arglist, insbesondere zur Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für den Entschluss des Käufers, den Kaufvertrag zu schließen, von Bedeutung sind.

Zur Verwirkung des Rechtes auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und zur Bestätigung eines anfechtbaren und eines angefochtenen Rechtsgeschäfts.

Die Kläger, die u. a. Fahrzeuge herstellt, bot dem Beklagte, einem Transportunternehmer, mit Schreiben vom 29. 4. 1966 die Lieferung eines Tankaufbaues auf einen dem Beklagte gehörigen Büssing-Lkw mit einem Fassungsraum von 11000 i zum Transport von chemischen Flüssigkeiten und mit weiterem Schreiben vom selben Tage die Lieferung eines vollständigen Tankanhängers für 17 500 1 ebenfalls zum Transport von chemischen Flüssigkeiten an. Nachdem der Beklagte der Kläger mitgeteilt hatte, dass er bereit sei, ihre Angebote anzunehmen, übersandte ihm die Kläger unter dem 12. 5. 1955 eine Auftragsbestätigung für den Tankaufbau und unter dem 13. 5. 1966 eine Auftragsbestätigung für den Tankanhanger. In den Angeboten vom 29. 4. 1966 und in den Auftragsbestätigungen wurden die angebotenen Gegenstände im einzelnen beschrieben. Am 23. 6. 1966 unterschrieb der Beklagte zwei formularmäßige Kaufanträge, mit denen er unter Zugrundelegung der den Kaufanträgen beigefügten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Kläger den Tankaufbau für 40625 DM und den Tankanhänger für 70083 DM bestellte. Die Nr. X der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen lautet:

Der Lieferer übernimmt dem Besteller gegenüber die nachstehende Gewährleistung:

1. Für die Güte des Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet die Lieferfirma, und zwar nur dem ersten Abnehmer gegenüber, Gewähr auf die Dauer von 6 Monaten vom Tage der Lieferung ab. Die Gewähr wird nach Wahl des Werkes nur bei unverzüglicher schriftlicher Rüge und nur in Reparatur oder Ersatz portofrei eingesandter Gegenstände bestehen, die infolge nachweislicher Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferwerks über.

2. Wandlungs-, Minderungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.

Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Barzahlung übergab der Beklagte der Kläger 2 auf den 15. 12. 1966 zahlbar gestellte Blanko-Wechsel Akzepte. Die Kläger übergab dem Beklagte Ende September oder Anfang Oktober 1966 den Tankzug.

Ende Oktober 1966 wurde der Tankzug bei einem Unfall in Frankreich schwer beschädigt. Der Beklagte ließ die Fahrzeuge instand setzen und benutzte sie in der Folgezeit weiter zum Transport chemischer Flüssigkeiten. Die von ihm angenommenen Wechsel löste der Beklagte bei Fälligkeiten nicht ein. Er wurde im Wechselprozess durch 2 Vorbehaltsurteile des Landgerichts zur Zahlung von insgesamt 116276,09 DM nebst Nebenkosten und Zinsen verurteilt. Im Nachverfahren macht der Beklagte u. a. geltend, er sei zur Zahlung nicht verpflichtet, well er die Verträge mit der Kläger wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten habe. Der Tankzug sei fehlerhaft gebaut und nicht betriebssicher. Der Tankaufbau sei im Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht des Lkw zu groß. Beim Transport von Flüssigkeiten des handelsüblichen chemischen Gewichts könne der Tankaufbau nicht voll, sondern allenfalls zu 8/4 seines Fassungsvermögens gefüllt werden. Das führe aber dazu, dass sich die flüssige Ladung beim Bremsen und in Kurven staue und Schwallbewegungen mache, durch die die Betriebssicherheit des Tankzugs beeinträchtigt werde. Hierüber hätten ihn die Kläger und der Inhaber einer Firma L., der mit dem Kläger zusammengearbeitet habe, arglistig getäuscht. Das Landgericht hat die ergangenen Vorbehaltsurteile für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Ber. des Beklagte zurückgewiesen. Die Rev. des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht prüft die Weigerung des Beklagte, den Kaufpreis zu zahlen, nicht nur unter den vom Beklagte in erster Linie geltend gemachten Rechtsbehelfen der Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung, sondern auch unter den weiteren in Betracht kommenden Einwänden der Gewährleistung, des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und wegen positiver Vertragsverletzung. Unter allen diesen Gesichtspunkten kommt es zunächst darauf an, ob der Tankzug einen Fehler aufweist, der seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt. Das Berufsgericht stellt hierzu fest: Bei Beachtung des zulässigen Gesamtgewichts könne der Tankaufbau des Motorwagens nur mit Flüssigkeiten von einem spezifischen Gewicht von nicht mehr als 0,563 kg/I und der des Anhängers nur mit Flüssigkeiten von einem spezifischen Gewicht von nicht mehr als 0;883 kg/1 gefüllt werden. Bei schwereren Flüssigkeiten könnten die Tanks nur teilweise gefüllt werden. Alsdann könnte es infolge Schwallbewegungen im Innern der Tankbehälter zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge kommen. Eine solche Beeinträchtigung trete jedoch bei voller Tankfüllung nicht ein. Daher, so meint das Berufsgericht, sei die generelle Verkehrstauglichkeit und Verwendbarkeit des Tankzuges zum Transport von chemischen Flüssigkeiten gegeben. Unter genereller Tauglichkeit versteht das Berufsgericht, wie sich aus seiner weiteren Darlegung ergibt, den Umstand, dass die Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge bei voller Tankfüllung, möge es sich auch dabei um seltene oder nicht gängige und handelsübliche Flüssigkeiten handeln, gewahrt sei.

Diese Auff. greift die Rev. mit Recht an. Dem Beklagte kommt es nach seinem Vorbringen, wie im übrigen auch auf der Hand liegt, nicht darauf an, mit dem Tankzug überhaupt, wemi auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, fahren zu können, sondern darauf, den Tankzug wirtschaftlich so zu benutzen, wie ein Tankzug gemeinhin gebraucht wird, d. h. also mit ihm Flüssigkeiten von handelsüblichem spezifischen Gewicht in vollständig gefüllten Tanks zu befördern. Im einzelnen hat der Beklagte dazu behauptet, handelsübliche chemische Flüssigkeiten mit einem spezifischen Gewicht bis 0,563 kg/I gebe es nicht, auch kämen in der industriellen Praxis Transporte von Flüssigkeiten mit einem spezifischen Gewicht unter 0,75 kg/1 nicht vor. Das Berufsgericht hat den vom Beklagten hierüber angetretenen Beweis nicht erhoben; es unterstellt offenbar diese Behauptung als richtig. Gibt es aber keine handelsüblichen chemischen Flüssigkeiten mit einem spezifischen Gewicht unter 0,563 kg/1, so bedeutet das, dass im Tankaufbau nur schwerere Flüssigkeiten befördert werden könnten. Da der Tank dann aber nur teilweise gefüllt werden kann, lässt sich der Lkw-Tankaufbau überhaupt nicht verkehrssicher einsetzen. Der Anhänger wäre bei Verwendung unter den in der industriellen Praxis üblichen Bedingungen nur sehr beschränkt, nämlich bei einer Beförderung von Flüssigkeiten mit einem spezifischen Gewicht von 0,75 kg/I bis 0,883 kg/1, einsatzfähig. Es muss, wie die Rev. mit. Recht ausführt, davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Tankzug für die Beförderung aller handelsüblichen chemischen Flüssigkeiten erwerben wollte. Ein Tankzug erfüllt deshalb nur dann seinen Zweck, wenn er bei wirtschaftlich sinnvoller Nutzung verkehrssicher eingesetzt werden kann. Ein solcher Einsatz ist bei dem von der Kläger gelieferten Tankzug aber infolge seiner Bauart, wird der Vortrag des Beklagte über die handelsübliche Beschaffenheit chemischer Flüssigkeiten als richtig unterstellt, ausgeschlossen. So betrachtet ist der Tankzug als Fehlkonstruktion anzusehen. Die Ausführungen des Berufsgericht, der Tankzug sei bei entsprechender Beladung betriebs- und verkehrssicher, liegen daher neben der Sache. Davon, dass die wirtschaftliche Brauchbarkeit des Tankzuges beeinträchtigt ist, scheint im Übrigen das Berufsgericht, das die verschiedenen Rechtsbehelfe des Beklagten würdigt, im Grunde genommen auch auszugehen.